BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 54 / 11 vom 3 . M ai 20 12 in de r Abschieb ungs haftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 18 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Unterbleibt die Einlegung einer Beschwerde, weil die Rechtsmittelbelehrung eine kürzere a ls die gesetzliche Beschwerdefrist ausweist, beginnt die Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und für die Nachholung der versäumten Rechtshandlung, sobald der Betroffene die Unrichtigkeit der Recht s- mittelbelehrung erkennt oder d iese hätte erkennen müssen. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 54/11 - LG Limburg AG Limburg a. d. Lahn - 2 - Der V. Zivilsenat des Bunde sgerichtshof s hat am 3 . Mai 20 12 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger , die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Der Betroffenen wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wassermann bewilligt. Die Rechtsb eschwerde gegen d en Beschluss de r 7 . Zivil kammer des Landg erichts Limburg vom 3 . Februar 201 1 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen . Der Gegenstandswert de s Rechtsb eschwerde verfahrens beträgt 3 .0 0 0 . Gründe: I. Mit Beschluss vom 24. September 2010 ordnete das Amtsgericht gegen die zuvor festgenomme ne Betroffene Sicherungshaft bis zum 24. Dezember 2010 an. Der Beschluss wurde der zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretenen Betroffenen am selben Tag ausgehändigt . Er enthält eine Recht s- mittelbelehrung, nach der die Beschwerdefrist zwei Wochen beträgt. Tatsäc h- lich ist die Beschwerde binnen einer Frist von einem Mon a t einzulegen. Am 16. Dezember 2010 wurde die Betroffene aus der Haft entlassen. 1 - 3 - G egen den Haftbeschluss hat die zwischenzeitlich durch einen Anwalt vertretene Betroffene a m 20. De zember 2010 sofortige Beschwerde ein gelegt und beantragt, die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen. Nach einem Hinweis des Landgerichts, dass die Beschwerdefrist versäumt sei, hat s ie am 2. Februar 2011 beantragt , ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Sta nd zu g e- währen. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen und die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der Recht s- be schwerde. II. D as Be schwerdegericht meint, die Beschwerdefrist sei trotz der falschen Rechtsmitt elbelehrung einen Monat nach Aushändigung des Beschlusses und damit am 24. Oktober 2010 abgelaufen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist könne nicht gewährt we r- den. Es fehl e bereits daran, dass die Rechtsbehelfsbel ehrung für die Fristve r- säumung kausal geworden sei. Hätte sich die Betroffene auf diese verlassen, hätte dies lediglich zur Folge haben könne n , dass ihr Rechtsmittel vor Ablauf der Frist bei Gericht eingegangen wäre. Außerdem sei der Antrag nicht inne r- halb der Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden. Die Betroffene habe ihrem Anwalt bereits am 29. November 2010 eine Vol l- beseitigt gewesen. I II. Das häl t rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die falsche Rechtsmittelbelehrung keinen Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 XII ZB 248/09, NJW - R R 2010, 291 Rn. 8) . 2 3 4 5 - 4 - 2. Im Ergebnis zu Recht ist der Betroffenen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gewährt wo r- den . a) Grundsätzlich kommt Wiedereinsetzung allerdings in Betracht, wenn die einem Besch luss nach § 39 FamFG beizufügende Rechtsmittelbelehrung eine kürzere als die gesetzliche Frist für die Einlegung des Rechtsmittels nennt. Denn dies kann den Betroffenen da ran hindern , das Rechtsmittel einzulegen, etwa weil es ihm innerhalb der kürzere n Fri st nicht gelingt, sich über die A n- fechtung des Beschlusses schlüssig zu werden und die hierfür erforderlichen Schritte einzuleiten , und er anschließend - in der Annahme, die Frist zur Einl e- gung eines Rechtsmittels sei abgelaufen - keine weiteren Bemühungen in diese Richtung unternimmt . Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts legt deshalb der Umstand, dass die Betroffene innerhalb der in der Rechtsmittelb e- lehrung genannten Frist von zwei Wochen keine Beschwerde eingelegt hat, nicht den Schluss nahe, d ass sie ohnehin von der Einlegung der Beschwerde Abstand genommen hät te. b ) D e r Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht jedoch entgegen , dass sich die Wahrung der Antragsfrist des § 18 Abs. 1 FamFG nicht feststellen lässt . aa) Ein Antrag auf Wied ereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden (§ 18 Abs. 1 FamFG); innerhalb di e- ser Frist ist auch die versäumte Rechtshandlun g nachzuholen (§ 18 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Die Einhaltung der Antragsfrist muss sich, sofern s ie nicht o f- fenkundig ist, aus einer geschlossenen Darstellung der tatsächlichen Abläufe seitens des Betroffenen ersehen lassen. Erforderlich sind Angaben zu dem Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand , und zu dem Zeitpunkt des 6 7 8 9 - 5 - Wegfall s d i es es Hindern isses (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 18 Rn. 14; Prütting/Helms/Ahn - Roth, FamFG, 2. Aufl., § 18 Rn. 16) . Im Regelfall ist das Hindernis für die Fristwahrung entfallen , sobald die Partei oder ihr Verfahrensbevollmächtigter die Fristversäumung erkannt hat oder dies bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen ( vgl. BGH , Beschluss vom 13. Juli 2004 XI ZB 33/03, NJW - RR 2005, 76, 77) . D a- rauf kann es allerdings nicht ankommen, wenn die Fristversäumung - wie hier - auf eine Rechtsmitt elbelehrung zurückzuführen ist, welche eine kürzere als die im Gesetz vorgesehene Beschwerdef rist aus weist. Denn der Betroffene, der innerhalb der in der Belehrung genannten Frist kein Rechtsmittel eingelegt hat, geht davon aus, die Frist versäumt zu ha ben . In einem solchen Fall beginnt die Antragsfrist des § 18 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 FamFG, sobald der Betroffene die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung er kenn t oder diese hätte erkennen müssen . Damit ist ihm nicht länger ohne sein Verschulden u nbekannt, d ass er infolge des durch die Rechtsmittelbelehrung hervorgerufenen Irrtums gehindert war, die (eigentliche) Rechtsmittelf rist auszunutzen und diese deshalb ve r- säumt hat . bb) Dass die Betroffene die versäumte Rechtshandlung innerhalb von zwei Wochen na chgeholt hat , nachdem sie von der Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung erfahren hat bzw. ihr Verfahrensbevollmächtigter diese erkennen musste (vgl. § 11 Satz 5 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO ), lässt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Das gilt auch dann, wenn zu ihren Gunsten davon ausgegangen wird, dass die Unterzeichnung der Vollmacht für ihren Ve r- fahrensbevollmächtigten am 29. November 2010 nicht mit der Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung gleichzusetzen ist . D urch d ie am 2 0. Dezember 2010 eingelegte Beschwerde wäre die Frist des § 18 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 FamFG nur gewahrt worden, wenn die Betroffene erst nach dem 5. Dezember 2010 erfahren hätte, dass die Rechtsbehelfsbelehrung falsch war, 10 11 - 6 - und auch ihr Verfahrensbevollmächt igte r dies nicht früher erkennen musste. Dass es sich so verhält, kann mangels Darstellung des der Beauftragung des Anwalts zugrunde liegenden Sachverhalts nicht festgestellt werden. cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat der Umstand, das s die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung zu einer um 16 Tage verkürzten Überlegungsfrist geführt hat, nicht zu r Folge , dass die Frist des § 18 Abs. 1 FamFG erst beginnt, nachdem der Betroffenen die fehlende Überlegungsfrist nachträglich eingeräumt worden ist . Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss unabhängig davon, welche Frist versäumt worden ist und auf welchen Gründen dies beruht, binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hi n- dernisses gestellt werden (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 18 Rn. 10). Dass sich hierdurch die gesetzlich eingeräumte Überlegungsfrist für die Einl e- gung eines Rechtsmittels verkürzen kann, ist im Hinblick auf den Ausnahm e- charakter der Wiedereinsetzung und im Interesse der Rechtssicherheit hinz u- nehmen. Etwas anderes ergibt sich nicht dar aus , dass sich die Frist des § 18 Abs. 1 , Abs. 3 Satz 2 FamFG für die Nachholung einer Rechtsbeschwerdeb e- gründung auf vier Wochen verlängert , wenn dem Beschwerdeführer Prozes s- kostenhilfe bewilligt worden ist ( Senat, Beschluss v om 4 . März 201 0 V ZB 2 2 2 /09 , BGHZ 184, 323, 327 f. Rn. 9 ) . Denn hierbei steht nicht der Gleichlauf der Fristen für d ie Nachholung der versäumten Rechtshandlung und für die Rechtsmittelbegründung, sondern die Gleichbehandlung von bemittelten und unbemitte lten Beteiligten im Vordergrund. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. 12 13 14 - 7 - Der Betroffenen war antragsgemäß Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde war im Zeitpunkt der Antragstel lung im Hinblick auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Rechtsmittelbelehrung, die eine kürzere als die gesetzl i- che Frist nennt, zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann, nicht ohne jede Erfolgsaussicht . Krüger Lemk e Schmidt - Räntsch Stresemann RiBGH Dr. Czub ist infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Krüger Vorinstanzen: AG Limburg a. d. Lahn, Entscheidung vom 24.09.2010 - 3 XIV 12/10 - LG Limburg, Entscheidung vom 03.02.2011 - 7 T 10/11 - 15
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