BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 54/11 vom 28. Februar 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 148 a) Der Umstand, dass beim Bundesgerichtshof ein Revisionsverfahren anhä n- gig ist, in dem über eine Rechtsfrage zu ent scheiden ist, von deren Bean t- wortung auch die Entscheidung eines zweiten Rechtsstreits ganz oder tei l- weise abhängt, rechtfertigt die Aussetzung der Verhandlung des zweiten Rechtsstreits grundsätzlich auch dann nicht, wenn bei dem zur Entscheidung berufenen Gericht eine Vielzahl von gleich gelagerten Fällen anhängig ist. b) Es bleibt offen, ob eine Aussetzung ausnahmsweise dann erfolgen darf, wenn die Zahl der bei dem Gericht anhängigen Verfahren die Grenze e r- - 2 - reicht, bei der eine angemessene Bewältigung schl echthin nicht mehr mö g- lich ist (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 377 und X ZB 20/04, juris Rn. 13, 15). BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11 - LG Hamburg AG Hamburg - Harburg Der VIII. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Bekl agten wird der Beschluss der Zivilkammer 4 des Landgerichts Hamburg vom 23. August 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückgegeben. Gründe: I. Die Klägerin begehrt von dem beklagten Sonderkunden die Zahlung res t- lichen Entgelts für Gaslieferungen ; insoweit streiten die Parteien über die B e- rechtigung von Gasp reiserhöhungen. Das Amtsgerich t hat die Klage abgewi e- 1 - 3 - sen. Das Landgericht (Zivilkammer 4) hat das Berufungsverfahren analog § 148 ZPO bis zur Entscheidung der beim Senat anhängigen Revisionsverfa h- ren VIII ZR 93/11 und VIII ZR 94/11, die Parallelverfahren der Klägerin gegen andere Kunde n betreffen, ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die vom Landg e- richt zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesen t- lichen ausgeführt: Zwar sei eine Vorgreiflichkeit im Sinne des § 148 ZPO nicht gegeben. Das vorliegende Verfahren könne aber analog § 148 ZPO ausgesetzt werden, da es sich hier bei um einen Teil eines " Massenverfahrens " handele und die Unmöglichkeit einer angemessenen Bewältigung der Gesa mtheit der Verfahren das Gewicht verfahrenswirtschaftlicher E rwägungen so erhöhe, dass hierdurch ein qualitativ anderer Wertungsgesichtspunkt als die " normale " Prozessökon o- mie begründet werde. Bei dem Landgericht Hamburg seien mehrere Hundert gleichgelager te Berufungen anhängig. Nach Abschluss der beim Bundesg e- richtshof anhängigen Revisionsverfahren sei zu erwarten, dass entweder die Klägerin ihre Berufung zurücknehme oder die Beklagtenseite den Klagea n- spruch anerkenne . Eine streitige Fortsetzung des vorlie genden Verfahrens zum gegenwärtigen Zeit punkt würde daher zu einer erheblichen Mehr belastung des Gerichts füh ren. Sie wäre insbesondere auch für die betroffenen Parteien in einem Maße unwirtschaftlich, dass es gerechtfertigt erscheine, dem Wertung s- gesichts punkt der Prozessökonomie das erforderliche Gewicht beizumessen. 2 3 4 - 4 - 2. Dies e Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbe stehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Recht s- streits auszusetzen ist . Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit die Vo r- greiflichkeit de r in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus , also dass die Entscheidung in dem einen Rechtsstreit die Entscheidung des anderen rechtlich beeinflussen kann (BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 375). Diese Voraussetzung ist - wie das Landgericht auch e r- kannt hat - vorliegend nicht er füllt, da die beim Senat anhängigen Revisionsve r- fahren VIII ZR 93/11 und VIII ZR 94/11 im Hinblick auf das der Rechtsb e- sch werde zu Grunde liegende Verfahren weder materielle Rechtskraft entfalten noch Gestaltungs - oder Interventionswirkung haben ( vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 148 Rn. 23 ff.). Es genügt nicht, dass die in den genannten Revisionsverfahren zu erwarten de n Entscheidung en ( lediglich ) geeignet sind , einen rein tatsächlichen Einfluss auf die zu treffende Entscheidung zu haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Mä rz 2005 - X ZB 26/04, aaO ; vom 25. Januar 2006 - IV ZB 36/03, juris Rn. 2; BAG, NJOZ 2005, 2318, 2324 ). b) Allein die Tatsache, dass in einem anderen Verfahren über einen gleich oder ähnlich gelagerten Fall nach Art eines Musterprozesses entschi e- den werden soll, rechtfertigt für sich genommen ebenfalls noch keine Ausse t- zung analog § 148 ZPO (BGH, Beschl ü ss e vom 30. Mär z 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 376 , und X ZB 20/04, juris Rn. 11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - IV ZB 36/03, aaO ; Senatsurteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4 /82, NJW 1983, 2496 unter II 2 a; OLG Stuttgart, OLGR 1999, 134 f. ) . 5 6 7 - 5 - Insbesondere enthält § 148 ZPO keine allgemeine Ermächtigung, die Verhan d- lung eines Rechtsstreits zur Abwendung einer vermeidbaren Mehrbelastung des Gerichts auszusetzen (BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO). Denn die Vorschrift stellt nic ht auf sachliche oder tatsächliche Zusa m- menhänge zwischen verschiedenen Verfahren, sondern auf die Abhängigkeit vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab. Allein die ta t- sächliche Möglichkeit eines Einflusses genügt dieser gesetzlichen Vo rausse t- zung nicht , so dass d ie bloße Übereinstimmung in einer entscheidungserhebl i- chen Rechtsfrage die Aussetzung noch nicht erlaubt (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 377, und X ZB 20/04, juris Rn. 15; BFH , BFH/NV 2010, 1847 ). Dem ent sprechend hat auch der Gesetzgeber mit § 7 KapMuG und § 93a VwGO eigens spezialgesetz liche Grund lagen für eine von § 148 ZPO beziehungsweise der parallelen Vorschrift des § 94 VwGO an sich nicht mehr gedeckte Aussetzung von Musterverfahren geschaffen (vgl. BT - Dr uck s. 11/7030 S. 28; 15/5091 S. 14). c) D ie vom Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang bislang au s- drücklich offen gelassen e Frage , ob bei " Massenverfahren " die Unmöglichkeit der angemessenen Bewältigung der Gesamtheit der Verfahren das Gewicht ve rfahrenswirtschaftlicher Erwägungen so zu erhöhen vermag, dass hierin ein nicht nur quantitativ, sondern qualitativ anderer Wertungsgesichtspunkt als die " normale " Prozessökonomie hervortritt (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2 005 - X ZB 26/04, aaO S. 377 , und X ZB 20/04, aaO Rn. 13; vgl. auch Stürner, JZ 1 978, 499 ) , bedarf auch vorliegend keiner Entscheidung . Voraussetzung für die Annahme eines derartigen " Massenverfahrens " wäre jedenfalls , dass das G e- richt mit einer schlechthin nicht zu bewäl tigenden Vielzahl von gleichgelagerten Verfah ren befasst ist (BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 20/04, aaO Rn. 1 5 ). D azu hat das Landgericht bislang keine zureichenden Feststellungen getroffen . 8 - 6 - Der Beschluss lässt bereits nicht erkennen, wie viele der bei dem Lan d- g ericht Hamburg anhängigen gleichgelagerten Berufungsverfahren, deren Zahl mit mehrere n Hundert angegeben ist, gerade bei der Zivilkammer 4 anhängig sind. Diese Angabe ist jedoch erforderlich, um beurteilen zu können , ob das Gericht mit einer schlechthin ni cht zu bewältigenden Vielzahl von gleichgelage r- ten Verfahren befasst ist, die es gegebenenfalls rechtfertigen könnte, aus b e- sonderen verfahrensw irtschaftlichen Erwägungen eine Aussetzung jedenfalls eines Teils der anhängigen Verfahren in Betracht zu ziehen . Allein d er U m- stand, dass auch bei anderen Spruchkörpern desselben Gerichts weitere gleichgelagerte Verfahren anhängig sind, lässt eine solche Aussetzung in en t- sprechender Anwendung des § 148 ZPO nicht zu , da dies für die Belastung des zur Entscheidung be rufenen Spruchkörpers und dessen Fähigkeit zur ang e- messenen Bewältigung der bei ihm anhängigen Verfahren ohne Aussagekraft ist. Ebenso wenig wird eine solche Aussetzung durch die Überlegung des Berufungsgerichts gerechtfertigt, dass eine streitige Forts etzung des vorliege n- den Verfahrens zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu einer erheblichen Mehrbela s- tung des Gerichts führen würde und auch für die betroffenen Parteien in beso n- derer Weise unwirtschaftlich wäre. Zu einer solchen erheblichen Mehrbelastung der Zivi lkammer 4 ist - wie ausgeführt - nichts Näheres festgestellt , so dass sich auch schon deshalb der Hinweis auf die Unwirtschaftlichkeit einer Verfahren s- fortsetzung noch im Bereich " normale r " Prozessökonomie bewegt, die die vor - 9 10 - 7 - genommene Verfahrensaussetzu ng nicht trägt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, und X ZB 20/04; jeweils aaO). Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Hamburg - Harburg, Entscheidung vom 02.07.2010 - 645 C 320/09 - LG Hamburg, Entsche idung vom 23.08.2011 - 304 S 54/10 -
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