BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 54/11 vom 29. April 2013 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 319 Enthält ein Beschluss keinen Ausspruch über die Zulassung der Rechtsbeschwe r- de, kann dieser im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden, wenn das Gericht die Rechtsbeschwerde im Beschluss zulassen wollte und dies nur versehentlich unterblieben ist. Dieses Versehen muss nach außen hervorg e- treten und selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein (im Anschluss an BGH, B e- schluss vom 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04, NJW 2004, 2389). BGH, Beschluss vom 29. April 2013 - VII ZB 54/11 - LG Kiel AG Kiel - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2013 durch den Richter Dr. Eick, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Halfmeier, Kosziol und Prof. Dr. Jurgeleit beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde der Gläubiger in gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 30. Jun i 2011 , berichtigt durch Beschluss vom 5. Augu st 2011, wird auf ihre Kosten verworfen . Gründe: I. Die Sch. Grundbesitzgesellschaft mbH & Co. KG (vormals Schuldnerin zu 1) ist Eigentümerin zweier im Grundbuch von K. Loseblatt 5576 und 40153 verzeichneter Grundstücke, an denen zu Gunsten der Schuld nerin zu 2 ein b e- fristetes Nießbrauchsrecht eingetragen ist. An den beiden Grundstücken wurde im Jahr 1994 durch notarielle U r- kunde des Notars H. Nr. 262/94 eine Gesamteigentümergrundschuld über e i- nen Betrag in Höhe von 1.000.000 DM bestellt. Die Glä ubigerin betreibt aus dem Grundpfandrecht die Zwangs - vollstreckung gegen die beiden Schuldnerinnen im Wege der Forderungspfä n- dung . Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht K. wegen eines Teilb e- d er vollstreckbaren dinglich en Ansprüche gemä ß 1 2 3 - 3 - notarieller Urkunde Nr. 262/94 einen Pfändungs - und Überweisungsbeschluss erlassen . Die hier gegen von den Schuldnerinnen beim Amtsgericht eingelegten Erinnerungen hatten keinen Erfolg. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zu 2 hat das Beschwerd e- gericht die Entscheidung des Amtsgerichts mit Beschluss vom 30. Juni 2011 teilweise abgeändert und den Pfändungs - und Überweisungsbeschluss aufg e- hoben und den Antrag auf Erlass zurückgewiesen, soweit diese gegen die Schuldnerin zu 2 geri chtet worden sind. Gegen diesen Beschluss hat die Gläubigerin am 26. Juli 2011 Gehörsr ü- ge beim Beschwerdegericht eingelegt, woraufhin dieses mit Beschluss vom 5. August 2011 seinen Beschluss vom 30. Ju ni 2011 entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO ergänzt und di e Re chtsbeschwerde zugelassen hat. Nach der B e- gründung dieser Entscheidung sei die Zulassung der Rechtsbeschwerde b e- schlossen, aber versehentlich in der schriftlichen Fassung des Beschlusses vom 30. Juni 2011 nicht ausgesprochen worden. Die Gläubigerin hab e frühze i- tig um Zulassun g der Rechtsbeschwerde gebeten. Das Beschwerdegericht h a- be dem ersichtlich dadurch Rechnung tragen wollen, dass sie die Entscheidung vom 30. Juni 2011 in voller Besetzung getroffen habe. Bereits aus einer Verf ü- gung des Kammerv orsitz enden vom 20. Juli 2011 gehe hervor, dass mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde gerechnet und diesem Umstand dadurch h a- be Rechnung getragen werden sollen, dass der der Vollstreckung zugrunde liegende Titel nicht an die Gläubigerin zurückgegeben werden , so ndern beim Vorgang habe verbleiben sollen. Mit ihrer in der gesetzlichen Form und Frist eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Vollstreckungsbegehren in dem Umfang weiter, in dem das Beschwerdegericht zu ihrem Nachteil entschieden hat. 4 5 6 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft . 1. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem ang e- fochtenen Beschluss ausdrücklich zugelassen hat, se i es im Tenor oder in den Gründen ( BGH, Beschluss vom 24. November 2003 - II ZB 37/02, NJW 2004, 779; Beschluss vom 14. September 2004 - VI ZB 61/03 , NJW 2005, 156). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor , denn der Beschluss vom 30. Juni 2011 en t- hält kei ne Aussage über die Zulassung der Rechtsbeschwerde. 2. Die am 5. August 2011 unter Hinweis auf § 319 Abs. 1 ZPO beschlo s- sene Zulassung der Rechtsbeschwerde bindet den Senat nicht. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Beric h- tigu ng des Beschlusses, i n de m eine beschlossene Zulassung versehentlich nicht aufgenommen wurde, entsprechend § 319 ZPO erfolgen (BGH, Beschl ü s- se vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08, NJW - RR 2009, 1349 ; vom 14. Septe m- ber 2004 - VI ZB 61/03, aaO ; vom 24. November 2003 - II ZB 37/02, aaO ). Das Versehen muss dann aber , weil eine Berichtigung nach dieser Vorschrift auch von einem Richter beschlossen werden k ann , der an der fraglichen Entsche i- dung nicht mitgewirkt hat, selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein (BGH , Beschl uss vom 14. September 2004 - VI ZB 61/03, aaO; vgl. auch BGH, B e- schl uss vom 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04, NJW 2004, 2389 und Urteil vom 25. Februar 2000 - V ZR 206/99, NJW - RR 2001, 61 für die gleichgelagerten Fälle der nachträglichen Zulassung der Re vision und der Berufung ). Dafür ist erforderlich, dass sich das Versehen aus dem Zusammenhang des Beschlu s- ses selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder bei se i- ner Verkündung erg ibt , weil nur dann eine " offenbare " Unrichtigkeit vorlieg en 7 8 9 10 - 5 - kann (BGH, Beschl üsse vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08, aaO; vom 14. Se p- tember 2004 - VI ZB 61/03, aaO; vom 24. November 2003 - II ZB 37/02, aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04, aaO; Urteile vom 25. Februar 2000 - V ZR 206/99, a aO ; vom 8. Juli 1980 - VI ZR 176/78, BGHZ 78, 22) . Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen ist der Zeitpunkt der Entscheidung selbst (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2008 - II ZB 40/07, MDR 2008 , 1292). b) Gemessen a n diesen Grundsätzen sin d die Voraussetzungen für eine " offenbare " Unrichtigkeit hier nicht gegeb en. Weder dem Beschluss vom 30. Juni 2011 selbst noch den Zusammenhängen bei der Beschlussfassung lässt sich entnehmen, dass das Beschwerdegericht seinerzeit d ie Rechtsb e- schwerde zulassen wollte. Aus dem Umstand, dass vor Erlass des Beschlusses der Einzelrichter die Sache mit Beschluss vom gleichen Tage auf die Kammer übertragen hat, kann allenfalls gefolgert werden, dass der Einzelrichter selbst der Sache e ine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 568 S atz 2 Nr. 2, § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO beigemessen und deswegen die Zulassung der Rechtsbeschwerde für erforde r- lich gehalten hat. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die mit drei Richtern besetzte Kammer b ei ihrer Beschlussfassung derselben Auffassung gewesen ist und auch eine entsprechende Entscheidung getroffen hat. Die vom Beschwerdegeric ht selbst für die Tatsache der " offenbaren " U n- richtigkeit als maßgeblich angesehene Verfügung des Kammerv orsitzen den vom 20. Juli 2011 kann in zeitlicher Hinsicht keine Berücksichtigung finden, da die Beschwerdeentscheidung vom 30. Juni 2011 datiert. Zu m Zeitpunkt dieser Entscheidung war nicht für einen Dritten ohne weiteres deutlich nach außen hervorgetreten, dass d ie Zulassung der Rechtsbeschwerde versehentlich u n- terblieben war. 11 12 13 - 6 - Selbst für die Rechtsbeschwerdeführerin war dies nicht offenbar. Denn sie hat in ihrer Anhörungsrüge zur Begründung ausgeführt, gegen den B e- schluss des Beschwerdegerichts vom 30. Juni 201 1 sei ein weiteres Rechtsmi t- tel nicht gegeben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 9 7 Abs. 1 ZPO. Eick Safari Chabestari Halfmeier Kosziol Jurgeleit Vorinstanzen: AG Kiel, Entscheidung vom 07.04.2011 - 21 M 914/11 - LG Kiel, Entscheidung v om 30.06.2011 - 13 T 71/11, 13 T 72/11 - 14 15
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