BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z B 54/13 vom 5. Juni 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsen at d es Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 201 4 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , die Richter Dr. Eick , Halfmeier un d Dr. Kartzke und die Richterin Graßnack beschlossen: Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. D en Gläubigerinnen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren g e- gen den Schuldner und die Drittschuldner in ratenfreie Prozessko s- tenhilfe unter Bei ordnung von Rechtsanwalt Dr. P . bewi l- ligt , § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO . Gründe: I. Die Gläubigerinnen betreiben gegen den Schuldner die Zwangsvollstr e- ckung wegen Unterhaltsansprüchen. Sie erwirkten am 28. November 2012 e i- nen Pfändungs - und Übe rweisungsbeschluss, mit dem der Anspruch des Schuldners gegen die Drittschuldner in auf Zahlung des gegenwärtigen und künftig fällig werdenden Arbeitseinkommens gepfändet und den Gläubigerinnen zur Einziehung überw ie sen worden ist. Der Schuldner war zum dam aligen Zei t- punkt Büroleiter des Militärattachés der Deutschen Botschaft in C. D ie Drit t- schuldner in berechnete die an die Gläubigerinnen abzuführenden Beträge soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse mit der Ma ß- gabe, dass der Auslands zuschlag gemäß § 53 BBesG, die Aufwandsentschäd i- 1 - 3 - gung "Botschaft N ATO U NO " und der Kaufkraftausgleich gemäß § 55 BBesG als unpfändbare Einkomme nsbestandteile gemäß § 850a Nr. 3 ZPO dem Schuldner belassen wurden. Die auf Herabsetzung des pfändungsfreien B etrages gerichtete Erinn e- rung der Gläubigerinnen hatte keinen Erfolg. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerinnen hat das Beschwerdegericht unter Zurückweisung des Recht s- mittels im Übrigen angeordnet, dass d ie Drittschuldner in bei der Berechnung der ab zuführenden Beträge den Auslandszuschlag gemäß § 53 BBesG zu zwei Drittel n , die Aufwandsentschädigung "AE - Botschaft" vo ll sowie den Kaufkraf t- ausgleich in Höhe von 234,97 als Einkommen des Schuldners zu berücksic h- ti gen habe . Gegen diesen Beschluss haben sowohl der Schuldner als auch die Drit t- schuldner in die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eing e- legt. Nachdem das Amtsgerich t nach Antragsrücknahme der Gläubigerinnen den Pfändungs - un d Überweisungsbeschluss vom 28. November 2012 aufg e- hoben hat te , haben sowohl der Schuldner als auch die Drittschuldner in ihre Rechtsbeschwerde n für erledigt erklärt. Die Gläubigerinnen haben sich den E r- ledigungserklärungen angeschlossen und zugleich beantragt, ihnen Prozes s- kostenhilfe für die Rechtsbeschwerdeverfahren zu bewilligen. II. Die Erklärung des Schuldners und der Drittschuldner in , die Rechtsb e- schwerde für erledigt zu erklären, legt der Senat dahin aus, dass die Haupts a- che für erledigt erklärt werden soll , weil dies nach Aufhebung des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses vom 28. November 2012 allein dem Interesse 2 3 4 - 4 - de r Rechtsbeschwerdeführer entspricht. Die Gläubigerinnen haben den Erled i- gungserklärungen zugestimmt. Gemäß § 91a Abs. 1 ZPO ist danach über die Kosten des Verfahrens insgesamt nach billigem Ermessen unter Berücksicht i- gung des bisherigen Sach - und Streitstandes durch Beschluss zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februa r 2003 - VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075, 1076). Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten insgesamt gegeneinander aufzuheben. Es ist nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Pr ü- fung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothet i- schen Ausgang be deutsamen Rechtsfragen zu klären (BGH, Beschluss vom 15. September 2009 - IX ZB 36/08, ZVI 2010, 22 Rn. 3; Beschluss vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, NJW - RR 2009, 422 Rn. 5 m.w.N.). Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, die Rechtsfrage zu ent scheiden, ob die dem 5 - 5 - Schuldner geleisteten Auslandszulagen gemäß § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind. Diese Frage ist höchstrichterlich nicht geklärt. Bei summarischer Prüfung ist der Verfahrensausgang offen. Mangels anderer Verteilungskriterien sind die Kosten daher gegeneinander aufzuheben. Kniffka Eick Halfmeier Kartzke Graßnack Vorinstanzen: AG Kiel, Entscheidung vom 13.02.2013 - 21 M 5685/12 - LG Kiel, Entscheidung vom 24.09.2013 - 13 T 44/13 -
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