BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 54/14 v om 20 . November 2014 in de r Rücküberstellungs haftsache - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 20. November 2014 durch d ie V orsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch , den Richter Dr. Czub , die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 28. Januar 2014 und der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerich ts Krefeld vom 13. März 2014 den Betroffenen bis zum 17. März 2014 in seinen Rechten verletzt ha ben . Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instan zen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert in allen Instanzen Gründe: I. Der Betroffene , ein russischer Staatsangehöriger, reiste am 20. Januar 2014 aus den Niederlanden nach D eutschland ein und führte ledi g- lich f- druck auf der Rückseite nicht für die Ausreise gilt, und einen italienischen Pe r- messo di Soggiorno (Aufenthaltserlaubnis) bei sich. Eine Recherche in dem 1 - 3 - EURODAC - Register ergab, dass er im März 2011 in Belgien und im Juni 2011 in Italien Asyl beantragt hatte. Die be lgischen Behörden teilten auf Nachfrage mit, dass der Betroffene von dort nach Italien zurückgeführt worden sei. Das Amtsgericht ordnete im Wege der einstweiligen Anordnung gegen den Betroff e- nen Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis zum 23. Februar 20 14 an, die in der Justizvollzugsanstalt Büren vollzogen wurde. Mit Beschluss vom 28. Januar 2014 hat das Amtsgericht im Hauptsach e- v erfahren gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis zum 20. März 2014 angeordnet. Die Beschwerde ha t das Landgericht mit B e- schluss vom 13. März 2014 zurückgewiesen. D agegen wendet sich der B e- troffene mit der Rechtsbeschwerde, nach seiner Zurückschiebung nach Italien am 17. März 2014 mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen, soweit sie vollzogen worden ist. II. Das Beschwerdegericht hält die A nordnung der Haft für rechtmäßig. Ihr stehe insbesondere nicht entgegen, dass sie in der Justizvollzugsanstalt Büren vollzogen werde. Dort werde zwar auch Strafhaft vollzogen. Das sei aber nac h § 62a AufenthG nicht zu beanstanden, da es in Nordr hein - W estfalen keine s p e- z iel len Abschiebungshafteinrichtu n gen gebe. Unerheblich sei auch, dass in di e- se r Justizvollzugsanstalt B etroffe ne , die einen Asylantrag gestellt h ätt e n , nicht von solchen getrennt w ü rden, die eine n solchen Antrag nicht gestellt h ätt en. Eine solche Vorgabe folge zwar aus Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/33 /EU (A B l. Nr. L 180 S. 96) . Die Frist zu deren Umsetzung sei aber noch nicht abgelaufen. 2 3 - 4 - III. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis nicht stand. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Rechtsbeschwerdeschrift en t- hält zwar keine aktuelle ladungsfähige Anschrift des Betroffenen. Diese Angabe ist aber keine Voraussetzung für die Zulässig keit des Rechtsmittels (BGH, U r- te i le vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332, 333 f. und vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773 sowie Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 46/08, NJW - RR 2009, 1009 Rn. 10). Etwas anderes kommt nur in B etracht , wenn ohne die Angabe der ladungsfähigen Anschrift der geordnete Ablauf des Rechtsmittelverfahrens gefährdet ist oder wenn die fe h- lende Angabe der ladungsfähigen Anschrift Rückschlüsse auf ein rechtsmis s- bräuchliches Verhalten des Betroffenen erlaub t, etwa darauf, dass er das Ve r- fahren aus dem Verborgenen führen will , um sich Ansprüchen gegen ihn zu entziehen (BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 46/08, NJW - RR 2009, 1009 Rn. 13, 18 f.). Für das Vorliegen solcher Ausnahmen ist hier nichts e r- sich t lich. 2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. a) Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG 4 5 6 7 - 5 - vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14 , FGPrax 2014, 230 Rn. 7 bis 10). b) Die Vorgaben der Richtlinie sind auch für Rücküberstellungen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 2 6 . Juni 2013 (ABl. Nr. L 180 S. 31 - sog. Dublin - III - Verordnung ) einzuhalten. Die Bedingungen für die Inhaftieru ng von Betroffenen zur Sicherung solcher Rücküberstellungen richten sich zwar gemäß Art. 28 Abs. 4 der Dublin - III - Verordnung nach den Art. 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU, die nach ihrem Art. 31 Abs. 1 bis zum 20. Juli 2015 u m- zusetzen ist. Das bedeu tet aber nicht, dass die Vorgaben der Art. 15 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG bis dahin bei Rücküberstellu n- gen nicht einzuhalten wären. Diese gelten zwar nur für die Inhaftierung zur S i- cherung einer Rückkehr in das Heimatland. Eine Rücküberstellung in einen a n- deren Mitgliedstaat der Europäischen Union (sowohl nach der Dublin - II - Verordnung als auch nach der Dublin - III - V erordnung) wird aber in Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie einer Rückkehr in das Heimatland gleichgestellt. Die Vorgabe n der Richtlinie 2008/115/EG sind deshalb bis zum Ablauf der Frist für die Umse t- zung der Richtlinie 2013/33/EU auch bei Rücküberstellungen einzuhalten. D as ist hier nicht geschehen und führt zur Rechtswidrigkeit der Haft . c) Die richtlinienkonforme Unte rbringung hat das Rechtsbeschwerdeg e- richt unabhängig von einer Rüge des Betroffenen zu prüfen, weil die s eine m a- terielle Voraussetzung für die Anordnung von Sicherungshaft betrifft und weil die gebotene möglichst wirksame Anwendung des Rechts der Union (ef fet utile) anders nicht zu erreichen ist. Die Anwendung der genannten Vorschrift steht auch nicht zur Disposition des Betroffenen oder anderer Beteiligter (EuGH, U r- teil vom 17. Juli 2014 - Rs. C - 474/13 - Pham, ECLI:EU:C:2014:2096 Rn. 22 f . ; Senat, Beschluss vom 25. September 2014 - V ZB 144/12, juris Rn. 6 ). 8 9 - 6 - 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Krefeld, Entscheidung vom 2 8.01.2014 - 29 XIV 12/14/B - LG Krefeld, Entscheidung vom 13.03.2014 - 7 T 32/14 - 10
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