BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 54/15 vom 16. September 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin nen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2015 aufgehoben. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 180.000 Gründe: I. Die Parteien streiten um eine Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe e i- ner Löschungsbewilligung bezüglich einer Grundschuld. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 13 . November 2014 zugestellte U r- teil h at der Kläger durch einen an das Landgericht adressierten Schriftsatz B e- rufung ein gelegt, der am 10. Dezember 2014 bei den Justizbehörden in Fran k- 1 - 3 - furt am Main und am 9. Januar 2015 bei dem Oberlandesgericht eing egangen ist. A m 13. Januar 2015 hat der Kläge r die Berufung begründet und gleichzeitig beantragt, ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er sich darauf ber u- fen, dass d ie Fehladressierung der Ber ufungsschrift auf ein ihm nicht zureche n- bares Verschulden der Kanzleiangestellten seines Prozessbevollmächtigten zurückzuführen sei . Die geschulte und stets zuverlässige Büro kraft habe entg e- gen dem Diktat nicht das Oberlandesge richt , sondern da s Landgerich t als A d- ressat der Berufungsschrift angege ben . Deshalb habe sein Prozessbevollmäc h- tigter handschriftlich auf der ersten Seite des Schriftsatzes das Landgericht als Adressat durchgestrichen und daneben jeweils das Oberlandesgericht ve r- merkt. Die zweite Seit e de r Berufungs schrift habe er unterschrie ben , i m A n- schluss der Angestellte n den richtigen Adressaten genannt und sie angewi e- sen, lediglich die erste Seite auszutauschen, da der Schriftsatz auf der zweiten Seite bereits unterzeichnet gewesen sei. Die Korre ktur von Schriftsätzen sei im Büro des Prozessbevollmächtigten generell so organisiert, dass nach der ersten Korrekturanweisung durch den zuständigen Rechtsanwalt die Korrekturen u m- gehend ausgeführt und sodann der Schriftsatz dem jeweiligen Rechtsanwalt ei n weiteres Mal zur Durchsicht vorgelegt werde. Die Angestellte habe dann zwar die erste Seite des Berufungsschriftsatzes noch einmal ausgedruckt, jedoch infolge einer - nach ihren Angaben auf der Arbeitsüberlastung vor Weihnachten und mehrere n Unterbrechun gen der Arbeit durch Mandantenanrufe beruhe n- den - Unaufmerksamkeit vergessen, die Adressenkorrektur durchzuführen. Da sie den in einer Mandantenbesprechung befindlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht habe stören wollen , habe sie d en Schriftsatz anschließend einem Mitarbeiter zur Abgabe in der Poststelle der J ustizbehörde n in F rankfurt mitgegeben. 2 - 4 - Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewi e- sen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufungsfrist nicht ohne ein dem Kläger zuzurechnende s Verschulden sei nes Prozessbevollmächtigten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO) versäumt worden. Dem Erfordernis, die Rechtsmitte l- schr ift vor deren Unterzeichnung auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit, daru n- ter auch die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts zu überprüfen, sei er nur teilweise nachgekommen. Die generelle Anweisung in dessen Büro , Korre k- turen umgehend auszuführe n und dem jeweiligen Rechtsanwalt ein weiteres Mal zur Durchsicht vorzulegen , sei im konkreten Fall nicht geeignet gewe sen sicherzustellen, dass das Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingehe. Im Dezember 2014 habe es nämlich eine hohe Arbeitsauslastung der Kanzleiangestellten gegeben , die auch für die Annahme von Telefongesprächen zuständig gewesen und bei der Korrektur mehrfach unte rbrochen worden sei . Mangels konkreter Anweisung der Wiedervorlage zur Überprüfung habe es sehr nah e gel e gen, da ss ein schlichter Austausch der ersten Seite der Berufungsschrift unter sofortiger Weiterleitung an das Recht s- mittelgericht ohne erneute Vorlegung an den Rechtsanwalt haben erfolgen kö n- nen. D ie Nichtausführung der Korrektur hätte s ich nur verhindern lassen, wenn konkret die Anweisung erteilt worden wäre, den Schriftsatz zur erneuten Übe r- prüfung vorzulegen oder aber die Unterschrift unter der zweiten Seite des Schriftsatzes bis zur Durchführung der Korrektur unterblieben wäre. 3 4 - 5 - III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulä s- sig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entsche i- dung des Rechtsbeschwerdegeric hts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 , 2. Alt. ZPO), weil das Berufungsgericht die Anforderungen an das, was eine Partei veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen , überspannt und dadurch den Anspruch des Klägers auf Gewährung wirkungsvo llen Recht s- schutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juni 2007 - V ZB 187/06, MDR 2007, 1276 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 5 mwN). 2. Di e Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. a) Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass der Kläger die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) versäumt hat . Auch wenn eine Recht s- mittelschrift - wie hier - bei einer gemeinsamen Briefannahme stelle für mehrere Gerichte eingeht, ist ein solcher Schriftsatz grundsätzlich allein bei dem Gericht eingereicht, an das er adressiert ist (BGH, Beschluss vom 4. November 1992 - XII ZB 120/92, NJW - RR 1993, 254; Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 21/11, NJW - RR 2012, 122 Rn. 9). Da der am 10. Dezember 2014 und damit innerhalb der am 15 . Dezember 2014 (Montag) ablaufenden Berufung s- frist bei den Justizbehörden in Frankfurt eingegangene Schriftsatz an das unz u- ständige Landgericht adressiert war, kommt ihm ke ine fristwahrende Wirkung zu. Bei dem zuständigen Oberlandesgericht ist die Berufung erst nach Frista b- lauf am 9. Januar 2015 eingegangen. 5 6 7 - 6 - b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Begründung, mit der das Berufungsg e- richt den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetz ung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist (§§ 233, 234 ZPO) abgelehnt hat. Es übe r- spannt die Anforderungen an die Sorgf altspflichten eines Rechtsanwalts. Auf der Grundlage des von dem Berufungsgericht als glaubhaft angesehenen Vo r- tra gs des Klägers lässt sich ein ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nicht begründen. aa ) Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu ü berprüfen. Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut g e- schultem und erfahrenem Personal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwo r t- lich überlassen werden. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss die Rechtsmittelschrift deswegen vor der Unterzeichnung auf die Vollständigkeit, darunter auch auf die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, überpr ü- fen (BGH, Beschluss vom 5. J uni 2013 - XII ZB 47/10, NJW - RR 2013, 1393 Rn. 11 mwN). Diesen Sorgfaltsanforderungen ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers nachgekommen. Ihm ist der Fehler hinsichtlich der Bezeichnung des Berufungsgerichts nach Vorlage des Diktats aufgefallen. b b ) Auch die Anweisung an seine Angestellte, die erste Seite der Ber u- fungsschrift zu korrigieren und auszutauschen und die zweite, bereits von ihm unterzeichnete Seite beizubehalten, rechtfertigt keinen Verschuldensv orwurf. (1 ) Nach der ständigen Rechtsp rechung des Bundesgerichtshofs ist ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Anwalts an der Fristversäumung grundsätzlich nicht gegeben, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einz elweisung erteilt, 8 9 10 11 - 7 - die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte. Ein Rechtsanwalt darf darauf vertrauen, dass eine solche Büroangestellte eine konkrete Einzelanwe i- sung befolgt . Ihn trifft unter diesen Umständen nicht die Verpflichtung, sich a n- sch ließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (BGH, B e- schluss vom 21. April 2010 - XII ZB 64/09, NJW 2010, 2286 Rn. 11) . Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Rechtsanwalt seine Angestellte anweist, die falsche Bezeichnung des Berufungsge richts zu korrigieren und er die Ber u- fungsschrift vor der von ihm für erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hat (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, NJW 2009, 296 Rn. 9 f.; vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08, NJW 2010, 2287 Rn. 5 f. ). Wenn die Anweisung allerdings nur mündlich erteilt wird, müssen ausreichende Vorke h- rungen dagegen getroffen werden, dass die Erledigung nicht in Vergessenheit gerät (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW - RR 2013, 1393 Rn. 12 mwN). Hierzu g enügt es, wenn der Rechtsanwalt seine Korrekturanwe i- sung auf dem zu korrigierenden Schriftsatz schriftlich vermerkt hat (BGH, B e- schluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, NJW 2009, 296 Rn. 13). (2 ) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze durfte der P rozessbevol l- mächtigte des Klägers darauf vertrauen, dass die Angestellte seinen Anweisu n- gen Folge leistete . In diesem Fall wäre die Berufungsfrist gewahrt worden. Da er den Schriftsatz selbst handschriftlich korrigiert hatte, musste er auch nicht die Sorge habe n , dass seine Anweisung in Vergessenheit geriet. Dies gilt auch im Hinblick auf die von dem Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte hohe Arbeitsauslastung der Angestellten. Die konkrete Anweisung zur Durchführung der Korrektur bot zusammen mit d en handschriftlichen Anmerkungen auf dem zu korrigierenden Schriftsatz die Gewähr für eine fristgerechte Einreichung der Berufungsschrift. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hatte der Prozessbevollmächtigte nicht die darüber hinaus gehende Pflic ht , entweder die Angestellte anzuweisen, den S chriftsatz zu r erneuten Überprüfung vorzulegen, 12 - 8 - oder aber die Unterschrift bis zur Durchführung der Korrektur zu unterlas sen. Verschuldensmaßstab ist nicht die äußerste und größtmögliche Sorgfalt, so n- dern die v on einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt (BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 21/11, NJW - RR 2012, 122 Rn. 12) . Diese hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers gewahrt . cc) Schließlich kann dem Prozessbevollmächtig ten des K lägers ein Ve r- schulden auch nicht deshalb angelastet werden, weil er nichts unternahm, nachdem ihm seine Mitarbeiterin entgegen der allgemeinen Weisung den Schriftsatz vor der Versendung nicht noch einmal zur Durchsicht vorgelegt ha t- te. Eine solche, über d as gebotene Maß hinausgehende Anordnung kann nicht zu einer Verschärfung der den Rechtsanwalt treffenden Sorgfaltspflichten fü h- ren (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2 008 - III ZB 54/08, NJW 2009, 296 Rn. 11; Beschluss vom 6. Dezember 2006 - XII ZB 99/06 , NJW 2007, 1455, Rn. 8 ). Stresemann Schmidt - Räntsch Weinland Kazele Göbel Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.11.2014 - 2 - 30 O 179/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.02.2015 - 17 U 11/15 - 13
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