ECLI:DE:BGH:2016:110516BVIIZB54.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 54 / 1 5 v om 11. Mai 201 6 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 829 Abs. 4 Satz 2; ZVFV § 2 Satz 1 Nr. 2, § 3 Abs. 3, § 5 Bietet das Antragsformular gemäß Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV hi n- sichtlich der Forderungsaufstellung eine vollständige Eintragungsmöglichkeit, ist ausschließlich das vorgegebene Formular zu nutzen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. November 2015 VII ZB 22/15, NJW 2016, 81). BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - VII ZB 54/15 - LG Frankenthal AG Frankenthal - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick , d ie Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin nen Graßn ack und Wimmer b eschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30. September 2015 wird zurückgewiesen . Der Gläubiger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens zu tragen. Gründe: I. De r Gläubiger begehrt den Erlass eines Pfändungs - und Überweisung s- beschlusses . Ih m steht gegen die Schuldnerin ein durch Vollstreckungsbescheid tit u- lierte r Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für zahnärztliche Leistungen in H öhe von 241 ,5 2 nebst Zinse n i n Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juni 2015 zu . Die titulierte Hauptforderung belief Hinzu kamen Zinsen seit dem 15. November 2013 sowie dem Gläubiger entstandene Rechtsverfolgungskosten. Die Schul d- nerin hatte auf die se Forderungen des Gläubigers einen Gesamtbetrag in Höhe von 445,75 in neun Raten gezahlt. Die letzte Zahlung erfolgte am 1 2 - 3 - 23. Dezember 2014. Der Gläubiger verrechnete die Zahlungen zunächst auf die Rechtsverfolgungskosten, da nn auf die Zinsen und schließlich auf die Hauptf o r- derung. Nach der letzten Ratenzahlung entstanden dem Gläubiger weitere Rechtsver folgungskosten in Höhe von 112,6 Wegen seiner Restf orderung, der weiteren Rechtsverfolgungskosten und der nach der letzt en Zahlung aufgelaufenen Zinsen hat de r Gläubiger bei dem Amtsgericht d ie Pfändung und Überweisung der Forderungen de r Schuldner in gegen die Sparkasse R. beantragt . Hierzu hat d e r Gläubiger das nach Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über Formular e für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvol lstreckungsformular - Verordnung - ZVFV) in der Fassung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I S. 754, 759 ff. ) vorgegebene Formular genutzt . Auf Seite 3 des Formulars hat de r Gläubiger bei " Summe I " und " Summe II " jeweils den z e- tragen. Im Übrigen hat er keine Eintragung zur Forderungshöhe vorgenommen, sondern auf eine als Anlage beigefügte Forderungsaufstellung verwiesen. In dieser hat der Gläubiger unter anderem die einzelnen Rate nzahlungen sowie deren Verrechnung aufgelistet. Die nach der letzten Ratenzahlung in der Zeit vom 23. Dezember 2014 bis zum 21. Juni 2015 aufgelaufenen Zinsen hat der s- aufstellung ein gestellt. Das Amtsgericht hat nach vorherigem Hinweis den Antrag auf Erlass e i- nes Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben . Mit seiner vom B e- schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschw erde begehrt de r Gläubiger die Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und den Erlass des beantragten 3 4 5 - 4 - Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses , hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung . II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Antrag de s Gläubiger s auf Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses entspreche nicht den formalen Anforderungen der Zwangsvollstreckungsformular - Verordnung , da der G läubiger auf Seite 3 des Formulars außerhalb der Felder "Summe I" und "Summe II" keine Eintragungen vorgenommen habe . Aus § 3 Abs. 3 ZVFV e r- gebe sich, dass der Gläubiger die Felder des nach Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV vorgegebenen Formulars auszufüll en habe. Lediglich im Ausnahmefall könne der Antragsteller, soweit in dem Formular keine zweckmäßige Eintr a- gungsmöglichkeit bestehe, auf eine beigefügte Anlage verweisen. Ein derartiger Ausnahmefall liege hier nicht vor. Für sämtliche Forderu n- gen, wegen derer der Pfändungs - und Überweisungsbeschluss erlassen we r- den sollte, sehe die Forderungsaufstellung auf Seite 3 des Formulars Felder vor, die mit den zweckmäßigen und erforderlichen Eintragungen hätten vers e- hen werden können. Es wäre ohne weiteres möglic h und zweckmäßig gew e- sen, in Zeile 2 auf Seite 3 des Formulars die Restforderung aus der Hauptford e- r- derung" erfasse nicht nur echte Teilforderungen oder solche Forderungen, die auf Grundlage einer einmaligen Teilzahlung reduziert worden seien, sondern jede wie auch immer zustande gekommene Restforderung. In Zeile 4 hätten die Zinsforderung aus der Restforderung ab dem 22. Juni 2015 und in Zeile 3 die 6 7 8 - 5 - ausgerechneten Zinsen in Höhe von geltend gemachten unverz inslichen Kosten hätten entweder aufgeteilt in die Zeilen 6, 7, 8 und 11 oder insgesamt in Zeile 11 eingetragen werden können. 2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Z u Recht hat das Beschwerdegeri cht die sofortige Beschwerde des Gläubiger s zurückgewiesen. Der Antrag auf Erlass des Pfändungs - und Übe r- weisungsbeschlusses entspricht nicht der nach § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO, § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV in Verbindung mit Anlage 2 Z VFV, § 5 ZVFV vorgeschrieb e- nen Form und war daher als unzulässig zurückzuweisen. a) Gemäß § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO wird das Bundesministerium der Ju s tiz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf E rlas s eines Pfändungs - und Überweisungsb e- schlusses einzuführen . Soweit nach Satz 1 Formulare eingefü hr t sind, muss sich der Antragsteller ihrer b edienen, § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Nach § 2 Satz 1 Nr. 2, § 5 ZVFV ist für Anträge auf Erlass eines Pfändungs - und Ü berweisung s- beschlusses seit dem 1. November 2014 verbindlich das in Anlage 2 zur Zwangsvollstreckungsformular - Verordnung in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular - V erordnung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I S. 754, 759 ff.) vorg egebene Antragsformular zu nutzen. Nur soweit für den beabsichtigten Antrag keine zweckmäßige Eintr a- gungsmöglichkeit in dem Formular besteht, kann ein geeignetes Freifeld oder eine Anlage genutzt werden, § 3 Abs. 3 Satz 1 ZVFV. A uf diese Ausnahme vom Fo rmularzwang wird der Antragsteller auf Seite 1 und insbesondere hinsichtlich der Angabe der zu vollstreckenden Forderungen auf Seite 3 des Formulars hi n- gewies e n . D er Gläubiger ist darüber hinaus vom Formularzwang entbunden, soweit das Formular unzutreffend , fehlerhaft oder missverständlich ist . In diesen 9 10 11 12 - 6 - seinen Fall nicht zutreffend erfassenden Bereichen ist es nicht zu beanstanden , wenn er in dem Formular Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vo r- nimmt oder das Formular insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweist (vgl. BGH, Beschlü ss e vom 4. November 2015 - VII ZB 22/15, NJW 2016, 81 Rn. 12 m.w.N. ; vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13, BGHZ 200, 145 Rn. 36 ). b) Ein solcher Fall liegt indes nicht vor. Das nach Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV vorgegebene Formular erfasst den Fall de s Gläubiger s vollst ändig . Es bietet für den von de m Gläubiger gestellten Antrag auch hinsichtlich der Forderungsaufstellung auf Seite 3 umfassende und zweckmäßige Eintr a- gungsmöglichkeiten. Der Verwendung einer zusätzlichen Anlage bedurfte es nicht. Mit zutreffender Begründung weist das Beschwerdegericht darauf hin, Zeile a uf Seite 3 des Formulars hätte eingetragen werden müssen. Die Erfa s- sung der von Seiten der Schuldnerin erfolgten Ratenzahlungen is t nicht erfo r- derlich. In das vorgegebene Formular sind lediglich die jeweiligen, noch zu vol l- streckenden Restforderungen einzutragen. E in B edürfnis des Drittschuldners, über die Höhe der ursprünglichen Hauptf orderung , die erfolgten Ratenzahlu n- gen und deren Anrechnung informiert zu werden, besteht nicht. i- ger in Zeile 11 auf Seite 3 des vorgegebenen Formulars aufnehmen müssen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde konnte auch d ie Zin s- forderung umfassend in Zeile 4 des vorgegebene n Formulars eingetragen we r- den . Zwar bietet das Formular entgegen der Auffassung des Beschwerdeg e- richts nicht die Möglichkeit, ausgerechnete Zinsen aufzuführen , da in den Zeilen 13 14 15 16 - 7 - 3 und 4 jeweils nur Beträge " nebst " Zinsen eingesetzt werden können. Es war je doch nicht erforderlich , die Zinsen aus der Restforderung in Höhe von 241,52 23. Dezember 2014 bis zum 21. Juni 2015 au s- zurechnen. Vielmehr hätte de r Gläubiger die Zinsforderung vollständig als vom Vollstreckungsgericht auszurechnende Nebenforderung in die zweite Spalte in der vierten Zeile des vorgegebenen F ormulars wie folgt e intragen können : " nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten 2,5 Prozentpunkten 8 Prozentpunkten ___ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus /aus Euro seit dem 23.12.2014 bis ___________________" Indem nur ein Zinsbeginn, aber kein Zinsende eingetragen wird, wird d a- bei deutlich, dass auch wegen der fortlaufende n Zinsen gepfändet werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - VII ZB 22/15, NJW 2016, 81 Rn. 1 4 m.w.N.). In Anbetracht des deutlich gestalteten Hinweises in Zeile 13, nach dem eine Anlage nur zulässig ist, wenn in der vorgegebenen Aufstellung die erfo r- de r lichen Angaben nicht oder nicht vollständig eingetragen werden können, b e- stand für d e n Gläubiger auch kein e Unsicherheit darüber, ob die verbindlich vorgegebene Forderungsaufstellung auf Seite 3 zu nutzen ist, oder ob auf eine in Anlage beigefügte Forderungsaufstellung verwiesen werden darf. 17 18 - 8 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Wimmer Vorinstanzen: AG Frankenthal , Entscheidung vom 28.07.2015 - M 1104/15 - LG Frankenthal, Entscheidung vom 30.09.2015 - 1 T 235/15 - 19
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