ECLI:DE:BGH:2017:300517BVIZB54.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z B 54 /16 vom 30. Mai 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 85 Abs. 2, § 233 (Fd), § 234 (B) a) Ein Rechtsanwalt darf regelmäßig erwarten, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der B erufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn er e i- nen erheblichen Grund vorträgt. Demgemäß besteht keine Verpflichtung, sich innerhalb des Laufs der Berufungsbegründungsfrist beim Gericht zu e r- kundigen, ob der Verlängerungsantrag rechtzeitig eingegangen ist und ob ihm stattgegeben werde (Anschluss Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, VersR 2008, 234 Rn. 9 ff. mwN). b) Zu einer wirksamen Fristenkontrolle gehört die Anordnung, dass die Erled i- gung von fristgebundenen Sachen am Abend eines je den Arbeitstages durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbständig überprüft wird. Dabei ist, ggf. anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsäc h- lich abges andt worden sind (Anschluss Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 8 mwN). BGH, Beschluss vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16 - OLG Stuttgart LG Hechingen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2017 dur ch den Vo r- sitzenden Richter Galke, d en Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein beschlossen : Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. November 2016 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 1 zu 60 %, die Klägerin zu 2 zu 40 %. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 80.000 Gründe: I. Die Kläger n ehmen den Beklagten auf materiellen und immateriellen Schadensersatz nach zahn ärztlicher Behandlung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage teilweise abgewiesen und der Widerklage des Beklagten teilweise stattgegeben . G egen das ihren Prozessbevollmächtigen a m 13. Juli 2016 zug e- stellte Urteil legte n die Kläger fristgerecht Berufung ein. Mit Verfügung vom 15. September 2016 wies der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Kläger darauf hin, dass ihre Berufung nicht innerhalb der am 13. September 2016 a b- gelaufenen Berufungsbegründungsfrist begründet wurde. Die Kläger haben d a- raufhin mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2016, beim Berufungsgericht eingega n- 1 - 3 - gen am 14. Oktober 2016, ihre Berufung begründet und Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist bean tragt. Zur Begründung haben die Kläger ausgeführt, ihr Prozessbevollmächti g- ter Dr. Schu. habe am 8. September 2016 seine Bürovorsteherin, die Recht s- anwaltsfachangestellte K., angewiesen, die Verlängerung der Berufungsb e- gründungsfrist um einen Monat zu be antragen. Die im Übrigen stets zuverläss i- ge und seit vielen Jahren fehlerfrei arbeitende Angestellte K. habe aufgrund eines ihr selbst nicht erklärbaren Augenblicksversagens d as Fristverläng e- rungsgesuch nicht erstellt , gleichwohl aber das Fristende 13. Sep tember 2016 im Fristenkalender gestrichen. Die abendliche Fristenkontrolle in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Kläger erfolge üblicherweise ebenfalls durch Frau K. Dem Wiedereinsetzungsantrag waren beigefügt anwaltliche Versich e- rung en von Rec htsanwalt Dr. Schu. und des dort angestellten sachbearbeite n- den Rechtsanwalt Scha. sowie eine eidesstattliche Versicherung von Frau K. Frau K. bestätigt darin, am 8. September 2016 von Rechtsanwalt Dr. Schu. die Anordnung erhalten zu haben, einen Fristverl ängerungsantrag zu er stellen und mit der Arbeitsbelastung des sach bearbeitenden Rechtsanwalt Scha. zu b e- gründen. Sie habe den Verlängerungsantrag noch am selben Tag fertigen , nach Unterzeichnung durch einen der Rechtsanwälte faxen und dann in den Postlauf geben wollen. Aufgrund eines " blackouts " habe sie die Frist gestrichen, ohne das Verlängerungsgesuch gefertigt zu haben. Das Berufungsgericht hat d en Antrag auf Wiedereinsetzung sowie die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechts beschwerde der Kläger. 2 3 4 - 4 - II. Die statthafte (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO) Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsb e- schwerde geg en einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 5 mwN), sind nicht erfüllt. Eine Entscheidung des Recht s- beschwerdegerichts ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich; insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch der Klä ger auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG, N JW 2003, 281 mwN). 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausg e- führt, d er Wiedereinsetzungsantrag sei nicht innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO gestellt worden. Bei einem Antrag auf Fristverläng e- rung obliege es d em Antragsteller , spätestens am Tag des ( ursprünglichen ) Fristablaufs (hier: 13. September 2016) bei Gericht nachzufragen, ob und in welchem Umfang dem Fristverlängerungsantrag stattgegeben worden sei. Komme der Antragsteller dem nicht nach, werde die Fris t spätestens zu dem Zeitpunkt in Gang gesetzt, zu dem er eine klärende Antwort auf eine solche Nachfrage erhalten hätte. Die Wiedereinsetzungsfrist habe somit am 13. Se p- tember 2016 begonnen und mit Abla uf des 13. Oktober 2016 geendet; der am 14. Oktober 20 1 6 eingegangene Antrag sei mithin verspätet. Der Wiedereinsetzungsantrag sei dazuhin auch nicht begründet. Auf der ersten Stufe der Fristenkontrolle dürfe eine Frist im Falle eines Verlängerung s- antrags nicht ohne vorherige Reaktion des Gerichts und even tuelle Nachfrage 5 6 7 - 5 - bei Gericht gelöscht werden. Bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax müsse zudem eine Ausgangskontrolle anhand des Sendeprotokolls stattfinden. Auf der zweiten (abendlichen) Stufe der Fristenkontrolle müsse der ordnungsgem äße Ausgang erneut, notfalls anhand der Akte, überprüft werden. Zu all dem fehle es an konkretem Vortrag. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung zwar nicht in jeder Hinsicht stand . D ie Wiedereinsetzungsfrist war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bei Eingang des Wiedereinsetzungsantrags noch nicht abg e- laufen. Doch waren die Kläger in der Sache nicht ohne Verschulden ver hindert, die Frist zur Berufungsbegründung einzuhalten (§ 233 Satz 1 ZPO) . Das Ve r- schulden ihrer Prozessbevollmäc htigten ist den Klägern gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. a) Der Wiedereinsetzungsantrag war nicht verfristet. D ie Wiedereinse t- zungsfrist hat nicht schon am 13. September 2016 als dem Tag des Ablaufs der regulären Berufungsbegründungsfrist begonnen. aa) Die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags beginnt g e- mäß § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Beh o- ben im Sinne der Vorschrift ist das Hindernis auch, wenn sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt, dessen Verschulden dem Wiedereinsetzung Beantrage n- den nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, beginnt diese Frist daher späte s- tens in dem Zeitpunkt, in dem der Anwalt bei Anwendung der unter den geg e- b enen Umständen zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte e r- kennen können; dabei setzt auch der Wegfall des Hindernisses vor Ablauf einer später versäumten Notfrist die Frist des § 234 ZP O in Lauf (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 10 /04, NJW - RR 2005, 143, 144; vom 23. November 8 9 10 - 6 - 2004 - XI ZB 4/04, NJW - RR 2005, 435, 436; vom 28. Februar 2008 - V ZB 107/07, NJW - RR 2008, 1084 Rn. 10 ; vom 20. Januar 2011 - IX ZB 214/09, NJW - RR 2011, 490 Rn. 11 ). bb) Die Prozessbevollmächtigten der Kläger hätten ihre Säumnis nicht bereits am 13. September 2016 erkennen müssen . (1) D ie Prozessbevollmächtigte n der Kläger konnten grundsätzlich mit einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch das Gericht rechnen. Denn ein Rechtsanwalt darf regelm äßig erwarten, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn er einen erheblichen Grund - hier: Arbeitsüberlastung des sachbearbeitenden Prozes s- bevollmächtigten wegen vorrangiger Fristsachen - vorträgt (vgl. Senatsb e- schlüsse vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05 , VersR 2006, 568; vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 , j uris Rn. 6; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06 ; vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08, VersR 2010, 789, Rn. 6 ) . Demgemäß waren die Prozessbevollmächtigt en der Klägerin grundsätzlich auch nicht ve r- pflichtet, sich innerhalb des Laufs der Berufungsbegründungsfrist beim Gericht zu erkundigen, ob der Verlängerungsantrag rechtzeitig eingegangen ist und ob ihm stattgegeben werde (Senatsbeschlüsse vom 13. Dezembe r 2005 - VI ZB 52/05 , VersR 2006, 568; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, VersR 2008, 234 Rn. 9 ; jeweils mwN ). (2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der anwaltlichen Verpflic h- tung , sich im Falle eine r lediglich beantragten, aber noch nicht besch iedenen Fristverlängerung rechtzeitig vor Ablauf des - lediglich beantragten und damit vorerst nurmehr hypothetischen - Fristendes über das wirkliche Ende der Frist durch Rückfrage bei Gericht zu vergewissern ( vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 , j uris Rn. 7; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 11 12 13 - 7 - 65/06 , VersR 2008, 234 Rn. 11 ). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtze i- tigkeit d ies er Rückfrage ist nämlich nicht de r Ablauf der ursprünglichen , sondern der Ablauf der beantragten verlängerten F rist ( Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06, juris Rn. 7; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, VersR 2008, 234 Rn. 11; BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2014 - VII ZB 15/14, NJW - RR 2015, 700 Rn. 13; vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 211/12, NJW - RR 2016 , 376 Rn. 11, 14 ; missverständlich insoweit Senatsbeschl u ss vom 24. N o- vember 2009 - VI ZB 69/08, VersR 2010, 789 Rn. 8: " vor Ablauf der Frist, deren Verlängerung beantragt worden ist " ). Andernfalls würde dem Bevollmächtigten gleichsam durch die Hintertür d es § 234 Abs. 2 ZPO doch zum Vorwurf g e- macht, dass er sich nicht innerhalb des regulären Laufs der Berufungsbegrü n- dungsfrist erkundigt hat, ob seinem Verlängerungsantrag stattgegeben wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, VersR 20 06, 568). Im - hier freilich nicht gegebenen - Fall der Antragstellung am letzten Tag der regulären Frist wäre eine Erkundigungspflicht vor Ablauf d ieser Frist ohn e- hin von vornherein nicht praktikabel. cc) Die Wiedereinsetzungsfrist begann folglich erst mit Zustellung der Hinweisverfügung vom 15. September 2016. Der Wiedereinsetzungsantrag ging damit am 14. Oktober 2016 fristgerecht ein. b) Doch ist die fehlerhafte Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig für die Verwerfung der Berufung nicht entscheidungserheblich, weil dem Wiedereinsetzungsgesuch in der Sache kein Erfolg beschieden gewesen wäre. Unabhängig von der Frage, ob die Streichung des regulären Fristendes am 13. September 2016 aufgrund des den Klägern nicht zurechenbaren " b lack outs " von Frau K. für die Bevollmächtigten der Kläger zunächst unve r- meidbar war oder bei ordnungsgemäßer Büroorganisation bereits auf der ersten Stufe der Fristenkontrolle hätte vermieden werden können, haben die Kläger 14 15 - 8 - keinen Vortrag dazu gehalten, warum dieser Fehler nicht auf der gebotenen zweiten Stufe der abendlichen Ausgangs kontrolle entdeckt und korrigiert we r- den konnte. aa) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen siche r- zustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und i n- nerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Zu einer wirks a- men Ausgangskontrolle gehört dabei die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitst a- ges durch ein e dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders noc h- mals selbständig überprüft wird (st. Rspr.: siehe etwa Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2014 - VI ZB 42/13, VersR 2015, 339 Rn. 8; vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, VersR 2012, 1009 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2015 - III ZB 55/14, NJW 2015, 2041 Rn. 8; vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8 f.; jeweils mwN). Zu diesem Zweck sind Fristenk a- lender so zu führen, dass auch eine gestrichene Frist noch erkennbar und bei der Endkontrolle überprüfbar ist. Diese allabendliche Ausgangskontrolle fristg e- bundener Schriftsätze mittels Abgleich mit dem Fristenkalender dient nicht a l- leine dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen im Fristenkalender noch unerledigt gebliebene F ristsachen ergeben, sondern vielmehr auch dazu, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Frists a- che die fristwahrende Handlung noch aussteht (BGH, Beschlüsse vom 4. N o- vember 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 10; vom 2 . März 2000 - V ZB 1/00, VersR 2000, 1564 Rn. 6 mwN). Deshalb ist dabei, ggf. anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind ( Senatsbeschluss vom 15. D e- zember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 8 ). 16 - 9 - bb) Der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags lässt sich zwar in allgemeiner Form die Behauptung entnehmen, dass in der Kanzlei der Pr o- zessbevollmächtigten grundsätzlich eine abendliche Fristenkontrolle stattfinde, b ei der geprüft werde, " ob die Frist durch den Rechtsanwalt bearbeitet wurde, ob das Schriftstück sodann unterschrieben und in den Postauslauf gelangt ist, wobei zwischen der Post zum Gericht (Bote) und Postversendung unterschi e- den " werde . Es fehlen jedoch konkrete r Vortrag und Glaubhaftmachung da zu, ob , in welcher Weise und durch wen diese abendliche Fristenkontrolle am 8. und 13. September 2016 durchgeführt wurde und warum der Fehler nicht anhand des gebotenen Abgleichs mit der Akte oder dem Sendeprotokol l des Faxgerätes bemerkt und korrigiert werden konnte. Auch die eidesstattliche Ve r- sicherung von Frau K., die nach der Begründung des Wiedereinsetzungsa n- trags mit der Fristenkontrolle betraut war, verhält sich zu r Frage der abendl i- chen Ausgangs kontrolle ni cht. cc ) Eine ausreichende allgemeine Organisationsanweisung war nicht deshalb ausnahmsweise entbehrlich, weil die klägerische n Prozessbevollmäc h- tigte n Frau K. aus drücklich angewiesen hä tte n , d en Verlängerungsantrag noch am 8 . September 201 6 per Fax dem Oberlandesgericht zuzuleiten. Denn auch bei einer solchen Einzelweisung müssen ausreichende Sicherheitsvorkehru n- gen dagegen getroffen werden, dass sie nicht in Vergessenheit gerät und die zu treffende Maßnahme unterbleibt (BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 201 4 - IV ZB 40/13, juris Rn. 12; vom 23. Januar 2013 - XII ZB 559/12, VersR 2013, 1330 Rn. 9). Besondere Vorkehrungen können dabei zwar entbehrlich sein, wenn die Bürokraft angewiesen ist, den Schriftsatz sofort und vor allen anderen Arbeiten per Telefax zu versenden ( Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 10; BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2014 - IV ZB 40/13, juris Rn. 12 ; vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW - RR 2013, 1393 Rn. 12; vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11, NJW 2012, 1 591 Rn. 31; jeweils 17 18 - 10 - mwN). Eine solche Weisung i hrer Prozessbevollmächtigten haben die Kläger im Wiedereinsetzungsverfahren aber selbst nicht behauptet. dd ) Der dargestellte Organisationsmangel war für die Fristversäumung ursä chlich. Wäre in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Kläger eine ordnungsgemäße abendliche Ausgangskontrolle durchgeführt worden , wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verha l- ten der zuständigen Mitarbeiter (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 4. Nov ember 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 14) die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt worden. Denn dann hätte spätestens am Abend des 13. Se p- tember 2016 auffallen müssen, dass die - nach dem eigenen Vortrag der Kläge r im F ristenkalender der Kanzle i ihrer Prozessbevollmächtigten zunächst or d- nungsgemäß eingetragene - Berufungsbegründungsfrist mit Ablauf des Tages endete, ein Verlängerungsantrag aber noch nicht gestellt war. 19 - 11 - c) Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattzugeben war, hat das Beru fungsgericht die Berufung der Kläger wegen Versäumung der Berufung s- begründungsfrist im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen. Galke Offenloch Oehler Roloff Klein Vorinstanzen: LG Hechingen, Entscheidung vom 06.07.2016 - 2 O 155/10 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.11.2016 - 1 U 111/16 - 20
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