ECLI:DE:BGH:2017:300517BVIIIZB54.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 54/16 vom 30. Mai 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2017 durch die Vo r- sitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. Ach illes, Dr. Schneider und Dr. Bünger beschlossen: Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Nür n- berg - Fürth - 7. Zivilkamm er - vom 5. Juli 2016 gewährt. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der vorgenannte Beschluss des Landgerichts Nürnberg - Fürth hinsichtlich Ziffer 2 der Beschlussformel (Zurückweisung des Wiedereinsetzungsa n- trags) aufgehoben. Der Beklagten wird Wiede reinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 26. Februar 2016 gewährt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahren s, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. - 3 - Gründe: I. Durch das ihren Prozessbevollmächtigten am 1. März 2016 zugestellte Urteil des Amtsgerichts ist die Beklagte zur Räumung und Herausgabe ihrer von der Klägerin gemieteten Wohnung in Nürnberg verurteilt worden. Ihren am 21. März 2016 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Antrag auf Bewill i- gung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren hat das Berufungsg e- richt durch Beschluss vom 26. April 2016 z urückgewiesen; dieser ist der B e- klagten am 30. April 2016 zugestellt worden. Durch einen am 18. Mai 2016 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächti g- ten hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ve r- sä umung der Berufungs - und der Berufungsbegründungsfrist beantragt und gleichzeitig Berufung eingelegt. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Ber u- fungsfrist hat das Berufungsgericht im angefochtenen Beschluss zurück - gewiesen, weil er nicht innerhalb der gem äß § 234 ZPO bis zum 17. Mai 2016 laufenden Antragsfrist gestellt worden sei. Auch " die Entscheidung BGH Az . VII ZA 21/08 " lasse kein anderes Ergebnis zu. Eine schuldlose Versäumung der Frist und damit ein Grund zur Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzung sfrist sei nicht zu erkennen. Der Hinweis auf die Zustellung an einem Samstag und den Pfingstfeiertag genügten hierzu nicht, sondern führten zur Verlängerung der Frist bis zum 17. Mai 2016. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beklagte, der insoweit du rch Senatsbeschluss vom 23. August 2016 (VIII ZA 25/16) Prozesskostenhilfe b e- willigt worden ist, mit ihrer Rechtsbeschwerde. 1 2 - 4 - II. 1. Der Beklagten, die innerhalb der laufenden Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einen ordnungsgemäßen Prozesskostenhi lfeantrag unter Beifügung vollständiger Unterlagen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gestellt hat, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu bewill igen (§ 233 ZPO). Denn sie war im Hinblick auf ihre Bedürftigkeit ohne ihr Verschulden an der Einhaltung dieser Fristen gehindert und hat die ve r- säumten Rechtshandlungen nach Wegfall des Hindernisses innerhalb der Wi e- dereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1 ZPO) nachgeholt. III. 1. Die nach § 574 A bs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdeg e- richts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) . Die angefochtene Entscheidung ve r- letzt das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses verbietet es den Gerichten, den Parteie n den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. BVerfG , NJW 2005, 814, 815; Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, jur is Rn. 6; vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1; j e- weils mwN). Indem das Berufungsgericht infolge unzureichender Prüfung des Laufs der gemäß § 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch für die Frist zur Einlegung der Berufung maßgeblichen Wiedereinsetzungsfrist den rechtzeitigen Eingang der Berufungsschrift verneint und dementsprechend der Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung in die zunächst infolge Bedür f- 3 4 - 5 - tigkeit versäumte Berufungsfrist versagt hat, hat es ihr den Zugang zur Ber u- fungsinstanz in zulassungsbedürftiger Weise verwehrt. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, weil die vom Berufungs - gericht ohne nähere Erläuterung vorgenommene Bemessung der Wiederein - setzungsfrist (§ 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) nicht frei von Rechtsfehlern ist. a) Eine Partei, die - wie hier die Beklagte für die Berufung gegen das U r- teil des Amtsgerichts - um Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechts - mittel nachsucht, ist bei noch laufendem Prozesskostenhil feverfahren schuldlos verhindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, wenn sie Anlass hat, auf die Bewi l- ligung der Prozesskostenhilfe zu vertrauen. Dieses Hindernis entfällt mit der Entscheidung über das Gesuch. Für den - hier gegebenen - Fall, dass die bea n- tragte Prozesskostenhilfe nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist verweigert wird, bleibt der Partei nach der Bekanntgabe der Entscheidung noch eine kurze Frist von (höchstens) drei bis vier Tagen für die Überlegung, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Koste n durchführen will. Erst dann beginnt die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO für das Wiedereinsetzungsgesuch und die damit zu verbindende Einlegung des Rechtsmittels (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08, WuM 2009, 186 Rn. 6 f. mwN; vom 14. April 2011 - I ZA 21/10, MarkenR 2011, 267 Rn. 21 f.; vom 23. April 2013 - II ZB 21/11, WM 2013, 1329 Rn. 16; vom 10. Oktober 2016 - IX ZR 199/16, juris Rn. 1; ferner etwa BAG, NZA - RR 2013, 660 Rn. 5; BFH, Beschluss vom 5. März 2 014 - V B 87/13, juris Rn. 6). b) Mit dem Lauf der genannten Überlegungsfrist hat sich das Berufungs - gericht rechtsfehlerhaft nicht in der durch die vorliegende Fallgestaltung geb o- tenen Weise befasst. Vor allem lässt seine Entscheidung nicht, zumindest n icht hinreichend sicher erkennen, ob es angesichts der Benennung des (fehlerha f- 5 6 7 - 6 - ten) Geschäftszeichens " VII ZR 21/08 " überhaupt von der Anwendbarkeit einer zusätzlichen Überlegungsfrist ausgehen wollte, oder ob es für den von ihm mit dem 17. Mai 2016 angeno mmenen Fristablauf allein auf die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO abgestellt hat, die gemäß § 222 Abs. 1, 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB an diesem Tage geendet hätte. Dies kann der Senat nachholen, da die Frage, ob Wiedereinsetz ung zu Recht ve r- sagt worden ist, auch in tatsächlicher Hinsicht ohne Bindung an die Würdigung des Berufungsgerichts in vollem Umfang seiner Prüfung unterliegt (BGH, Urteil vom 18. März 1992 - IV ZR 101/91, NJW 1992, 1898 unter 4 a; Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 164/09, ZInsO 2010, 631 Rn. 13; jeweils mwN). c) Der Lauf der der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist vorge - schalteten Überlegungsfrist hat zwar, da § 193 BGB und § 222 Abs. 2 ZPO auf den Fristbeginn keine Anwendung finden (BFH, Beschluss v om 28. November 2007 - IX B 175/07, juris Rn. 3; BeckOGK BGB/Fervers, Stand März 2017, § 193 Rn. 29 mwN), bereits am 1. Mai 2016 begonnen. Allerdings ist es im Streitfall wegen der besonderen Umstände, die neben einer Zustellung des die Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses am Wochenende durch eine a u- ßergewöhnliche Häufung von Feier - und Brückentagen und die damit typ i- scherweise verbundenen Erschwernisse hinsichtlich einer effektiven Einholung von Rat zur weiteren Vorgehensweise geprägt sind, geboten, der Beklagten zur Wahrung einer ihren Interessen gerecht werdenden Überlegungsmöglichkeit eine viertägige Frist zuzubilligen. Dementsprechend hat der Lauf der Wiede r- einsetzungsfrist gemäß § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 2 BGB erst am 5. Mai 2016, dem Himmelfa hrtstag, begonnen und gemäß § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB mit Ablauf des 18. Mai 2016 geendet, so dass die an diesem Tage zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingegangene Berufung s- schrift der Klägerin die nach § 234 Abs. 1 Satz 1, § 236 Ab s. 2 Satz 2 ZPO vo r- geschriebenen Fristen gewahrt hat. 8 - 7 - 3. Hiernach kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Die Sache ist, da auch die übrigen Voraussetzungen für die beantragte Wiede r- einsetzung vorliegen, hinsichtlich der versäumten Beruf ungsfrist zur Enden t- scheidung reif, weil es keiner weiteren Tatsachenfeststellungen bedarf (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Dem Gesuch auf Wiedereinsetzung in die versäumte Ber u- fungsfrist ist danach stattzugeben. Demgegenüber ist der Antrag der Beklagten auf Bewilligung der Wiede r- einsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist, die nach § 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO für eine mittellose, um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei erst mit der Mitteilung der Wiedereinsetzung in den vor i- gen St and gegen die Versäumung der Berufungsfrist beginnt (BGH, Beschl ü ss e vom 30. April 2014 - III ZB 86/13, NJW 2014, 2442 Rn. 8 vom 10. Oktober 2016 9 10 - 8 - - IX ZR 199/16, juris Rn. 2 [zur versäumten Nichtzulassungsbeschwerdeb e- grüngungsfrist]; jeweils mwN), noch nicht entscheidungsreif. Die Bewilligung hängt vielmehr zusätzlich davon ab, dass die versäumte Berufungsbegründung nach Maßgabe des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nachgeholt wird. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 26.02.2016 - 16 C 7785/15 - LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 05.07.2016 - 7 S 2087/16 -
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