ECLI:DE:BGH:2018:260918BVIIZB54.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 54 / 16 v om 26. September 201 8 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG § 15 Abs. 2 Die anwaltliche Vertretung in einem Verfahren, das wechselseitige Nichtz u- lassungsbeschwerde n zum Gegenstand hat, stellt in der Regel dieselbe A n- gelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG dar. BGH, Beschluss vom 26. September 2018 - VII ZB 54/16 - OLG München LG München I - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 201 8 dur ch die Richter Dr. Kartzke , Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Borris beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. September 2016 wird zurüc kgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 143.875,80 Gründe: I. Die Klägerin wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen einen nach ihrer Auffassung zu ihren Lasten nachteiligen Kostenfestsetzungsbeschluss . Im Ausgangsr echtsstreit, einer Bausache, entschied das Landgericht auf Antrag der Klägerin in einem Zwischenfeststellungsurteil, dass die von der Kl ä- gerin ausgesprochene Kündigung eine berechtigte Kündigung aus wichtigem Grund gewesen sei. Mit Urteil vom 18. Oktober 2 011 hob das Berufungsgericht diese Entscheidung auf und wies den Antrag der Klägerin auf Erlass eines 1 2 - 3 - Zwischenfeststellungsurteils ab; zugleich wies es den von der Beklagten in der Berufungsinstanz gestellten Antrag ab, festzustellen, dass ihr aufgrund der von der Klägerin ausgesprochenen Kündigung dem Grunde nach ein Anspruch auf Vergütung gemäß § 649 BGB a.F. i.V.m. § 8 Nr. 1 VOB/B zustehe. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts legten beide Parteien Beschwerde ein ; dies e Beschwerden wurden bei dem Bundesg e- richtshof unter dem gemeinsa men Aktenzeichen VII ZR 223/11 geführt. Mit B e- schluss vom 6. Dezember 2012 wies der Bundesgerichtshof die Beschwerde der Beklagten zurück , ließ jedoch auf die Beschwerde der Klägerin hin die R e- vision zu. Auf die Revision der Klägerin hob der Bundesgerichtshof sodann mit Urteil vom 7. März 2013 (BauR 2013, 987 = NZBau 2013, 300) das Berufung s- urteil im Kostenpunkt und insoweit auf, als zum Nachteil der Klägerin entschi e- den worden war und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung an das Berufungsgericht zurück . Nach neuer Verhandlung wies das Ber u- fungsgericht mit Urteil vom 11. Februar 2014 die Berufung der Beklagten gegen das vom Landge richt erlassene Zwischenfeststellungsurteil zu rück und er legte die Verfahrenskosten auch hinsichtlich des Revisionsverfahrens und der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten - der Beklagten auf. Nachdem die Berufungsentscheidung vom 11. Februar 2014 rechtskrä f- tig geworden war, hat das Landgericht mit Beschluss vom 15. Oktober 2015 die von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten auf 800.468,80 nebst Zinsen festgesetzt ; dabei hat es die Anwaltskosten der Klägerin im Nichtzula s- sungsbeschwerde - und Revisionsverfahren bei dem Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VII ZR 223/11 in Höhe von 237.714,80 und die F ests etzung eines höheren Betrag s abgelehnt. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen und die Rechtsb e- schwerde zugelassen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin , die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufzuheben , soweit es ihre sofortige 3 - 4 - auf die sofortige Beschwerde den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landg e- richts vom 15. Oktober 2015 abzuändern und die von der Beklagten an die Kl ä- gerin zu erstattenden Koste n auf 944.344,60 (= 800.468,80 nebst Zinsen festzusetzen. II. Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentl ichen ausgeführt: Der angegri f- fene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Oktober 2015 sei nicht zu bea n- standen, weil es sich bei den von der Klägerin und der Beklagten gegen das Berufungsurteil vom 18. Oktober 2011 erhobenen Nichtzulassungsbeschwe r- den aus ge bührenrechtlicher Sicht um eine Angelegenheit gehandelt habe . Werde ein Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit tätig, könne er die Gebü h- ren gemäß § 15 Abs. 2 RVG nur einmal fordern. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Zutreffend hat das Bes chwerdegericht angenommen, dass die an waltl i- che Vertretung der Klägerin bezüglich der beiden Nichtzulassungsbeschwerden dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG darstellt . a) Ob von einer oder mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sic h nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jewe i- ligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Au f- trags maßgeblich ist. Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betre f- 4 5 6 7 8 - 5 - fen in der Regel dieselbe Ang elegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Z u- sammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen anwaltl i- cher Tätigkeit gesprochen werden kann (BGH, Beschluss vom 24. März 2016 III ZB 116/15 Rn. 6 m.w.N. , NJW - RR 2016, 883 ). Im gerichtlichen Verfahren wird der für die Bejahung einer Angelegenheit notwendige Zusammenhang grundsätzlich schon dadurch hergestellt, dass das Gericht von einer Trennung der Verfahren wegen i hres Sachzusammenhangs absieht oder bei zwei ursprünglich getrennten Verfahren wegen ihres Sachz u- sammenhangs eine Verbindung herbeiführt. Regelmäßig ist das gerichtliche Verfahren in einem Rechtszug eine Angelegenheit (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2016 - III ZB 116/15 Rn. 7 m.w.N. , NJW - RR 2016, 883). b) Nach diesen Maßstäben betreffen die beiden Nichtzulassungsb e- schwerden dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG. Die Nichtz u- lassungsbeschwerden waren Gegenstand desselben Gerichtsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof . c) E ntgegen der Argumentation der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus § 17 Nr. 9 RVG nichts anderes . Diese Vorschrift regelt für die Anwaltsgebühren das Verhältnis der Nichtzulassungsbeschwerde zum nachfolgenden Revision s- verfahre n, betrifft aber nicht das Verhältnis mehrerer Nichtzulassungsb e- schwerden. d) Unerheblich ist der Einwand der Rechtsbeschwerde, mit den Nichtz u- lassungsbeschwerden seien unterschiedliche Sachgegenstände und Zula s- sungsgründe geltend gemacht worden . Die An nahme einer Angelegenheit setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen kann vielmehr auch dann gesprochen werden, 9 10 11 12 - 6 - wenn der Anwalt mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2016 - III ZB 116/15 Rn. 6 , NJW - RR 2016, 883). e) Ebenfalls unerheblich ist der Einwand der Rechtsbeschwerde, im Hi n- blick auf die von der Beklagten mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde weiter ve r- folgten Berufungsanträge hätte ein hö herer Gegenstandswert fest gesetzt we r- den müssen . Die Festsetzung des Gegenstandswerts gehört nicht zum Pr ü- fungsumfang des Kostenfestsetzungsverfahrens nach den §§ 104 ff. ZPO, so n- dern ist der verbindlichen Entscheidung im Verfahren nach § 63 GKG, § 33 RVG vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2014 - IX ZB 52/13 Rn. 5 , NJW - RR 2014, 892). Überdies ist nicht ersichtlich, we shalb ein höherer Gege n- standswert im Hinblick auf die von der Beklagten mit ihrer Nichtzulassungsb e- schwerde weiterverfolgte n Berufungsanträge zur Folge haben sollte, dass hi n- sichtlich der beiden Nichtzulassungsbeschwerden von selbständigen Angel e- genheiten auszugehen wäre. f ) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, lässt sich auch aus Nr. 3506 Abs. 2 VV - RVG nicht herleiten, d ie Nichtzulassungsbeschwerden müssten g e- bührenrechtlich selbständige Angelegenheiten sein. Nach der genannten Reg e- lung wird die Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf die Verfahrensgebühr für ein na chfolge n- des Revisionsverfahren angerechnet. Dahinter steht die Erwä gung, dass bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Revision weitestgehend vorbere i- tet werden muss (vgl. BT - Drucks. 14/4722, S. 142 zu § 61a Abs. 3 BRAGO a.F. , der im Laufe des Ges etzgebungsverfahrens zu Abs. 4 wurde; § 61a Abs. 4 BRAGO a.F. entspricht Nr. 3506 Abs. 2 VV - RVG ). Dieses Ziel der Anrechnung erfordert es nicht, die dem Revisionsverfahren vorausgehende Nichtzula s- sungsbeschwerde im Verhältnis zu anderen in dem gleichen Ver fahren Nichtz u- lassungsbeschwerden als selbständige Angelegenheit zu behandeln. 13 14 - 7 - g ) Dem von der Rechtsbeschwerde zitierten Beschluss des Bundesa r- beitsgerichts (BAG, NJW 2010, 1625) ist kein den dargestellten Maßstäben w i- dersprechender Obersatz zu entnehme n. III. Die Kostenentschei dung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kartzke Halfmeier Jurgeleit Graßnack Borris Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 26.11.2010 - 41 O 6790/07 - OLG München, Entscheidung vom 22.09.2016 - 11 W 1503/16 - 15 16
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