ECLI:DE:BGH:2018:221118BVZB54.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 54/18 vom 22. November 2018 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, d en Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 28. Fe b- ruar 2018 aufgehoben. Es wird festgestellt, d ass der Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 20. November 2017 den B e- troffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land Niedersac h- sen auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfa hrens beträgt 5.000 Gründe: I. Der Betroffene, ein bosnisch - herzegowinischer Staatsangehöriger, reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt ohne den erforderlichen Aufenthalt s- titel in das Bundesgebie t ein und stellte am 21. Februar 2017 einen A sylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 13. Mai 1 - 3 - 2017 ablehnte. Seine Abschiebung nach Bosnien - Herzegowina wurde ang e- droht. Ab dem 7. August 2017 war er unbekannten Aufenthalts ; a m 20. Nove m- ber 2017 wurde er festgenommen. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 20. November 2017 Haft zur Sicherung der A b- schiebung des Betroffenen bis zum 11. Dezember 2017 angeordnet. D ie nach seiner Abschiebung am 5. Dezember 2017 auf Feststellung der Rechts widri g- keit der Haft gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zu rückgewie sen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene seinen Feststellungsantrag we i- ter. Die b eteiligte Behörde beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. II. Das Beschwerdege richt meint, das Amtsgericht habe die Sicherungshaft gegen den Betroffenen zu Recht angeordnet. Der Haftantrag genüge den A n- forderungen des § 417 Abs. 2 FamFG. Insbesondere seien die Erforderlichkeit der Haft und die notwendige Haftdauer ausreichend dargel egt worden . Es l iege d er Haftgr und des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vor. III. Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist begründe t. Der Betroffe ne ist durch den die Haft anor d- nenden Beschluss des Amtsgerichts und di e Beschwerdeentscheidung in se i- nen Rechten verletzt. 1. Es fehlt bereits an einem zulässigen Haftantrag. 2 3 4 - 4 - a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in j eder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anford e- rungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien A usreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantr ags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte a n- sprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 7 4/17, juris Rn. 6 mwN). b) Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag vom 20. November 2017 nicht, weil er keine ausreichenden Angaben zu der notwendigen Haftdauer en t- hält. aa) Die beteiligte Behörde führt i n dem Haftantrag aus , dass die Dauer der H 21 Tagen lich sei. Es müsse zunächst ein A b- schiebungsersuchen an das zuständige Landeskriminalamt gerichtet werden ; von dort werde über ein Reisebüro der nächstmögliche Flug nach Bosnien - Herzegowina gebucht. Unter Beachtung des Beschleunigungsgebots werde hierbei stets der nächstmögliche Termin gewählt, so dass die Durchführung einer Abschiebung grundsätzlich vor Ablauf der beantragten Haftdauer bea b- sichtigt sei. Hierbei sei zu beachten, dass bei den in Frage kommenden Luf t- verkeh rsgesellschaften nur ein geringes Kontingent an verfügbaren Plätzen zur Verfügung stehe. Das Landeskriminalamt teile die Flugdaten nach Buchung s- bestätigung dann unverzüglich telefonisch mit, damit die Zuführung des Au s- 5 6 7 - 5 - länders zum Flughafen durch behördenei gene Vollzugskräfte organisiert we r- den könne. b b) Diese Ausführungen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), unzureichend. Die Begründung stellt eine in einer Vielzahl von Verfahren ei n- setzbare Leerformel dar, die über die Durchführbarkeit der Abschiebung im konkreten Fall nichts aussagt. Beschrieben ist zudem nur die allgemein zu e r- wartende Höchstdauer für eine Flugabschiebung nach Bosnien - Herzegowina Di e Angabe einer Höchstdauer kann die Erforderlichkeit der Haf t- dauer für den konkreten Antrag nicht begründen und rechtfertigt nicht die vo r- sorgliche - Haftanordnung bis zu diesem Zeitpunkt (vgl. Senat, Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 5 7 /18, juris Rn. 8 ; Beschluss vom 22. Juni 2017 V ZB 8/17, Asylmagazin 2018, 58 Rn. 8). Die Haftdauer von 21 Tagen ist auch nicht so kurz, dass sich ihre No twendigkeit von selbst versteht, zumal der Pass de s Betroffene n vorlag und die Flugabschiebung in ein europäisc hes Land e r- folgen soll te . Die Behörde hätte vielmehr darlegen müssen, welchen zeitlichen Rahmen die im Haftantrag genannten drei Verfahrensschritte (Abschiebungse r- suchen an das zuständige Landeskriminalamt , Flugbuchung , Organisation der Zuführung des Betro ffenen zum Flughafen) für die Vorbereitung einer Abschi e- bung nach Bosnien - Herzegowina erfahrungsgemäß beanspruchen , um plaus i- bel zu begründen, warum ein Zeitraum von 21 Tagen im konkreten Fall der kü r- zest möglichen Haftdauer entspricht . 2. Der Mangel de s Haftantrags ist nicht geheilt worden. a) Mängel des Haftantrages können behoben werden, indem die Behö r- de von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt und 8 9 10 - 6 - dadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt oder indem der Haftrich ter selbst die Voraussetzungen zur Durchführbarkeit der Ab - oder Zurückschiebung des Ausländers und zu der dafür erforderlichen Haftdauer in seiner Entsche i- dung feststellt (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff.). Zwingende weitere Voraussetzung für eine Heilung ist in einem solchen Fall, dass der Betroffene zu den ergä n- zenden Angaben persönlich angehört wird (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZB 201/17, juris Rn. 8). b) Daran fehlt es hier. Die beteiligte Behörde hat ihren Antrag weder schriftlich noch mündlich um die fehlenden Angaben zur erforderlichen Dauer der Haft ergänzt; Amtsgericht und Beschwerdegericht haben auch keine en t- sprechenden Feststellungen getroffen. D ie detaillierten Erläuterungen der B e- hörde zur Haftdauer in der Rechtsbeschwerde erwiderung (zur Zeit sei eine Vo r- laufzeit von mindestens drei Wochen für Abschiebungen nach Bosnien - Herzegowina einzuplanen; für Personen, die sich in Abschiebungshaft befinden, würden Linienflüge gebucht und aus organisatorischen Gründen möglichst die Flughäfen Köln/Bonn und Frankfurt genutzt; ab Köln/Bonn gingen zweimal w ö- chentlich Flüge und pro Flug würden nur zwei Rückzuführende oder ein Rüc k- führender mit Sicherheitsbegleitung transportiert; die Rückführung müsse im Sicherheitsbüro der Fluggesellschaft angemeldet und eine Bestätigung müsse abgewartet werde n , was zwei Tage beanspruche), können im Rechtsb e- schwerdeverfahren schon aus verfahrensrechtlichen Gründen keine Berüc k- sicht igung finden (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 559 FamFG). Im Übrigen können Mängel eines Haftantrags nur mit Wirkung für die Zukunft geheilt we r- den (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21). 11 - 7 - I V . Die Kostenents cheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des B e- schwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Braunschweig, Entscheidung vom 20.11.2017 - 33a XIV 27/17 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 28.02.2018 - 8 T 38/18 - 12
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