BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZB 55/02 vom18. Dezember 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003 durchden Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,Prof. Dr. Kniffka und Dr. Kufferbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. November 2002 auf-gehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kostendes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.Beschwerdewert: 321,76 Gründe: I.Die Klägerin hat für die Beklagte zu 1, deren Gesellschafter die Beklag-ten zu 2 und 3 sind, Bauleistungen erbracht. Zur Ablösung des Gewährlei-stungseinbehaltes übersandte die Klägerin der Beklagten zu 1 drei Bürg-schaftsurkunden. Die Beklagte zu 1 beanstandete, daß die Bürgschaften untermehreren unzulässigen Bedingungen ständen und wies den Anspruch der Klä-gerin auf Auszahlung des Gewährleistungseinbehalts zurück. Die Bürgschafts-urkunden behielt sie zunächst trotz Fristsetzung seitens der Klägerin zurück. - 3 -Mit der Klage hat die Klägerin ursprünglich die gesamtschuldnerischeVerurteilung der Beklagten zur Herausgabe näher bezeichneter Bürgschaftsur-kunden geltend gemacht. Nach Einreichung der Klage haben die Beklagten denAnspruch erfüllt. Die Klägerin hat daraufhin die Klage, die noch nicht zugestelltwar, zurückgenommen und beantragt, den Beklagten die Kosten des Verfah-rens als Gesamtschuldnern aufzuerlegen. Diesen Antrag hat das Landgerichtmit Beschluß vom 18. Oktober 2002 zurückgewiesen. Mit dem angefochtenenBeschluß hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Klägerin zu-rückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der zugelassenenRechtsbeschwerde.II.Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Anwendung des § 269 Abs. 3ZPO erfordere, daß die Klage, gegebenenfalls auch nachträglich, zugestellt undmit der dadurch eingetretenen Rechtshängigkeit ein Prozeßrechtsverhältniszwischen den Parteien begründet worden sei. Eine vor Zustellung der Klageerklärte Rücknahme löse für keine Seite eine Kostenerstattungspflicht nach§ 269 Abs. 3 ZPO aus. Sofern die Klägerin einen materiell-rechtlichen Kosten-erstattungsanspruch habe, könne sie diesen mit einer neuen Klage bei Gerichtgeltend machen. - 4 -III.Die Rechtsbeschwerde ist begründet.1. Gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO bestimmt sich die Kostentragungs-pflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach bil-ligem Ermessen, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshän-gigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin unverzüglich zurückgenommenwird.Diese durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli2001 (BGBl. I S. 1887) neu eingeführte Vorschrift ist auch auf den Fall einerErklärung der Rücknahme vor der Klagezustellung, die deshalb nachfolgendunterbleibt, anwendbar. Dies hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mitBeschluß vom 18. November 2003 (VIII ZB 72/03, zur Veröffentlichung be-stimmt), dem der Senat sich anschließt, ausgesprochen. Die Anwendung des§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auf Fälle der vorliegenden Art entspricht dem Gebotder Prozeßökonomie und steht mit dem Wortlaut der Vorschrift in Einklang,während nichts dafür ersichtlich ist, daß der Gesetzgeber eine prozeßökono-misch und auch kostenrechtlich naheliegende Entscheidung von der Rechts-hängigkeit abhängig machen wollte. - 5 -2. Das Beschwerdegericht wird nunmehr nach Gewährung rechtlichenGehörs über die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des Sach- undStreitstandes zu entscheiden haben.Dressler Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka
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