BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 55/04 vom 14. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 14. Dezember 2005 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31. August 2004 und der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 8. Juni 2004 aufgehoben. F374r den Rechtsstreit ist der Rechtsweg zu den ordentli-chen Gerichten er366ffnet. Der Kl344ger tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Gegenstandswert: 2.000 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger verlangt von dem Beklagten die Erteilung einer Ren-tenstartgutschrift. Die Parteien streiten vorab 374ber die Zul344ssigkeit des Rechtswegs. 1 - 3 - 1. Der Beklagte, Dachverband der nieders344chsischen Sparkassen in der Rechtsform einer K366rperschaft des 366ffentlichen Rechts, ist Tr344ger einer nicht rechtsf344higen Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne des 247 3 des Tarifvertrags 374ber die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe unter der Bezeichnung 223Emder Zusatzversor-gungskasse f374r Sparkassen223 (im Folgenden: ZVK). Gem344337 247 1 Abs. 1 des Statuts der ZVK in der hier entscheidungserheblichen Fassung der 16. 304nderung vom 12. M344rz 2002 hat diese die Aufgabe, den Mitarbei-tern 366ffentlich-rechtlicher Sparkassen und des Nieders344chsischen Spar-kassen- und Giroverbandes, sowie sonstiger Glieder der Sparkassenor-ganisation eine zus344tzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterblie-benenversorgung zu gew344hren. Mitglieder der ZVK (gem344337 247 3 des Sta-tuts Beteiligte genannt) k366nnen 366ffentlich-rechtliche Sparkassen und an-dere juristische Personen der Sparkassenorganisation sein, sofern sie das Versorgungstarifrecht der Mitglieder der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverb344nde oder ein diesem im Wesentlichen gleiches Tarif-recht anwenden (247 3 Abs. 2 des Statuts). Aus dem Versicherungsver-h344ltnis bezugsberechtigt sind die Versicherten, also regelm344337ig die bei den Mitgliedern besch344ftigten Arbeitnehmer oder ihre Hinterbliebenen. Das Rechtsverh344ltnis zwischen den Kassenmitgliedern und der ZVK ist gem344337 247 11 Abs. 1 Satz 1 des Statuts ein privatrechtliches Versiche-rungsverh344ltnis. 247 78 Abs. 1 des Statuts bestimmt demgem344337, dass ge-gen Entscheidungen der ZVK vor den ordentlichen Gerichten Klage er-hoben werden kann. Organe der Kasse sind die Gesch344ftsleitung, der Kassenausschuss und die Mitgliederversammlung (247 4 des Statuts). Zur Zusammensetzung des Kassenausschusses hei337t es in 247 6 Abs. 1 des Statuts, insoweit inhaltsgleich mit dem Statut in der gegenw344rtig gelten-den Fassung der 26. 304nderung vom 29. September 2005: 2 - 4 - "Der Kassenausschuss besteht aus 13 Mitgliedern, und zwar a) aus dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung als Vorsitzender des Kassenausschusses; sein Vertreter als Vorsitzender des Kassenausschusses ist ein vom Kas-senausschuss zu w344hlendes Mitglied nach Buchst. c); b) aus sechs von der Mitgliederversammlung zu w344hlenden Vertretern der Beteiligten; c) aus sechs Vertretern, die aus dem Kreis der Versicher-ten zu bestellen sind; dabei sind unter Ber374cksichtigung der Zahl der Pflichtversicherten regionale Vertretungen zu ber374cksichtigen. Die Bestellung erfolgt durch die Auf-sichtsbeh366rde auf Vorschlag der Gewerkschaften, die als Tarifpartner zur Regelung der arbeitsrechtlichen Verh344lt-nisse bei den Mitgliedssparkassen auftreten. Die Vor-schl344ge der Gewerkschaften erfolgen im Benehmen mit den Personalr344ten der einzelnen Kassenmitglieder. Wer-den von den Gewerkschaften unterschiedliche oder nicht miteinander abgestimmte Vorschl344ge eingereicht, so ent-scheidet die Aufsichtsbeh366rde nach pflichtgem344337em Er-messen unter dem Gesichtspunkt der Ausgewogenheit." Gem344337 247 6 Abs. 5 des Statuts werden die Beschl374sse des Kas-senausschusses mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit macht eine erneute Beschlussfassung erforderlich, bei der die Stimme des Vorsitzenden - dieser ist gem344337 247 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a des Sta-tuts gleichzeitig Vorsitzender der Mitgliederversammlung - f374r den Fall erneuter Stimmengleichheit den Ausschlag. 3 4 2. Das Landgericht hat den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht ver-wiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten hat - 5 - das Oberlandesgericht als unbegr374ndet zur374ckgewiesen und die Rechts-beschwerde zugelassen. Zur Begr374ndung hat das Beschwerdegericht ausgef374hrt, bei der ZVK handele es sich um eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertrags-parteien im Sinne von 247 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Fall 1 ArbGG und der Kl344ger mache ihr gegen374ber Anspr374che geltend, die im rechtlichen Zu-sammenhang mit dem Arbeitsverh344ltnis st374nden. Eine parit344tische Orga-nisation, Verwaltung und Besetzung der Organe sei f374r die Annahme ei-ner gemeinsamen Einrichtung nicht erforderlich. Es reiche aus, dass die Tarifvertragsparteien stets die M366glichkeit h344tten, der gemeinsamen Ein-richtung ohne R374cksicht auf deren Rechtsform bindende Weisungen zu erteilen. Dies werde erm366glicht, indem die im Statut getroffenen Rege-lungen zur Versorgungsrente auf inhaltlichen Vorgaben des jeweiligen Tarifvertrages beruhten. 5 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V. mit 247 17a Abs. 4 Satz 4 GVG). Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie der Ent-scheidung des Landgerichts. F374r den Rechtsstreit ist gem344337 247 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten er366ffnet, vor die alle b374r-gerlichen Rechtsstreitigkeiten geh366ren, f374r die nicht auf Grund von Vor-schriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. 6 7 1. Dass es sich bei einer Streitigkeit aus einem Rechtsverh344ltnis zwischen einer Zusatzversorgungseinrichtung des 366ffentlichen Dienstes - 6 - und ihrem Versicherten bzw. Versorgungsempf344nger um eine b374rgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von 247 13 GVG handelt, entspricht st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 48, 35, 40 ff.; 142, 103; BGH, Urteil vom 12. M344rz 2003 - IV ZR 56/02 - VersR 2003, 719 unter 2 a, jeweils f374r die Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder; Nach-weise zur Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bei St374rmer, NJW 2004, 2480, 2481). Er hat dabei ma337geblich auf das Zustandekommen des Versicherungsverh344ltnisses durch privatrechtlichen Vertrag und die satzungsgem344337e Zuweisung von Streitigkeiten aus diesem Versiche-rungsverh344ltnis an die ordentlichen Gerichte abgestellt sowie darauf, dass eine gesetzliche Erm344chtigung zur einseitigen Auferlegung von Pflichten regelm344337ig nicht besteht (BGHZ 48, 35, 38 f.). Mit entspre-chender Begr374ndung haben auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 6, 200 f374r die Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder sowie BVerwG DVBl 1960, 70 f374r die Zusatzversorgungskasse der Ge-meinden und Gemeindeverb344nde des Landes Hessen) sowie das Bun-dessozialgericht (BSGE 21, 5 f374r die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost) die b374rgerlich-rechtliche Natur des Versicherungsverh344lt-nisses mit einer Zusatzversorgungsanstalt bejaht. An dieser Rechtsprechung h344lt der Senat fest. Die Anwendung der durch sie entwickelten Grunds344tze f374hrt dazu, auch die Rechtsbeziehung zwischen dem Kl344ger und der ZVK dem b374rgerlichen Recht zuzuordnen. 8 2. Zur Entscheidung 374ber den Rechtsstreit sind auch nicht die Ar-beitsgerichte berufen (247 13 Halbs. 2 GVG, 247 2 ArbGG). 9 - 7 - a) Die Voraussetzungen von 247 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG, wonach b374rgerliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und ihren Arbeitgebern 374ber Anspr374che, die mit dem Ar-beitsverh344ltnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusam-menhang stehen, vor die Arbeitsgerichte geh366ren, sind schon dem Wort-laut nach nicht erf374llt. Parteien des Rechtsstreits im vorliegenden Fall sind der Kl344ger als Versicherter sowie der Beklagte als K366rperschaft des 366ffentlichen Rechts in seiner Eigenschaft als Tr344ger der ZVK, der dem-nach nicht in der Funktion eines Arbeitgebers auftritt (BAG ZTR 2004, 603; vgl. auch BVerfG D326D 1999, 135, 136). Ob bei einer Streitigkeit 374ber die H366he einer Betriebsrente der vom Gesetz geforderte Zusam-menhang mit dem Arbeitsverh344ltnis besteht, kann deshalb dahinstehen. 10 b) Die ZVK ist auch keine Sozialeinrichtung des privaten Rechts im Sinne des 247 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Fall 2 ArbGG. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift sind in den Zust344ndigkeitsbereich der Arbeitsgerichte nur Streitigkeiten mit in der Rechtsform des privaten Rechts organisier-ten Einrichtungen einbezogen. Die ZVK ist eine organisatorisch verselb-st344ndigte Einrichtung des Beklagten, der insgesamt 366ffentlich-rechtlich organisiert ist. Darauf, dass das Rechtsverh344ltnis der ZVK mit dem Kl344-ger als Versichertem privatrechtlich ausgestaltet ist, kommt es nicht an (BAGE 35, 221, 225; vgl. auch Matthes in Germelmann/Matthes/M374ller-Gl366ge/Pr374tting, ArbGG 5. Aufl. 247 2 Rdn. 93). 11 c) Die ZVK ist auch keine gemeinsame Einrichtung der Tarifver-tragsparteien im Sinne von 247 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Fall 1 ArbGG. 12 - 8 - aa) Gemeinsame Einrichtungen im Sinne der genannten Vorschrift sind von den Tarifvertragsparteien geschaffene und von ihnen abh344ngige Organisationen, deren Zweck und Organisationsstruktur durch Tarifver-trag festgelegt wird (BVerfGE 55, 7, 9; BAGE 61, 29, 34; vgl. auch Stau-dinger/Richardi, BGB [1999] Vorbem. zu 247247 611 ff. Rdn. 671). In seinem Urteil vom 28. April 1981 (BAGE 35, 221) hat das Bundesarbeitsgericht als Kriterien f374r eine gemeinsame Einrichtung einerseits die Kontrollbe-fugnisse der Tarifvertragsparteien herangezogen, insbesondere deren M366glichkeit, der jeweiligen Einrichtung rechtlich bindende Weisungen zu erteilen, andererseits die parit344tische Organisation, Verwaltung und Be-setzung der Organe der Einrichtung. Der Begriff der gemeinsamen Ein-richtung setze jedenfalls nicht voraus, dass ein tariff344higer Arbeitgeber schon bei der Errichtung der Zusatzversorgungsanstalt mit einer oder mehreren Gewerkschaften zusammenwirke. Eine soziale Einrichtung werde nicht dadurch zu einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifver-tragsparteien, dass bei der Zusammensetzung der Organe den Vorgaben des Personalvertretungsrechts Rechnung getragen werde und auf die-sem Wege den Gewerkschaften Einflussm366glichkeiten er366ffnet w374rden (BAG aaO, S. 227). In Fortf374hrung dieser Entscheidung hat es in seinem Urteil vom 25. Januar 1989 ma337geblich auf den Gesichtspunkt einer kraft Satzung festgelegten parit344tischen Aufsicht und Kontrolle 374ber die jewei-lige Einrichtung abgestellt (BAGE 61, 29, 36 f.; vgl. auch ErfK/Schaub, 247 4 TVG 5. Aufl. Rdn. 40 f.; Hensche in D344ubler [Hrsg.], TVG 247 1 Rdn. 938.). F374r die im vorliegenden Fall zu beurteilende Zusatzversor-gungseinrichtung des Beklagten hat das Bundesarbeitsgericht mangels unmittelbarer Kontroll- und Weisungsrechte der Tarifvertragsparteien de-ren Eigenschaft als Einrichtung im Sinne von 247 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Fall 1 ArbGG verneint; solche Einwirkungsm366glichkeiten seien f374r die 13 - 9 - Annahme einer gemeinsamen Einrichtung konstituierend (BAG ZTR 2004, 603). Darauf, dass die betreffende Einrichtung Leistungen auf Grund von Tarifvertr344gen erbringt und die Tarifpartner somit Leistungs-voraussetzungen und Leistungsumfang gemeinsam bestimmen, komme es nicht an (BAG aaO). bb) Gemessen daran ist - mit dem Bundesarbeitsgericht - f374r die ZVK die Eigenschaft einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertrags-parteien zu verneinen, weil jedenfalls eine parit344tische Einflussm366glich-keit beider Tarifvertragsparteien auf ihre Gesch344ftsf374hrung und Verwal-tung nicht festgestellt werden kann. Bei der Konstituierung des 13-k366pfigen Kassenausschusses nach 247 6 des Statuts werden nur sechs Vertreter aus dem Kreis der Pflichtversicherten durch die Aufsichtsbe-h366rde auf Vorschlag der Tarif schlie337enden Gewerkschaften im Beneh-men mit den Personalr344ten der einzelnen Kassenmitglieder bestellt. Es fehlt auch an hinreichenden Weisungsrechten der Gewerkschaften, die zudem bei der Wahl des Vorsitzenden des Kassenausschusses kein Mit-bestimmungsrecht haben. Dieser ist n344mlich zugleich Vorsitzender der Mitgliederversammlung (247 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a des Statuts) und wird aus dem Kreis der Vorst344nde der nieders344chsischen Sparkassen gew344hlt. Der Kassenausschuss seinerseits fasst seine Beschl374sse mit Stimmenmehrheit (247 6 Abs. 5 Satz 1 des Statuts), wobei die Stimme des Vorsitzenden letztlich den Ausschlag gibt. So k366nnen die auf gewerk-schaftlichen Vorschlag hin berufenen Kassenausschussmitglieder zah-lenm344337ig jederzeit 374berstimmt werden. Verfassung und Verfahren der ZVK dienen daher nicht der Sicherung parit344tischer Mitbestimmung der Gewerkschaften als Tarifvertragspartei, sondern der Mitwirkung der Ver-sicherten aufgrund sachgerechter Benennung durch die Gewerkschaften 14 - 10 - (so auch LAG Niedersachsen, Beschluss vom 14. April 2005 - 6 TA 122/04 B - nicht ver366ffentlicht). Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 07.09.2004 - 4 O 840/04 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 25.10.2004 - 6 W 114/04 -
Full & Egal Universal Law Academy