BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 55/06 vom 28. September 2006 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247 63 Abs. 3, 4, 247 83 Nr. 1 a) Werden mehrere Grundst374cke in einem Termin versteigert, so kann das auf das Gesamtausgebot abgegebene Meistgebot (Gesamtmeistgebot) auch dann gem344337 247 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG h366her sein als das Gesamtergebnis der Einzelausgebote, wenn die Beteiligten im Termin nach 247 63 Abs. 4 Satz 1 ZVG f374r einige Grundst374cke auf Einzelausgebote verzichtet haben. b) Der Zuschlag auf das Gesamtmeistgebot ist nach 247 83 Nr. 1 ZVG zu versagen, wenn es das gem344337 247 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG nach den Meistgeboten auf die Einzelausgebote erh366hte geringste Gebot nicht erreicht. BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - V ZB 55/06 - LG Duisburg AG Duisburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 6. M344rz 2006 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdef374hrers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 69.822,67 200. Gr374nde: I. Das Vollstreckungsgericht hat dem Rechtsbeschwerdef374hrer den Zuschlag auf die von ihm im Termin auf Einzelausgebote abgegebenen Gebote erteilt. Der Rechtsbeschwerdef374hrer m366chte erreichen, dass ihm der Zuschlag auf sein Gebot auf das Gesamtausgebot erteilt wird. 1 Versteigerungsgegenstand ist der aus mehreren Grundst374cken und Mit-eigentumsanteilen bestehende Grundbesitz des Schuldners, der auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt gebucht ist. Betrieben wird das Verfahren von verschiedenen Gl344ubigern, auch aus der erstrangigen Grundschuld, mit der die unter A bis C im Beschluss bezeichneten (= Nummern 1 bis 3 im Bestands- 2 - 3 - verzeichnis des Grundbuchblatts) zwei Grundst374cke und ein Anteil an einem Grundst374ck belastet sind. In dem vor Beginn der Aufforderung zur Abgabe von Geboten vom Voll-streckungsgericht festgestellten geringsten Gebot auf das Gesamtausgebot sind bestehen bleibende Rechte im Wert von 187.822,97 200 und ein Mindest-bargebot von 177.362,08 200 ausgewiesen. In dem Termin sind alle auf dem Grundbuchblatt gebuchten Grundst374cke (Gesamtausgebot), die Grundst374cke und der Miteigentumsanteil A bis C selbst344ndig (Einzelausgebote) und die Grundst374cke A bis C zusammen (Gruppenausgebot) zur Versteigerung ge-bracht worden. Gem344337 dem von den anwesenden Beteiligten im Termin erkl344r-ten Verzicht sind die anderen, auf dem Grundbuchblatt gebuchten Grundst374cke und Miteigentumsanteile nicht einzeln ausgeboten worden. 3 Im Termin sind allein vom Rechtsbeschwerdef374hrer Gebote in H366he von 300.000 200 auf das Gesamtausgebot, von 290.500 200, von 77.600 200 und von 70.000 200 auf die Einzelausgebote und von der Beteiligten zu 3 ein Gebot von 292.000 200 auf das Gruppenausgebot abgegeben worden. 4 In dem Zuschlagsbeschluss hat das Vollstreckungsgericht dem Rechts-beschwerdef374hrer den Zuschlag auf die Einzelausgebote f374r den im Beschluss unter A bis C bezeichneten Grundbesitz erteilt und bez374glich der anderen Grundst374cke und Miteigentumsanteile mangels Abgabe von Geboten das Ver-fahren einstweilen eingestellt. 5 Die Zuschlagsbeschwerde hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Rechtsbeschwerdef374hrer seinen Antrag weiter, ihm den Zuschlag auf sein auf das Gesamtausgebot abgege-benes Gebot zu erteilen. 6 - 4 - II. Das Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsgericht habe den Zuschlag auf das Gesamtgebot zu Recht versagt, weil dieses unter dem nach mehreren Einzelausgeboten nach 247 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG zu ermittelnden erh366hten geringsten Gebot gelegen habe. 7 Das Meistgebot auf das Gesamtausgebot k366nne auch nicht als das nach 247 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG h366heres Versteigerungsergebnis im Vergleich zu den Ergebnissen der Einzelausgebote angesehen werden. Das Gesamtausgebot und die Summe der Einzelausgebote seien hier nicht miteinander vergleichbar, weil die Einzelausgebote nur einen Teil des gesamten zur Versteigerung ste-henden Grundbesitzes umfasst h344tten. Derzeit stehe noch nicht fest, welcher Erl366s nach einer Versteigerung des gesamten Grundbesitzes zur Verf374gung stehen werde. 8 III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 96 ZVG i.V.m. 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO auf Grund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft. 9 2. Die frist- und formgerecht erhobene Rechtsbeschwerde ist indes nicht begr374ndet. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts h344lt einer rechtlichen 334berpr374fung im Ergebnis stand. Der Rechtsbeschwerdef374hrer ist nicht dadurch in seinen Rechten als Bieter verletzt worden, dass ihm auf sein Gebot von 300.000 200 auf das Gesamtausgebot der Zuschlag nicht erteilt wurde. 10 a) Zu Recht weist der Rechtsbeschwerdef374hrer allerdings darauf hin, dass das von ihm auf das Gesamtausgebot abgegebene Gebot das Meistgebot nach 247 81 Abs. 1 ZVG war, weil es das Gesamtergebnis der auf die Einzel-ausgebote und das Gruppenausgebot abgegebenen Gebote 374bertraf. Entgegen 11 - 5 - der Rechtsansicht des Beschwerdegerichts ist der nach 247 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG vorgeschriebene Vergleich auch dann vorzunehmen, wenn entweder f374r einige der versteigerten Grundst374cke auf Einzelausgebote keine Gebote abgegeben wurden oder wenn - wie hier - diese Grundst374cke auf Grund eines Verzichts der Beteiligten nach 247 63 Abs. 4 Satz 1 ZVG nicht einzeln ausgeboten worden sind. aa) Im Ausgangspunkt richtig ist zwar die Erw344gung des Beschwerde-gerichts, dass wegen des gesetzlichen Vorrangs des Einzelausgebots als der regelm344337igen Versteigerungsart ein Zuschlag auf ein auf das Gesamtausgebot abgegebenes Meistgebot nur erfolgen darf, wenn dieses das Gesamtergebnis der Einzelausgebote 374bersteigt (vgl. RGZ 66, 391, 392; OLG Hamm, Rpfleger 1959, 57, 58; OLG Frankfurt, Rpfleger 1995, 512, 513). Das Recht der Be-teiligten in 247 63 Abs. 2 Satz 1 ZVG, neben den Einzelausgeboten auch ein Gesamtausgebot der in demselben Verfahren zu versteigernden Grundst374cke zu verlangen, ist nur zugelassen, um ein m366glichst g374nstiges Ergebnis der Ver-steigerung zu gew344hrleisten (dazu: Motive zum Entwurf der ersten Kommission eines Gesetzes betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver-m366gen, 1889, S. 189; Denkschrift zum Gesetzentwurf der zweiten Kommission, abgedruckt in Hahn/Mugdan, Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 5, 1897, S. 50). 12 Rechtsfehlerhaft ist es jedoch, ein Meistgebot auf das Gesamtausgebot nach 247 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG mit der Begr374ndung nicht festzustellen, dass bei m366glichen weiteren Einzelausgeboten sich noch ein h366herer Erl366s ergeben k366nnte. Dieser Gebotsvergleich dient dem Interesse derjenigen, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht ber374cksichtigt und daher aus dem Erl366s zu befriedigen sind. Er ist indes nur soweit durchzuf374hren, als nach den Versteigerungsbedingungen die Grundst374cke einzeln auszubieten waren. Soweit die betroffenen Beteiligten jedoch - wie hier - im Termin nach 247 63 13 - 6 - Abs. 4 Satz 1 ZVG auf Einzelausgebote verzichtet haben, fehlt es schon an der Grundlage f374r den nach 247 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG vorgeschriebenen Vergleich (vgl. Motive, aaO, S. 189; Denkschrift, aaO, S. 50). 334bersteigt danach das auf das Gesamtausgebot abgegebene h366chste Gebot (Gesamtmeistgebot) die Summe der Einzelgebote, so ist es auch als Meistgebot festzustellen. bb) Da die Beteiligten im Versteigerungstermin nach dem Protokoll nicht vollst344ndig auf Einzelausgebote verzichtet, sondern auf bestimmten Einzelausgeboten und auf einem Gruppenausgebot bestanden haben, ist der nach 247 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG vorgeschriebene Vergleich - wie im Zuschlagsbe-schluss zutreffend ausgef374hrt - nur zwischen den Geboten auf diese Ausgebote durchzuf374hren. Auch ein solch beschr344nkter Verzicht auf Einzelausgebote ist zul344ssig, was f374r kleinere Grundst374cke mit einem geringen Wert zweckm344337ig sein kann. Die Beteiligten k366nnen durch einen solchen Verzicht nach 247 63 Abs. 4 ZVG vorab dieselben Rechtsfolgen herbeif374hren, die dann eintreten, wenn auf Einzelausgebote keine Gebote abgegeben werden, was einem Zuschlag auf das Gesamtausgebot abgegebene Meistgebot nicht entgegensteht (vgl. dazu OLG Hamm, Rpfleger 1959, 57, 58; OLG Frankfurt, Rpfleger 1995, 512). 14 Der Rechtsbeschwerdef374hrer hat danach das Meistgebot auf das Ge-samtausgebot abgegeben. Zwar blieb sein Bargebot von 300.000 200 auf das Gesamtausgebot hinter den nach den Einzelausgeboten bar zu zahlenden Betrag von insgesamt 438.100 200 zur374ck. F374r den Vergleich der Meistgebote sind indes nicht nur die Barbetr344ge zu rechnen (so aber Wilhelmi/Vogel, ZVG, 5. Aufl., 247 63 Anm. 4), sondern auch die bei jedem Meistgebot bestehen bleibenden Rechte (vgl. OLG Koblenz, Rpfleger 1963, 53, 54 sowie die h.M. im Schrifttum: B366ttcher, ZVG, 4. Aufl., 247 63, Rdn. 14; Drischler, JurB374ro 1964, 320, 322; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., 15 - 7 - S. 306; Hock/Mayer, Immobiliarvollstreckung, 2. Aufl. Rdn. 938; St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 63 Rdn. 7.1). Die Einbeziehung der jeweils bestehen bleibenden Rechte in den Ergeb-nisvergleich ist unverzichtbar, wenn nicht nach 247 64 Abs. 1 ZVG verteilte Ge-samtbelastungen ber374cksichtigt werden m374ssen, die bei den Einzelausgeboten jedes belasteten Grundst374cks voll und bei dem Gesamtausgebot nur einfach in Ansatz zu bringen sind (OLG Koblenz, aaO; Eickmann, aaO; St366ber, aaO). Im 334brigen entspricht der Vergleich der Meistgebote unter Einbeziehung der jeweils bestehen bleibenden Rechte dem Grundsatz, dass beim Zuschlag das Gebot zum Zuge kommen soll, das das f374r alle Beteiligten g374nstigste Ergebnis der Versteigerung herbeif374hrt (vgl. Motive, aaO S. 189; OLG Hamm, Rpfleger 1959, 57, 58; OLG Frankfurt, Rpfleger 1995, 512, 513). 16 Danach war das Gebot des Rechtsbeschwerdef374hrers von 487.822,97 200, das sich aus dem im Termin abgegebenen Gebot von 300.000 200 und einem Gesamtbetrag von 187.822,97 200 f374r die bei einem Zuschlag auf das Gesamt-ausgebot bestehen bleibenden Grundpfandrechte zusammensetzte, h366her als die Summe der Einzelgebote von insgesamt 438.100 200 und das im Gruppen-ausgebot abgegebene Gebot von 292.000 200, bei denen im Falle der Erteilung des Zuschlags keine Grundpfandrechte zu 374bernehmen waren. 17 b) Die Rechtsbeschwerde hat dennoch keinen Erfolg. Der Erteilung des Zuschlags auf das Gesamtmeistgebot des Rechtsbeschwerdef374hrers steht n344mlich nach dem Ergebnis der Versteigerung ein Versagungsgrund gem344337 247 83 Nr. 1 ZVG entgegen. Das Gesamtmeistgebot erreichte nicht das nach 247 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG um den Mehrbetrag erh366hte geringste Gebot. Das ist jedoch Voraussetzung f374r die Erteilung des Zuschlags auf das Gesamtmeistgebot. 18 - 8 - aa) Die Erh366hung des geringsten Gebotes nach 247 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG dient vor allem dem Schutze der Beteiligten, die nur an den einzelnen Grund-st374cken berechtigt sind. Die Deckung, die sie durch das Einzelausgebot ge-funden haben, soll ihnen auch f374r das Gesamtausgebot gesichert werden (Motive, aaO, S. 189; Denkschrift, aaO, 50). Die ganz 374berwiegende Auffas-sung in Rechtsprechung und Schrifttum (OLG Frankfurt, Rpfleger 1995, 512, 513; LG Bielefeld, Rpfleger 1988, 32, 33; B366ttcher, ZVG, 4. Aufl., 247 63, Rdn. 17; Dassler/Schiffhauer, ZVG, 12. Aufl., 247 63, Rdn. 32; Eickmann, Zwangsverstei-gerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., S. 306; Hagemann, Rpfleger 1988, 22, 34; St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 63 Anm. 7.4) geht daher davon aus, dass der Zweck der Norm nur dann gewahrt wird, wenn die Einhaltung der Bestimmung des 247 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG als eine Versteigerungsbedingung f374r die Erteilung des Zuschlages auf das auf ein Gesamtausgebot abgegebenes Meistgebot verstanden wird. Die gegenteilige Auffassung in der Literatur legt 247 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG demgegen374ber dahin aus, dass die Norm den Zuschlag auf ein zuvor auf das Gesamtausgebot abgegebenes Meistgebot nicht hindere und die Erh366hung des geringsten Gebotes nach 247 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG durch nachfolgende Gebote auf Einzelausgebote nur noch bei der Verteilung des Erl366ses nach 247 112 Abs. 3 ZVG Bedeutung habe (Bachmann, aaO, S. 4; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 9. Aufl., S. 534; wohl auch: Hock/Mayer, aaO, Rdn. 945 mit Hinweis darauf, dass dem Schuldner der h366chstm366gliche Ersatz f374r den Verlust seines Grundst374cks zu gew344hren sei). 19 bb) Der Senat vermag sich der letztgenannten Auffassung, auf die sich auch die Rechtsbeschwerde st374tzt, nicht anzuschlie337en. Schon der Zusam-menhang der beiden S344tze in 247 63 Abs. 3 ZVG legt die Auslegung nahe, dass 247 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG das Verh344ltnis zwischen Gesamtmeistgebot und den Geboten auf Einzelausgebote nicht abschlie337end regelt, sondern f374r den Zu-schlag auf ein Gesamtmeistgebot als weitere Voraussetzung bestimmt, dass 20 - 9 - dieses die Summe der Einzelgebote 374bersteigen muss (vgl. OLG Frankfurt, Rpfleger 1995, 512, 513). Ein Zuschlag auf ein Gesamtmeistgebot, welches das nach 247 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG bestimmte geringste Gebot nach den Einzelausgeboten nicht deckt, w344re mit dem Normzweck unvereinbar und f374hrte zudem zu zuf344lligen Ergebnissen je nach Reihenfolge der im Versteigerungstermin abgegebenen Gebote auf die Einzelausgebote oder auf das Gesamtausgebot. 21 Der Zweck der Erh366hung des geringsten Gebotes nach 247 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG besteht darin, die in 247 112 Abs. 3 ZVG f374r die Verteilung des Erl366ses angeordnete Mindestdeckung durch das bei dem Einzelausgebot f374r das Grundst374ck erzielten Meistgebot sicherzustellen (LG Bielefeld, aaO). Die-ses Verst344ndnis des Zwecks der Vorschrift wird durch die Gesetzesmaterialien gest374tzt. Die genannten Regelungen sind mit dieser Zielsetzung zusammen in den Entwurf f374r ein Gesetz zur Zwangsversteigerung in das unbewegliche Verm366gen aufgenommen worden (Protokolle der ersten Kommission, S. 14469 ff. und 14476; abgedruckt in Jakobs/Schubert, Die Beratung des BGB, Sachenrecht, Bd. IV., S. 576, 579). Dass zur Sicherung der Deckung auf ein Einzelausgebot ggf. auch der Zuschlag auf ein zul344ssiges Gesamtausgebot versagt werden muss, entsprach auch den Vorstellungen w344hrend der Beratungen in der zweiten Kommission. In der Zusammenstellung der Beschl374sse der Kommission durch das Reichsjustizamt ist zu der Vorschrift folgendes ausgef374hrt (abgedruckt in Jakobs/Schubert, aaO, S. 937 f.): 22 204... Das geringste Gebot f374r das Gesamtausgebot kann also, auch wenn das Verlangen auf ein Gesamtausgebot schon bei Beginn der Versteigerung gestellt ist, endg374ltig erst festgesetzt werden, nachdem die Versteigerung auf Grund des Einzelausgebots durchgef374hrt worden ist, da sich erst alsdann 374bersehen l344sst, ob auf das Einzelausgebot 374berhaupt ein Gebot erfolgt, und ob, wenn dies der Fall war, in Folge des hierbei erzielten Meistgebots eine 23 - 10 - Erh366hung des f374r das Gesamtausgebot festzusetzenden geringsten Gebots eintritt. Eine solche Erh366hung ist erforderlich, weil andernfalls durch den Zuschlag auf Grund eines Meistgebots, welches lediglich den f374r die einzelnen Grundst374cke festgesetzten geringsten Gebots erreicht hat, die nur an einem der einzelnen Grundst374cke bestehenden Rechte insoweit verletzt werden w374rden, als sie zwar nicht in dem geringsten Gebote f374r das betreffende Grundst374ck, wohl aber in dem Betrage, um welchen das abgegebene Meistgebot dieses geringste Gebot 374berstiegen hat, ihre Deckung gefunden h344tten. Denn derjenige, welchem ein solches Einzel-Recht zusteht, kann verm366ge desselben verlangen, dass das Gesamtausgebot nicht zu seinem Nachteil ausschl344gt, dass namentlich, wenn bei dem Gesamtausgebot f374r das ihm haftende Grundst374ck ein bestimmter Betrag geboten ist, dieser Betrag durch den Zuschlag auf Grund des Gesamtausgebots nicht verk374rzt wird ...223 Die Sicherung der Deckung der Berechtigten aus einem Einzelgebot durch Erh366hnung des geringsten Gebots f374r das Gesamtausgebot wird mithin nur erreicht, wenn bei der Erteilung des Zuschlags auf das Gesamtmeistgebot gepr374ft wird, ob diese Versteigerungsbedingung eingehalten worden ist, und wenn das nicht der Fall ist, darauf der Zuschlag gem. 247 83 Nr. 1 ZVG versagt wird. Diese Auslegung vermeidet vor allem das ansonsten - insbesondere im Hinblick auf die nach 247 73 Abs. 1 Satz 1 ZVG verk374rzte Bietzeit - nicht hinnehmbare, mehr zuf344llige Ergebnis, dass die Schnelligkeit und die Reihen-folge der Abgabe der Gebote dar374ber entscheidet, ob auf das Gesamtausgebot zugeschlagen werden kann (so aber Storz, aaO, S. 534; dagegen zutreffend St366ber, aaO, Anm. 7.4). 24 dd) Der Zuschlag konnte daher nicht auf das Gesamtmeistgebot erteilt werden. Das geringste Gebot f374r das Gesamtausgebot hat sich im Verlauf des Termins gem. 247 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG durch die nach dem Gebot auf das Gesamtausgebot abgegebenen Meistgebote auf die Einzelausgebote und auf das Gruppenausgebot auf 438.058,22 200 im Barteil und auf 606.158,22 200 unter Ber374cksichtung der bestehen bleibenden Rechte erh366ht, da diese Gebote in-soweit das jeweilige geringste Gebot 374berstiegen. Das auf das Gesamtaus- 25 - 11 - gebot abgegebene Gebot von 300.000 200 (Barteil) und auf 487.822,97 200 (unter Ber374cksichtigung der bestehen bleibenden Rechte) erreichte das nach 247 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG bestimmte geringste Gebot nicht. Die Erteilung des Zuschlags auf die Einzelgebote des Rechtsbe-schwerdef374hrers ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 26 3. Die Kostenentscheidung ergeht nach 247 97 Abs. 1 ZPO. Die Berechnung des Wertes einer Zuschlagbeschwerde erfolgt nach 247 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. 27 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 26.10.2005 - 46 K 75/03 - LG Duisburg, Entscheidung vom 06.03.2006 - 11 T 299/05 -
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