BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 55/06 vom 10. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 520 Abs. 5, 247 130 Nr. 6 Dem Unterschriftserfordernis der 247 520 Abs. 5, 247 130 Nr. 6 ZPO ist gen374gt, wenn zwar der Berufungsbegr374ndungsschriftsatz nicht unterschrieben ist, dieser aber ei-nem - von einem dazu bevollm344chtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichneten - Schriftsatz beigef374gt ist, in dem ausdr374cklich darauf hingewiesen wird, dass die Berufungsbegr374ndung mit beiliegendem Schriftsatz ge-sendet werde, und beide Schrifts344tze zusammen dem Gericht mit einem einheitlichen Telefax 374bermittelt werden. ZPO 247247 233 Ff, 520 Abs. 2 Satz 3 Der Rechtsmittelf374hrer, der vor Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist unter Darle-gung eines der Gr374nde des 247 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO einen ersten Antrag auf Ver-l344ngerung dieser Frist um drei Wochen stellt, kann regelm344337ig darauf vertrauen, dass die beantragte Fristverl344ngerung erfolgt, auch wenn er innerhalb dieser Zeit-spanne noch keine Nachricht dar374ber erhalten hat, ob seinem Verl344ngerungsantrag stattgegeben wurde. Reicht er die Berufungsbegr374ndung vor dem Zeitpunkt ein, bis zu dem er Fristverl344ngerung beantragt hat, kann ihm auf seinen Antrag - aus pro-zess366konomischen Gr374nden ohne vorherige Entscheidung 374ber den Verl344ngerungs-antrag - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden. BGH, Beschluss vom 10. M344rz 2009 - VIII ZB 55/06 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 21. April 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Beschwerdewert: 96.402,18 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin nimmt die Beklagte aus einer B374rgschaft f374r Forderungen aus einem Leasingvertrag in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 25. November 2005 zur Zahlung von 96.402,18 200 nebst Zinsen ver-urteilt. Dieses Urteil ist dem Prozessbevollm344chtigten der Beklagten am 7. Dezember 2005 zugestellt worden. Er hat dagegen am 6. Januar 2006 Beru-fung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2006 hat er beantragt, die Frist zur Begr374ndung der Berufung um drei Wochen zu verl344ngern. Nachdem ihm der Vorsitzende des Berufungssenats am 24. Februar 2006 mitgeteilt hatte, 1 - 3 - dass der Verl344ngerungsantrag erst am 17. Februar 2006 bei Gericht eingegan-gen sei, hat der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 27. Februar 2006 die Kopie eines Telefaxsendeprotokolls vorgelegt, nach dem der Verl344ngerungsantrag bereits am 6. Februar 2006 an das Berufungsgericht per Fax 374bersandt worden ist. Gleichzeitig hat er vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und darauf hingewiesen, dass "die Berufungs-begr374ndung 205 mit beiliegendem Schriftsatz gesendet" werde. Diese Begr374n-dungsschrift, die zusammen mit dem vorgenannten Schriftsatz vom 27. Februar 2006 per Telefax 374bermittelt worden ist, ist unvollst344ndig; es fehlt die letzte Sei-te mit der Unterschrift des Prozessbevollm344chtigten der Beklagten. Die Origina-le der beiden - jeweils unterschriebenen - Schrifts344tze vom 27. Februar 2006 sind erst am 15. M344rz 2006 beim Berufungsgericht eingegangen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten als unzul344ssig ver-worfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde. 2 II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 3 1. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt: 4 Die Berufung sei unzul344ssig, weil die Berufungsbegr374ndungsfrist ver-s344umt worden sei. Eine wirksame Berufungsbegr374ndung sei weder innerhalb der Zweimonatsfrist des 247 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO noch innerhalb der von dem Prozessbevollm344chtigten der Beklagten beantragten Fristverl344ngerung einge-gangen. Die Berufungsbegr374ndungsfrist habe am 7. Februar 2006 geendet. Es k366nne dahinstehen, ob der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten am 5 - 4 - 6. Februar 2006 und damit rechtzeitig einen Antrag auf Verl344ngerung der Beru-fungsbegr374ndungsfrist gestellt habe oder ob er ohne sein Verschulden hieran gehindert gewesen sei und ihm auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand zu gew344hren w344re. Selbst wenn dem Fristverl344ngerungsantrag oder dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben w374rde, k366nnte die Frist nur entsprechend dem Antrag bis zum 27. Februar 2006 verl344ngert werden. Auch innerhalb dieser Frist sei eine wirksame Berufungsbegr374ndung nicht eingegan-gen, weil die am 27. Februar 2006 per Telefax 374bermittelte Berufungsbegr374n-dungsschrift nicht unterschrieben gewesen sei (247 520 Abs. 5, 247 130 Nr. 6 ZPO). Die unterzeichnete Berufungsbegr374ndung sei erst am 15. M344rz 2006 und damit nach Ablauf der vom Prozessbevollm344chtigten der Beklagten beantragten Ver-l344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist eingegangen. 2. Die gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im 334brigen (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, 247 575 ZPO) zul344ssige Rechtsbe-schwerde ist begr374ndet. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung kann die Berufung der Beklagten nicht gem344337 247 522 Abs. 1 ZPO als unzul344ssig verworfen werden. 6 a) Allerdings soll nach 247 520 Abs. 5, 247 130 Nr. 6 ZPO der Schriftsatz, mit dem die Berufung begr374ndet wird, die Unterschrift der Person enthalten, die den Schriftsatz verantwortet. Die Unterschrift ist grunds344tzlich Wirksamkeitser-fordernis. Sie soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozess-handlung erm366glichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung f374r den Inhalt des Schriftsatzes zu 374bernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Das letztgenannte Erfordernis soll sicherstel-len, dass es sich beim Schriftst374ck nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. F374r den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Berufungsbegr374ndung von 7 - 5 - einem dazu bevollm344chtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Pr374-fung genehmigt und unterschrieben sein muss (BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, unter B II 1 a m.w.N.). 8 b) Von dem vorgenannten Grundsatz sind jedoch Ausnahmen m366glich. Das Erfordernis der Schriftlichkeit ist kein Selbstzweck. Deshalb kann das Feh-len einer Unterschrift bei Vorliegen besonderer Umst344nde ausnahmsweise un-sch344dlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gew344hr f374r die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schrei-ben in den Rechtsverkehr zu bringen (BGH, Urteil vom 10. Mai 2005, aaO, un-ter B II 1 d aa). Das ist hier bei der am 27. Februar 2006 per Telefax 374ber-sandten Berufungsbegr374ndungsschrift der Fall. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Mangel der Unterschrift in dem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz durch die gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben wird, auf der der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollm344ch-tigten handschriftlich vollzogen worden ist (BGHZ 24, 179, 180). In einer ande-ren Entscheidung (BGHZ 97, 251, 254) hat der Bundesgerichtshof das Fehlen einer Unterschrift auf der Berufungsbegr374ndung f374r unsch344dlich erachtet, wenn die nicht unterschriebene Berufungsbegr374ndungsschrift fest mit einem von dem Rechtsanwalt unterzeichneten Begleitschreiben verbunden ist. Damit ist der hier zu entscheidende Fall vergleichbar. Der Prozessbevollm344chtigte der Be-klagten hat in dem von ihm unterschriebenen Schriftsatz vom 27. Februar 2006 ausdr374cklich darauf hingewiesen, dass die Berufungsbegr374ndung mit beiliegen-dem Schriftsatz gesendet werde. Die Begr374ndungsschrift ist als Seiten 4 bis 13 desselben Telefaxes 374bermittelt worden. Aufgrund dieser Umst344nde ist zwei-felsfrei erkennbar, dass der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten die Verant- 9 - 6 - wortung nicht nur f374r den Inhalt des von ihm unterzeichneten Schriftsatzes vom 27. Februar 2006, sondern auch der gleichzeitig damit 374bersandten Berufungs-gr374ndung 374bernehmen wollte. 10 3. Die Verwerfung der Berufung durch das Oberlandesgericht erweist sich auch nicht aus anderen Gr374nden im Ergebnis als richtig (247 577 Abs. 3 ZPO). a) Allerdings ist auch die Begr374ndungsschrift vom 27. Februar 2006 erst nach Ablauf der am 7. Februar 2006 endenden Frist zur Begr374ndung der Beru-fung bei Gericht eingegangen. An dem versp344teten Eingang der Berufungsbe-gr374ndung vermag ein vor Fristablauf eingereichter Antrag auf Fristverl344ngerung nichts zu 344ndern. Denn eine Verl344ngerung der Frist ist nicht erfolgt. 11 b) Der Beklagten ist jedoch, wie von ihr vorsorglich beantragt, aus pro-zess366konomischen Gr374nden ohne vorherige Entscheidung 374ber den Verl344nge-rungsantrag (Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - VIII ZB 73/05, juris, Tz. 7) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, falls sich ihre Be-hauptung als zutreffend erweisen sollte, ihr Prozessbevollm344chtigter habe am 6. Februar 2006 - rechtzeitig vor Fristablauf - einen Antrag auf Fristverl344nge-rung bei dem Berufungsgericht eingereicht und diesen damit begr374ndet, er sei als einziger Sachbearbeiter wegen des derzeitigen Fristendrucks und h344ufiger berufs- und urlaubsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage, die Berufung frist-gerecht zu begr374nden. Denn ein Anwalt kann bei einem ersten Verl344ngerungs-antrag regelm344337ig darauf vertrauen, dass die beantragte Fristverl344ngerung um drei Wochen erfolgt, wenn - wie hier - einer der Gr374nde des 247 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO dargelegt wird (Senatsbeschluss vom 11. September 2007, aaO, Tz. 7 f.; BGH, Beschluss vom 18. September 2001 - VI ZB 26/01, VersR 2001, 1579, unter 1). 12 - 7 - Nichts anderes gilt, wenn zwar der Verl344ngerungsantrag nicht beim Beru-fungsgericht eingegangen oder jedenfalls nicht zu den Akten gelangt sein sollte, der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten aber, wie er vorgetragen hat, den Verl344ngerungsantrag rechtzeitig per Telefax abgesandt hat und aufgrund eines Telefaxsendeprotokolls mit o.k.-Vermerk davon ausgehen durfte, dass der Ver-l344ngerungsantrag auch rechtzeitig beim Berufungsgericht eingegangen ist. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schriftst374ck ungeachtet eines solchen Sendepro-tokolls den Empf344nger nicht erreicht hat, ist so gering, dass sich dem Rechts-anwalt diese M366glichkeit auch dann nicht aufdr344ngen muss, wenn er innerhalb von drei Wochen noch keine Nachricht dar374ber erhalten hat, ob seinem Verl344n-gerungsantrag stattgegeben wurde (BGH, Beschluss vom 28. M344rz 2001 - XII ZB 100/00, VersR 2002, 1045, unter 2). 13 III. Der angefochtene Beschluss kann somit keinen Bestand haben. Der Se-nat kann nicht selbst 374ber den von der Beklagten gestellten Antrag auf Wieder-einsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374n-dung der Berufung entscheiden. Dazu bedarf es weiterer tats344chlicher Feststel-lungen zu der Behauptung der Beklagten, ihr Prozessbevollm344chtigter habe am 6. Februar 2006 einen Antrag auf Fristverl344ngerung bei dem Berufungsgericht eingereicht oder jedenfalls per Telefax ordnungsgem344337 an das Berufungsge- 14 - 8 - richt abgesandt. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zur374ckzuverwei-sen. Ball Dr. Wolst Dr. Frellesen Hermanns Dr. Hessel Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 25.11.2005 - 5 O 423/05 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 21.04.2006 - 2 U 4/06 -
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