BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 55/07 vom 3. Juni 2008 in dem selbst344ndigen Beweisverfahren - - 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2008 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Saarl344ndischen Oberlandesgerichts vom 5. Oktober 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen. Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 433,76 200 Gr374nde: I. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin wegen eines von ihm behaupteten Behandlungsfehlers ein selbst344ndiges Beweisverfahren durchge-f374hrt. Mit Beschluss des Landgerichts vom 17. April 2007 sind ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt worden. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 6. M344rz 2007 hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage des vom Landgericht auf 10.000 200 festgesetzten Gegenstandswerts unter anderem die Festsetzung einer 1,3-Verfahrensgeb374hr beantragt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Mai 1 - - 3 2007 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die der Antragsgegnerin vom Antragsteller zu erstattenden Kosten antragsgem344337 auf 775,64 200 nebst Zinsen festgesetzt. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt und sich gegen den vollen Ansatz der Verfahrensgeb374hr gewandt. Die Rechtspfle-gerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandes-gericht vorgelegt. Dieses hat die sofortige Beschwerde mit dem angefochtenen Beschluss zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig. 2 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Verfahrensgeb374hr sei im Kostenfestsetzungsverfahren in voller H366he festzusetzen. Eine teilweise An-rechnung der Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2300 VV RVG komme im Kostenfest-setzungsverfahren nur dann in Betracht, wenn entsprechende Erstattungsan-spr374che entweder anderweitig tituliert oder unstreitig seien. Dies sei hier nicht der Fall. 3 2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. 4 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine wegen desselben Gegenstands entstandene Gesch344ftsgeb374hr nach der Vorbemer-kung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG anteilig auf die in dem anschlie337enden ge-richtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgeb374hr anzurechnen (BGH, Urteile vom 7. M344rz 2007 - VIII ZR 86/06 - VersR 2007, 1098 und vom 14. M344rz 2007 - VIII ZR 184/06 - NJW 2007, 2050; BGH, Vers344umnisurteil vom 11. Juli 2007 5 - - 4 - VIII ZR 310/06 - NJW 2007, 3500; ebenso VGH M374nchen, NJW 2006, 1990; OLG Hamburg, MDR 2007, 1224). An dieser Sichtweise, die in erster Linie auf den klaren Wortlaut der Anrechnungsbestimmung gest374tzt ist, h344lt der VIII. Zi-vilsenat des Bundesgerichtshofs trotz der namentlich in der Instanzrechtspre-chung (z.B. KG, AGS 2007, 439; OLG M374nchen, Rpfleger 2007, 686; OLG Karlsruhe, AGS 2007, 494; OLG Koblenz, AnwBl 2007, 873; OLG Stuttgart, Be-schluss vom 30. Oktober 2007, AGS 2008, 43) ge344u337erten Kritik fest (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323). Der VI. Zi-vilsenat schlie337t sich dieser Auffassung an. b) Wie der VIII. Zivilsenat inzwischen - nach Erlass des angefochtenen Beschlusses - entschieden hat, ist es f374r die Anrechnung ohne Bedeutung, ob die Gesch344ftsgeb374hr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 - aaO; vgl. auch Streppel, MDR 2008, 421). F374r die Anrechnung und damit die von selbst ein-setzende K374rzung ist nach dem Wortlaut der Anrechnungsbestimmung vielmehr entscheidend, ob und in welcher H366he eine Gesch344ftsgeb374hr bei vorausgesetz-ter Identit344t des Streitgegenstandes entstanden ist, der Rechtsanwalt zum Zeit-punkt des Entstehens der Verfahrensgeb374hr also schon einen Anspruch auf eine Gesch344ftsgeb374hr aus seinem vorprozessualen T344tigwerden erlangt hatte. 6 Diese Grunds344tze gelten entsprechend f374r das selbst344ndige Beweisver-fahren, denn das Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz enth344lt insoweit keine Son-dervorschriften (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert//M374ller-Rabe, RVG, 17. Aufl., Anhang III, Rz. 6). Soweit wegen desselben Gegenstands eine Ge-sch344ftsgeb374hr nach Nr. 2300 RVG entstanden ist, wird diese Geb374hr zur H344lfte, h366chstens mit einem Geb374hrensatz von 0,75, auf die Verfahrensgeb374hr des selbst344ndigen Beweisverfahrens angerechnet. Die Rechtsbeschwerde r374gt 7 - - 5 hiernach zu Recht, dass das Beschwerdegericht offen gelassen hat, ob die Ver-fahrensbevollm344chtigten der Antragsgegnerin in dieser Sache vorgerichtlich t344tig geworden sind. Ist dies n344mlich der Fall, muss die angemeldete 1,3-Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG wegen der Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2300 VV RVG auf eine 0,65-Geb374hr gek374rzt werden. Die hierf374r erforderli-chen Feststellungen wird das Beschwerdegericht nach erfolgter Zur374ckverwei-sung nachzuholen haben. M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 08.05.2007 - 16 OH 3/06 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 05.10.2007 - 2 W 188/07-21 -
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