BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 55/09 vom 28. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Halfmeier beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Saarl344ndischen Oberlandesgerichts vom 3. April 2009 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Kl344gers gegen den Kostenfestset-zungsbeschluss des Landgerichts Saarbr374cken vom 25. Novem-ber 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Beschwerdewert: 406,86 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger hat den Beklagten auf Zahlung von Architektenhonorar in An-spruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dem Kl344ger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Im anschlie337enden Kostenfestsetzungs-verfahren hat das Landgericht auf Antrag des Beklagten unter anderem eine 1,3-fache Verfahrensgeb374hr gem344337 RVG VV Nr. 3100 in H366he von 683,80 200 und damit insgesamt erstattungsf344hige Kosten von 1.671,95 200 festgesetzt. Mit 1 - 3 - der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Kl344ger geltend ge-macht, auf die genannte Geb374hr sei eine Anrechnung nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu RVG VV Nr. 3100 in H366he von 341,90 200 vorzunehmen, weil der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten in derselben Angelegenheit bereits au-337ergerichtlich t344tig gewesen sei. Das Beschwerdegericht hat der sofortigen Be-schwerde in diesem Umfang stattgegeben. Hiergegen richtet sich die von ihm zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten, der seinen Antrag auf Festset-zung der unverminderten 1,3-fachen Verfahrensgeb374hr weiterverfolgt. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 2 Die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgeb374hr gem344337 RVG VV Nr. 3100 ist im Kostenfestsetzungsverfahren in voller H366he zu ber374cksichtigen. Eine h344lf-tige Anrechnung der wegen desselben Gegenstandes entstandenen Ge-sch344ftsgeb374hr nach RVG VV Nr. 2300 hat nicht zu erfolgen. 3 1. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts entspricht der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs bis zur Einf374hrung des 247 15a RVG durch Artikel 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechts-anwaltschaft sowie zur 304nderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323). 4 Nach Inkrafttreten des 247 15a RVG vertreten alle mit der Entscheidung befassten Senate des Bundesgerichtshofs teilweise unter Aufgabe ihrer bishe-rigen Rechtsprechung die Auffassung, dass durch 247 15a RVG lediglich eine 5 - 4 - Klarstellung der bisherigen Rechtslage erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 8; Beschluss vom 9. De-zember 2009 - XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456 Rn. 16; Beschluss vom 11. M344rz 2010 - IX ZB 82/08, AGS 2010, 159 Rn. 6; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, AGS 2010, 263 Rn. 8; Beschluss vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, bei juris). Danach findet auch f374r Kostenfest-setzungen vor Inkrafttreten dieser Norm eine Anrechnung der Gesch344ftsgeb374hr auf die Verfahrensgeb374hr nur unter den in 247 15a Abs. 2 RVG genannten Vor-aussetzungen statt. Der VII. Zivilsenat schlie337t sich dieser Rechtsprechung an und nimmt zur Begr374ndung Bezug auf die Entscheidung des XII. Zivilsenats vom 9. Dezember 2009 (XII ZB 175/07, aaO). 2. Die Rechtsbeschwerde r374gt demnach zu Recht, dass das Beschwer-degericht den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts abge344ndert und die Verfahrensgeb374hr nach RVG VV Nr. 3100 um 341,90 200 netto gek374rzt hat. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (247 577 Abs. 5 ZPO), war der Be-schluss des Beschwerdegerichts aufzuheben und die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zur374ckzuweisen. 6 - 5 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1, 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 7 Kniffka Bauner Safari Chabestari Eick Halfmeier Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 25.11.2008 - 15 O 38/08 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 03.04.2009 - 5 W 42/09-K6 -
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