BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 55/10 vom 16. November 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 B, D a) Vers344umt eine mittellose Partei die Frist zur Berufungseinlegung und Beru-fungsbegr374ndung, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Entscheidung 374ber die beantragte Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit f374r die Fristvers344umung urs344chlich geworden ist (Best344ti-gung von BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855). b) Die Mittellosigkeit einer Partei ist auch dann urs344chlich f374r die Vers344umung der Berufungs- und Berufungsbegr374ndungsfrist geworden, wenn ihr erstin-stanzlicher Prozessbevollm344chtigter ein ordnungsgem344337es Prozesskosten-hilfegesuch f374r eine beabsichtigte Berufung einreicht und dieses vor Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist begr374ndet. Die Begr374ndung eines Prozess-kostenhilfegesuchs f374r eine noch beabsichtigte Berufung ist nicht mit einer vollst344ndig erstellten Berufungsbegr374ndung gleichzusetzen (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855). BGH, Beschluss vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10 - LG D374sseldorf AG D374sseldorf - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger beschlossen: Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Vers344umung der Frist zur Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 15. Januar 2010 gew344hrt. Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 15. Januar 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts D374sseldorf vom 29. September 2009 unter Zur374ckweisung seines Wiedereinset-zungsantrags als unzul344ssig verworfen worden ist. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Vers344umung der Frist zur Einlegung und Begr374ndung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts D374sseldorf vom 29. September 2009 gew344hrt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 2.437,50 200 - 3 - Gr374nde: I. 1 Das Amtsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 29. September 2009 zur Zahlung restlicher Miete in H366he von 2.635,16 200 nebst Zinsen verurteilt. Das Urteil ist der erst- und zweitinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten des Beklag-ten am 5. Oktober 2009 zugestellt worden. Am 5. November 2009 ist beim Landgericht ein mit "Prozesskostenhilfeantrag" 374berschriebener, von der Beklagtenvertreterin unterzeichneter Anwaltsschriftsatz eingegangen. Darin hat der Beklagte unter Vorlage des erstinstanzlichen Urteils beantragt, ihm unter Beiordnung seiner Prozessbevollm344chtigten Prozesskostenhilfe zu gew344hren f374r eine Berufung gegen dieses Urteil mit dem Antrag, die Klage in H366he von 2.437,50 200 abzuweisen. In diesem Schriftsatz hat der Beklagte auf drei Seiten seine Einw344nde gegen die inhaltliche Richtigkeit des Urteils des Amtsgerichts vorgebracht und abschlie337end ausgef374hrt: "Die oben genannten Ausf374hrungen begr374nden den Anspruch auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe." Mit Verf374gung vom 19. November 2009 hat der Vorsitzende der Beru-fungskammer die Beklagtenvertreterin um Erg344nzung der Erkl344rungen 374ber die wirtschaftlichen Verh344ltnisse des Beklagten gebeten und darauf hingewiesen, das Gericht gehe davon aus, "dass die Berufung erst nach Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe und auch nur im Umfang der Bewilligung durchgef374hrt werden soll." Dieser Hinweis mit der darin weiter enthaltenen Bitte um Richtigstellung, falls die vom Gericht ge344u337erte Annahme unzutreffend sein sollte, ist von der Beklagtenvertreterin 374bersehen worden. Am 21. Dezember 2009 hat das Land-gericht den Hinweis erteilt, Prozesskostenhilfe k366nne nicht bewilligt werden, da das beabsichtigte Rechtsmittel unzul344ssig sein d374rfte. Die Frist zur Einlegung der Berufung sei vers344umt. Einem nach Entscheidung 374ber den Prozesskos-tenhilfeantrag zu stellenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 2 - 4 - k366nnte nicht entsprochen werden, weil die Vers344umung der Berufungsfrist nicht auf dem wirtschaftlichen Unverm366gen des Beklagten beruhe. Die Prozessbe-vollm344chtigte des Beklagten sei bereit gewesen, vor Bewilligung der Prozess-kostenhilfe t344tig zu werden, denn sie habe eine Berufungsbegr374ndung gefertigt und zu den Akten gereicht. Mit Anwaltsschriftsatz vom 11. Januar 2010, beim Landgericht am selben Tag eingegangen, hat der Beklagte zu diesem Hinweis Stellung genommen. Zugleich hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Berufungs- und Berufungsbegr374ndungsfrist beantragt und Berufung gegen das Urteil mit dem Antrag eingelegt, die Klage in H366he von 2.437,50 200 abzuweisen. 3 Das Landgericht hat mit Beschluss vom 15. Januar 2010 die Antr344ge des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur374ckgewiesen und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts als unzul344ssig verworfen. Zur Begr374ndung hat es aus-gef374hrt, mit Schriftsatz vom 5. November 2009 sei keine Berufung, sondern nur ein ausdr374cklich als solcher bezeichneter Antrag auf Gew344hrung von Prozess-kostenhilfe f374r eine beabsichtigte Berufung eingereicht worden. Der Antrag las-se eine Auslegung dahin, dass zugleich eine unbedingte Berufung eingelegt worden sei, nicht zu. Dem Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe habe nicht entsprochen werden k366nnen, weil das beabsichtigte Rechtsmittel nicht fristgerecht eingelegt worden sei und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus den bereits in der Hinweisverf374gung vom 21. Dezember 2009 aufge-f374hrten Gr374nden und im Hinblick auf ein der Beklagtenvertreterin anzulastendes Verschulden (Verkennung der Rechtslage; 334bergehen eines gerichtlichen Hin-weises) nicht in Betracht komme. 4 Mit einem am 26. Februar 2010 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anwaltsschriftsatz hat der Beklagte um Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r 5 - 5 - die Durchf374hrung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen diesen ihm am 29. Januar 2010 zugestellten Beschluss des Landgerichts nachgesucht. Auf Hinweis des Senats hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Juni 2010 sein Prozesskostenhilfegesuch auf die Durchf374hrung eines Rechtsbeschwerdever-fahrens gegen die Zur374ckweisung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gegen die Verwerfung der Berufung als unzul344ssig beschr344nkt sowie die Beiordnung der Rechtsanw344ltin G. beantragt. Mit Beschluss vom 10. August 2010 hat der Senat diesem Begehren entsprochen. Hierauf hat der Beklagte mit am 18. August 2010 beim Bundesgerichtshof eingegangenem An-waltsschriftsatz Rechtsbeschwerde eingelegt und wegen Vers344umung der Frist zur Einlegung und Begr374ndung dieses Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit weiterem Schriftsatz, eingegangen beim Bundes-gerichtshof am 31. August 2010, hat der Beklagte seine Rechtsbeschwerde begr374ndet. II. Die Voraussetzungen f374r eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Frist zur Einlegung und Begr374ndung einer Rechtsbe-schwerde gegen den angefochtenen Beschluss des Landgerichts sind vorlie-gend erf374llt. 6 1. Einer bed374rftigen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, ist grund-s344tzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristver-s344umung (247247 233 ff. ZPO) zu gew344hren, wenn sie bis zum Ablauf der Rechts-mittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hat und sie vern374nftigerwei-se nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bed374rf-tigkeit rechnen musste (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschl374sse vom 19. Novem-ber 2008 - IV ZB 38/08, NJW-RR 2009, 563 Rn. 8; vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, MDR 2010, 400 mwN). Dies setzt allerdings voraus, dass dem 7 - 6 - Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine ordnungsgem344337 ausgef374llte Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse nebst den erforderlichen Belegen beigef374gt worden ist (vgl. BGH, Beschl374sse vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; vom 7. Juli 2008 - IX ZB 76/08, juris Rn. 2; jeweils mwN). Diesen Anforderungen ist der Beklagte im Rechtsbeschwerdeverfahren gerecht geworden. Er hat vor Ablauf der in 247 575 Abs. 1 ZPO geregelten Frist zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde ei-nen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht und diesem ei-nen ausgef374llten Vordruck 374ber seine pers366nlichen und wirtschaftlichen Ver-h344ltnisse nebst Belegen beigef374gt. Damit war er ohne Verschulden an der rechtzeitigen Einlegung (und Begr374ndung) der von ihm beabsichtigten Rechts-beschwerde gehindert. 2. Nach Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe hat der Beklagte fristgerecht (vgl. 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Fristen zur Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde (247 575 Abs. 1, 2 ZPO) beantragt. Zudem hat er die ver-s344umten Rechtshandlungen binnen der in 247 236 Abs. 2 Satz 2, 247 234 Abs. 1 ZPO geregelten Fristen nachgeholt. 8 III. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des ange-fochtenen Beschlusses, zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Frist zur Berufungseinlegung und -begr374ndung und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 9 1. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten, die sich gegen die Abweisung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gegen die Verwer-fung der Berufung als unzul344ssig richtet, ist nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 10 - 7 - 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im 334brigen zul344ssig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert ist (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die angegriffene Entscheidung verletzt den verfassungsrechtlich verb374rgten Anspruch des Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung einge-r344umten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtferti-gender Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschl374sse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227; vom 18. November 2003 - XI ZB 18/03, juris Rn. 7; jeweils mwN). Diese Grunds344tze hat das Berufungsgericht missachtet. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Dem Beklagten ist Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren, weil er ohne sein Verschul-den daran gehindert war, die Frist zur Einlegung und Begr374ndung der Berufung einzuhalten (247 233 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen, unter denen einer mittellosen Partei, die um Prozesskostenhilfe f374r ein Berufungsver-fahren nachsucht, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren ist, grundlegend verkannt. 11 a) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan-gen, dass der Beklagte die Frist zur Einlegung der Berufung vers344umt hat. Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, hat der Beklagte am 5. No-vember 2009 lediglich ein Prozesskostenhilfegesuch und nicht zugleich eine Berufungsschrift eingereicht. Dies hat auch der Beklagte im Anwaltsschriftsatz vom 11. Januar 2010 einger344umt, in dem unter anderem ausgef374hrt ist: "Vorlie-gend ist keine Berufung eingelegt worden, sondern ein unbedingtes PKH-Gesuch mit Schriftsatz vom 05.11.2009 zugestellt worden. Dieses PKH-Gesuch wurde hinsichtlich der Erfolgsaussicht begr374ndet, was der Bundesgerichtshof 12 - 8 - selbst auch f374r w374nschenswert erachtet." Soweit die Prozessbevollm344chtigte des Beklagten in dem genannten Schriftsatz an anderer Stelle gleichwohl die Auffassung vertreten hat, die Berufungsfrist sei nicht vers344umt worden, hat sie insoweit verschiedene Fallkonstellationen miteinander vermengt. aa) Verbindet eine Partei ihr Rechtsmittel mit einem Antrag auf Gew344h-rung von Prozesskostenhilfe, muss sie den Eindruck vermeiden, sie wolle ledig-lich eine "k374nftige" Prozesshandlung ank374ndigen und diese von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abh344ngig machen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschl374sse vom 21. Dezember 2005 - XII ZB 33/05, BGHZ 165, 318, 320; vom 27. Mai 2009 - III ZB 30/09, FamRZ 2009, 1408 Rn. 7; jeweils mwN). Um in solchen F344llen die Anforderungen an eine ordnungsgem344337e Rechtsmitteleinlegung nicht zu 374berspannen, hat der Bundesgerichtshof in st344ndiger Rechtsprechung den Grundsatz gepr344gt, dass ein Schriftsatz, der alle formellen Anforderungen an ein Rechtsmittel erf374llt, regelm344337ig als wirksam abgegebene Prozesserkl344rung zu behandeln ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. November 2009 - XII ZB 79/09, FamRZ 2010, 283 Rn. 5). Eine Deutung dahin, dass er gleichwohl nicht als unbedingtes Rechtsmittel bestimmt ist, kommt nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumst344nden mit einer jeden vern374nftigen Zweifel ausschlie-337enden Deutlichkeit ergibt (BGH, Beschl374sse vom 21. Dezember 2005 - XII ZB 33/05, aaO S. 321 f.; vom 14. M344rz 2007 - XII ZB 235/05, FamRZ 2007, 895 Rn. 10; vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 185/08, MDR 2009, 400; vom 27. Mai 2009 - III ZB 30/09, aaO, und vom 18. November 2009 - XII ZB 79/09, aaO; je-weils mwN). 13 bb) Von diesen Gestaltungen zu unterscheiden ist der - hier vorliegende - Fall eines Prozesskostenhilfegesuchs, das noch mit keiner Rechtsmitteleinle-gung verbunden ist, sondern diese bis zur Entscheidung 374ber den Prozesskos-tenhilfeantrag zur374ckstellt. Der Schriftsatz vom 5. November 2009 verdeutlicht 14 - 9 - unmissverst344ndlich, dass sich der Beklagte mit der Einreichung eines Prozess-kostenhilfegesuchs begn374gt hat. Dies ergibt sich bereits aus der 334berschrift "Prozesskostenhilfeantrag", aber auch aus den Antr344gen und dem die Ausf374h-rungen zur Erfolgsaussicht des Gesuchs abschlie337enden Passus: "Die oben genannten Ausf374hrungen begr374nden den Anspruch auf Gew344hrung von Pro-zesskostenhilfe." Wie bereits ausgef374hrt, hat auch der Beklagte diese Deutung in seinem Schriftsatz vom 11. Januar 2010 best344tigt. Da folglich eine Berufung nicht innerhalb der bis zum 5. November 2009 laufenden Frist, sondern erst mit am 11. Januar 2010 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz eingelegt und begr374ndet worden ist, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine Ver-s344umung der Berufungsfrist (247 517 ZPO) bejaht. Auch die am 5. Dezember 2009 ablaufende Begr374ndungsfrist (247 520 Abs. 2 ZPO) hat der Beklagte nicht gewahrt. b) Das Berufungsgericht hat jedoch dem Beklagten zu Unrecht Wieder-einsetzung in die vers344umte Berufungsfrist und Begr374ndungsfrist versagt. Der Beklagte war infolge seiner Mittellosigkeit schuldlos daran gehindert, diese Fris-ten zu wahren. 15 aa) Wie bereits eingangs ausgef374hrt, ist einer bed374rftigen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, grunds344tzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristvers344umung (247247 233 ff. ZPO) zu gew344hren, wenn sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hat und sie vern374nftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhil-fe wegen fehlender Bed374rftigkeit rechnen musste (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Be-schl374sse vom 19. November 2008 - IV ZB 38/08, aaO, und vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, aaO). Die letztgenannte Voraussetzung ist allerdings re-gelm344337ig nur dann erf374llt, wenn dem fristgerecht gestellten Antrag auf Bewilli-gung von Prozesskostenhilfe eine ordnungsgem344337 ausgef374llte Erkl344rung 374ber 16 - 10 - die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse nebst den erforderlichen Be-legen beigef374gt worden ist (vgl. BGH, Beschl374sse vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, aaO, und vom 7. Juli 2008 - IX ZB 76/08, aaO, jeweils mwN). Diesen Anforderungen ist der Beklagte im Berufungsverfahren gerecht geworden. Er hat am letzten Tag der laufenden Berufungsfrist einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht und diesem einen ausgef374llten Vordruck 374ber seine pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse nebst Bele-gen beigef374gt. Dass er dabei die Fragen zu den Einnahmen seiner Angeh366rigen und zu m366glichen Eink374nften aus selbst344ndiger T344tigkeit oder Vermietung und Verpachtung nicht beantwortet hat, ist unsch344dlich, da ihm auf der Grundlage eines in der Vorinstanz ordnungsgem344337 ausgef374llten Vordrucks bereits f374r das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden war und die in der sp344teren Erkl344rung aufgetretenen L374cken nicht den Schluss nahe legten, seine wirtschaftlichen Verh344ltnisse h344tten sich zwischenzeitlich in einer f374r die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe erheblichen Weise ge344ndert (vgl. BGH, Be-schluss vom 18. November 2009 - XII ZB 79/09, aaO Rn. 8). Im Gegenteil dr344ngte sich aufgrund der sonstigen Angaben des Beklagten und der einge-reichten Belege auf, dass sonstige Eink374nfte nicht erzielt wurden (vgl. hierzu BGH, Beschl374sse vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, aaO Rn. 11, und vom 19. November 2008 - IV ZB 38/08, aaO, jeweils mwN). Das schutzw374rdige Ver-trauen des Beklagten auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe entfiel vorliegend auch nicht deswegen, weil er die vom Berufungsgericht verlangte Vervollst344ndi-gung seiner Angaben erst mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2009 vorgenommen hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, aaO Rn. 12). Das Berufungsgericht hat ihm zwar mit Verf374gung vom 19. November 2009 eine Frist von einer Woche zur Nachreichung der erforderlichen Angaben gesetzt. Da aber wegen der unterbliebenen Zustellung dieser Verf374gung offen ist, wann die Verf374gung der Beklagtenseite zuging, ist mangels entgegenste- 17 - 11 - hender Erkenntnisse davon auszugehen, dass die angeforderten Erkl344rungen fristgerecht erfolgt sind. 18 bb) Die mit Schriftsatz vom 11. Januar 2010 beantragte Wiedereinset-zung ist dem Beklagten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht deswegen zu versagen, weil die Vers344umung der Berufungsfrist und der Begr374ndungsfrist nicht auf dem wirtschaftlichen Unverm366gen des Beklagten beruht h344tte. (1) Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit der betroffenen Partei f374r die Fristvers344umung kausal geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1965 - IV ZR 229/64, NJW 1966, 203; Beschl374sse vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271 unter II 3 b cc; vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855 Rn. 4). Denn Rechtsmittelfristen werden nur dann schuldlos im Sinne von 247 233 ZPO vers344umt, wenn eine Partei sich we-gen ihrer Mittellosigkeit au337erstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einle-gung und Begr374ndung eines Rechtsmittels zu beauftragen (vgl. BGH, Be-schluss vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, aaO unter II 3 b aa, mwN). Entschei-dend f374r die Urs344chlichkeit der Mittellosigkeit einer Partei f374r die Vers344umung der Berufungsfrist oder der Frist zu ihrer Begr374ndung ist, ob der beim Beru-fungsgericht zugelassene Rechtsanwalt bereit war, die Berufung auch ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe einzulegen und/oder zu begr374nden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, aaO). 19 (2) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall jedoch - entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts - nicht vor. Zwar hat die erst- und zweitinstanzli-che Prozessbevollm344chtigte des Beklagten die Berufung noch vor der Ent-scheidung 374ber das Prozesskostenhilfegesuch eingelegt und begr374ndet. Dies l344sst aber noch nicht den Schluss zu, dass das wirtschaftliche Unverm366gen der 20 - 12 - Partei f374r die Fristvers344umung nicht urs344chlich war. Denn die Prozessbevoll-m344chtigte des Beklagten hat die vers344umten Prozesshandlungen (Einlegung und Begr374ndung der Berufung) erst mit Schriftsatz vom 11. Januar 2010 und damit nach Ablauf der Berufungs- und Berufungsbegr374ndungsfrist nachgeholt. In einem solchen Fall ist, solange sich nichts Gegenteiliges ergibt, davon aus-zugehen, dass die Mittellosigkeit der Partei f374r die zun344chst unterlassenen Pro-zesshandlungen und sodann f374r ihre Versp344tung urs344chlich geworden ist, wo-bei es einer Darlegung der Gr374nde, weshalb das Rechtsmittel nicht schon vor Ablauf der Frist eingelegt und/oder begr374ndet werden konnte, nicht bedarf (vgl. BGH, Beschl374sse vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, aaO unter II 3 b dd; vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, aaO Rn. 5; jeweils mwN). Anders verh344lt es sich dann, wenn ein Prozessbevollm344chtigter seine T344tigkeit entfaltet, w344hrend die Frist f374r die Prozesshandlung noch l344uft (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1965 - IV ZR 229/64, aaO S. 204; Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, aaO Rn. 6 mwN). Entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts liegt eine solche Fallgestaltung jedoch nicht vor. Denn die Pro-zessbevollm344chtigte des Beklagten hat innerhalb der laufenden Fristen weder eine Berufung noch eine Berufungsbegr374ndung eingereicht. Im Schriftsatz vom 5. November 2009 hat sie lediglich ein Prozesskostenhilfegesuch gestellt und begr374ndet. Darin liegt der entscheidende Unterschied zu dem vom Bundesge-richtshof im Jahr 2008 entschiedenen Fall. Dort war zun344chst unbedingt Beru-fung eingelegt und erst nachtr344glich - w344hrend des Laufs der Begr374ndungsfrist - ein Prozesskostenhilfegesuch gestellt worden, dem eine als Entwurf gekenn-zeichnete (und wegen der bereits erfolgten Berufungseinlegung verg374tungs-pflichtige) Berufungsbegr374ndung beigef374gt worden war. Auf diese Gesichts-punkte hat der Bundesgerichtshof seine 334berzeugung gest374tzt, die Mittellosig-keit der Partei sei f374r die Vers344umung der Begr374ndungsfrist nicht urs344chlich geworden. Dagegen ist vorliegend in Anbetracht der anders gelagerten Fallum- 21 - 13 - st344nde nicht die Annahme gerechtfertigt, die Prozessbevollm344chtigte des Be-klagten habe mit der Abfassung des Schriftsatzes vom 5. November 2009 die verg374tungspflichtige Leistung der Berufungsbegr374ndung bereits im vollen Um-fang erbracht und dadurch ihre Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, das Rechtsmittel auch ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe einzulegen und zu begr374nden. Dass die w374nschenswerte Begr374ndung des Prozesskostenhilfean-trags (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92, NJW 1993, 732 unter II 2) den Umfang einer Berufungsbegr374ndung erreichte, 344ndert ebenfalls nichts daran, dass eine Berufungsbegr374ndung im Sinne von 247 520 Abs. 3 ZPO erst mit Schriftsatz vom 11. Januar 2010 und damit nach Fristablauf erfolgt ist. cc) Der Beklagte war daher aufgrund seines wirtschaftlichen Unverm366-gens schuldlos daran gehindert, rechtzeitig Rechtsmittel gegen das erstinstanz-liche Urteil einzulegen. Anders als das Berufungsgericht meint, ist dem Beklag-ten auch nicht deswegen ein Verschulden anzulasten (247 85 Abs. 2 ZPO), weil seine Prozessbevollm344chtigte die in der Verf374gung vom 19. November 2009 ge344u337erte Bitte um Richtigstellung einer m366glicherweise unzutreffenden Deu-tung der Erkl344rungen im Schriftsatz vom 5. November 2009 374bersehen hat. Denn das 334bergehen dieser Aufforderung blieb ohne Auswirkungen auf die Prozesslage. Das Berufungsgericht hat die Erkl344rungen im Schriftsatz vom 5. November 2009 im Einklang mit dem Begehren des Beklagten ausgelegt. Daher war eine Reaktion des Beklagten auf den Hinweis des Vorsitzenden der Berufungskammer nicht angezeigt. 22 dd) Das Wiedereinsetzungsgesuch ist beim Berufungsgericht auch in-nerhalb der Frist des 247 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO eingereicht worden. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt in den F344llen, in denen vor Zustellung der Ent-scheidung 374ber die Prozesskostenhilfe ein gerichtlicher Hinweis zugeht, wo- 23 - 14 - nach die Voraussetzungen f374r eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen, bereits ab diesem Zeitpunkt zu laufen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2008 - XII ZB 102/08, NJW 2009, 854 Rn. 11 mwN). Nach Zu-gang des gerichtlichen Hinweises vom 21. Dezember 2009 hat der Beklagte mit am 11. Januar 2010 beim Berufungsgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Wiedereinsetzung beantragt. Da das Berufungsgericht von einer f366rmlichen Zu-stellung dieses Hinweises abgesehen hat und nicht feststellbar ist, wann die Hinweisverf374gung dem Beklagten zugegangen ist, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass die zweiw366chige Wiedereinsetzungsfrist (247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingehalten ist. Es kann daher dahin stehen, ob dem Beklagten jedenfalls Wiedereinsetzung in die Vers344umung der Wiedereinsetzungsfrist zu gew344hren w344re, weil das Berufungsgericht ihm in der genannten Hinweisverf374gung Gele-genheit zur Stellungnahme bis zum Sonntag, dem 10. Januar 2010, einger344umt hatte. Indem der Beklagte mit Schriftsatz vom 11. Januar 2010 au337erdem Beru-fung eingelegt und zu deren Begr374ndung auf die Ausf374hrungen im Prozesskos-tenhilfegesuch Bezug genommen hat, hat er auch die vers344umten Prozess-handlungen innerhalb der Antragsfrist nachgeholt (247 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Dass er sich dabei mit einer Bezugnahme auf die von seiner Prozessbevoll-m344chtigten eingereichten und von dieser unterzeichneten Ausf374hrungen im Prozesskostenhilfegesuch begn374gt und keine eigenst344ndige Berufungsbegr374n- 24 - 15 - dung vorgelegt hat, ist unsch344dlich (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04, FamRZ 2004, 1553 unter II 2 b). Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 29.09.2009 - 29 C 12105/07 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 15.01.2010 - 21 S 387/09 -
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