BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 55/10 vom 10. November 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 845; AO § 46 Abs. 6 Die Vorpfändung eines Steuererstattungsanspruchs ist mit der vom Gericht s- vollzieh er bewirkten Zustellung des die Vorpfändung enthaltenden Schre i- bens im Sinne des § 46 Abs. 6 AO "erlassen". Auf den Zeitpunkt, zu dem das Schreiben dem Gerichtsvollzieher übergeben worden ist, kommt es nicht an. BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - VII Z B 55/10 - LG Essen AG Essen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Halfmeier beschl ossen: Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 23. August 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. I. Die Gläubigerin betreibt aus einer v ollstreckbaren notariellen Urkunde die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner wegen eines Teilbetrags von 500.000 Am 2. Januar 2007 um 07.45 Uhr stellte der Gerichtsvollzieher dem Drit t- schuldner, einem Finanzamt, im Wege der V orpfändung ein vorläufiges Za h- lungsverbot der Gläubigerin zu. Damit kündigte die Gläubigerin an, dass die Pfändung der Ansprüche des Schuldners auf Zahlung des Lohnsteuerjahre s- ausgleichs, insbesondere von Lohn - und Kirchensteuer sowie auf Erstattung von Ei nkommens - , Kirchen - und Vermögenssteuer für das Jahr 2006 bevorst e- 1 2 3 - 3 - he. Das das vorläufige Zahlungsverbot enthaltende Schreiben hatte die Gläub i- gerin auf den 2. Januar 2007 vordatiert und dem Gerichtsvollzieher bereits am 27. Dezember 2006 übergeben. Ebenfal ls am 2. Januar 2007, jedoch nach Z u- stellung des vorläufigen Zahlungsverbots, zeigte der Schuldner dem Drit t- schuldner an, dass er seinen Erstattungsanspruch an eine Frau R. abgetreten habe. Am 23. Januar 2007 erwirkte die Gläubigerin einen Pfändungs - und Überweisungsbeschluss, mit dem die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Erstattung der im vorläufigen Zahlungsverbot au f- geführten Steuern gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden. Die dagegen eingelegte E rinnerung des Schuldners, mit der er die U n- wirksamkeit der Vorpfändung geltend machte, hatte keinen Erfolg. Die sofortige Beschwerde hat der Schuldner nach richterlichem Hinweis auf mangelnde E r- folgsaussicht zurückgenommen. Die anschließend eingelegte Er innerung des Schuldners gegen die Vo r- pfändung hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofort i- ge Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde will der Schul d- ner weiterhin die Aufhebung der Vorpfändung erreichen. II. Das Bes chwerdegericht, dessen Entscheidung in Rpfleger 2011, 95 ve r- öffentlicht ist, bejaht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erinnerung des Schul d- ners und sieht die Vorpfändung als mit der Zustellung an das Finanzamt wir k- sam geworden an. Die Vorpfändung sei nicht in entsprechender Anwendung des § 46 Abs. 6 AO nichtig. Nach dieser Vorschrift dürfe ein Pfändungs - und 4 5 6 - 4 - Überweisungsbeschluss nicht erlassen werden, bevor der Steuererstattungsa n- spruch entstanden sei. Bei entsprechender Anwendung des § 46 Abs. 6 AO auf di e Vorpfändung komme es für den Zeitpunkt des "Erlasses" darauf an, wann der Gerichtsvollzieher durch seine Entäußerung in Richtung auf den Rechtsve r- kehr der Vorpfändung Wirkung verleihe. Dieser Zeitpunkt falle bei einer Übe r- gabe durch den Gerichtsvollziehe r an den Drittschuldner mit dem Zustellung s- zeitpunkt zusammen. Es spiele daher keine Rolle, dass das Vorpfändung s- schreiben noch vor der mit Ablauf des Jahres 2006 eintretenden Fälligkeit des zu pfändenden Steuererstattungsanspruchs an den Gerichtsvollziehe r überg e- ben worden sei. III. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Gemäß § 46 Abs. 6 AO darf ein Pfändungs - und Überweisungsb e- schluss nicht erlassen werden, bevor der zu pfändende Steuererstattungsa n- spruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs - und Überweisungsbeschluss ist nichtig (§ 46 Abs. 6 Satz 2 AO). Entstanden und pfändbar ist der Erstattungsanspruch aus einem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO), wenn der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Le i s- tungspflicht knüpft, § 38 AO. Die Einkommenssteuer ist eine Jahressteuer; Ve r- anlagungszeitraum ist das Kalenderjahr (§ 25 Abs. 1 EStG). Entsprechendes gilt für die Kirchensteuer (Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 391) und auch für die Vermögenss teuer, § 20 Vermögenssteuergesetz. Die entspreche n- den Steuererstattungsansprüche entstehen dementsprechend mit Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums (BFH, BFHE 161, 412, 414; OLG Koblenz, 7 8 - 5 - ZVI 2004, 614). Der Anspruch des Schuldners auf Lohnsteuerjahr esausgleich 2006 ist folglich mit Ablauf des Jahres 2006 entstanden. 2. Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass auf Vorpfä n- dungen von Steuererstattungsansprüchen § 46 Abs. 6 AO entsprechend a n- wendbar ist (Stöber, Forderungspfändung, aaO, Rn . 371; MünchKommZPO/ Smid, 3. Aufl., § 829 Rn. 15; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 829 Rn. 9). Denn die Vorpfändung wirkt wie eine Beschlagnahme der betroffenen Ford e- rung (BGH, Urteil vom 30. März 1983 - VIII ZR 7/82, BGHZ 87, 166, 168) und begründet den Rang des Pfändungspfandrechts, das durch eine Pfändung i n- nerhalb eines Monats seit Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots entsteht (§ 845 Abs. 2 i.V.m. §§ 804, 930 Abs. 1 ZPO; BGH, Urteil vom 8. Mai 2001 - IX ZR 9/99, NJW 2001, 2976). Sie muss dahe r für ihre Wirksamkeit die gle i- chen Anforderungen erfüllen wie der Pfändungs - und Überwe i sungsbeschluss. 3. Es kommt danach darauf an, ob die Vorpfändung im Sinne des § 46 Abs. 6 AO erst im Jahre 2007 "erlassen" worden ist. Mit zutreffenden Erwägu n- gen u nd in Übereinstimmung mit der Literatur (vgl. Stöber, Forderungspfä n- dung, aaO, Rn. 371; Stein/Jonas/Brehm, aaO, § 829 Rn. 9; Musielak/Becker, ZPO, 8. Aufl., § 829 Rn. 28; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 845 Rn. 2; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgab enordnung/Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 46 AO Rn. 114; Buciek, DB 1985, 1428, 1432) hat das Beschwe r- degericht auf den Zeitpunkt der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher am 2. Januar 2007 abgestellt. Dabei hat es richtig hervorgehoben, dass bei ger ich t- lichen Pfändungsbeschlüssen nicht der Zeitpunkt der Zustellung maßgebend ist, sondern der Zeitpunkt, zu dem der unterschriebene Beschluss aus dem i n- ternen Geschäftsgang des Gerichts herausgelangt ist, das Gericht sich also des Beschlusses entäußert hat (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 217/04, BGHZ 164, 347, 354). Entsprechendes gilt bei behördlichen Pfändungsverf ü- 9 10 - 6 - gungen (vgl. BFH, BFHE 161, 412, 416). Es hat auch richtig gesehen, dass e i- ner Vorpfändung keine derartige hoheitliche Maßnahme vor ausgeht, so dass insoweit kein geeigneter Anknüpfungspunkt besteht. Vielmehr muss bei der entsprechenden Anwendung des § 46 Abs. 6 AO auf den Zeitpunkt abgestellt werden, in dem die Vorpfändung hoheitliche Wirkung entfaltet. Das ist der Zei t- punkt der Zuste llung an den Drittschuldner, weil in diesem Augenblick die Wi r- kung der Beschlagnahme eintritt. Die Rechtsbeschwerde meint demgegenüber, der richtige Zeitpunkt sei die Übergabe des Vorpfändungsschreibens durch den Gläubiger an den Gerichtsvollzieher. Dem ka nn nicht gefolgt werden, weil diese Übergabe nicht mit einer hoheitlichen Maßnahme vergleichbar ist, wie sie ein Pfändungsbeschluss oder eine Pfändungsverfügung darstellen. Zutreffend hat das Beschwerdegericht entschieden, dass diese Ausl e- gung mit Sinn und Zweck des § 46 Abs. 6 AO im Einklang steht und zudem d a- zu beiträgt, eine Benachteiligung des Pfändungsgläubigers gegenüber dem Zessionar zu verhindern (vgl. auch Buciek, DB 1985, 1428). 4. Ob der Schuldner nach bestandskräftiger Pfändung der Forde rung noch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Erinnerung hat, mit der er die Unwir k- samkeit der Vorpfändung mit dem Ziel geltend macht, sich auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses auf die Unwirksamkeit der Pfändung ber u- fen zu können (vgl. OLG Köl n, Rpfleger 1991, 261; Musielak/Becker, ZPO, 8. Aufl., § 845 Rn. 11; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 811; MünchKommZPO/Smid, 3. Aufl., § 845 Rn. 23), muss der Senat nach allem nicht entscheiden. 11 12 - 7 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Bauner Safari Chabestari Eick Halfmeier Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 14.06.2010 - 30 M 26/07 - LG Essen, Entscheidung vom 23.08.2010 - 7 T 329/10 - 13
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