BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 55/11 vom 5 . September 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 Eine Klausel in einer notariellen Urkunde, mit der sich der Erwerber einer Eige n- tum swohnung "wegen etwaiger Verpflichtungen zur Zahlung bestimmter Gel d- summen" der Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde unterwirft, genügt nicht den Anforderungen des Konkretisierungsgebots. BGH, Beschluss vom 5. September 2012 - VII ZB 55/11 - LG Darmstadt AG Offenbach am Main - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5 . September 201 2 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , die Richterin Safari Chabestari und die Richter Dr. Eick, Kosziol und Dr. Kartzke beschlossen: Die Re chtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 29. Juli 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Die Schuldnerin wendet sich gegen die Zulässigkeit einer von dem Notar zu einer notariel len Urkunde erteilten Vollstreckungsklausel. Die Schuldnerin und Jan L . schlossen mit dem Gläubiger als Ver käufer am 19. Juni 2008 vor dem Notar F. einen Kaufvertrag über den Erwerb ei ner Eigentumswohnung zum Kaufpreis von 355.000 tzu n- gen sind in Ziffer III der notariellen Urkunde festgelegt: 1. Eintragung der durch den Verkäufer unwiderruflich bewilligten und b e- antragten Auflassungsvormerkung im Grundbuch. 2. Sicherstellung der Lastenfreistellung. Des Weiteren ist dort bestim mt: "Der Kaufpreis in Höhe von 355.000 bis zum 1. September 2008, jedoch nicht vor Ablauf einer Woche nach Zugang 1 2 3 4 5 - 3 - einer schriftlichen Mitteilung des Notars an den Käufer, dass die vorstehenden Der amtierende Notar wird angewiesen, bei den Gläubigern der Rechte Abt. III lfd. Nr. 3 und 3 a 2 und 2 September 2008 zu erfragen und den Vertragsparteien mitzuteilen, sowie die Löschungsunterlagen vo n den Gläubigern zu beantragen und entgegenzunehmen. Der Käufer hat sodann den zur Ablösung der Valutenstände sich ergebenden Betrag direkt an die Grundpfandrechtsgläubiger bzw. auf deren Weisung zu zahlen. Ein event u- ell verbleibender Differenzbetrag bis z ur Höhe des Kaufpreises ist direkt an den Verkäufer auf dessen noch bekannt zu gebendes Konto zu zahlen. " Die notarielle Urkunde enthält in Ziffer IV folgende Unterwerfungsklausel: "Wegen etwaiger Verpflichtungen zur Zahlung bestimmter Geldsummen unter wirft sich der Zahlungspflichtige - mehrere als Gesamtschuldner - der s o- fortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen . Der Notar wird ermächtigt, dem Verkäufer nach Vorliegen der Zahlungsvorau s- setzungen auf dessen jederzeitige A nforderung eine vollstreckbare Ausfert i- gung dieser Urkunde zu erteilen." Der Kaufpreis ist noch nicht vollständig entrichtet. Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus der ihm vom Notar erteilten vollstreckbaren Au s- fertigung der Urkunde. Das Amtsgericht hat auf Antrag der Schuldnerin mit Urte il vom 3. September 2010 die Zwangsvollstreckung aus der für die notarielle Urkunde vom 19. Juni 2008 erteilten Vollstreckungsklausel für unzulässig erklärt. Gegen dieses Urteil hat der Gläubiger Berufung eingelegt. Das Landgericht hat auf das als sofortige Beschwerde des Gläubigers gewertete Rechtsmittel dieses Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Amtsgericht zur erneuten Entsche i- 6 7 8 9 - 4 - dung - auch über die außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahre n - z u- rückverwiesen. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2010 hat das Amtsgericht die Zwang s- vollstreckung aus der für die notarielle Urkunde des Notars F. vom 19 . Juni 2008 erteilten Vollstreckungsklausel für unzulässig erklärt. Das Landgericht hat mit Besch luss vom 29. Juli 2011 die sofortige Beschwerde z u- rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Gläubiger mit der vom Beschwerdeg e- richt zugelassenen Rechtsbeschwerde. Er will die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde weiterbetreiben. II. Die Rechtsbe schwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Unterwerfungserkl ä- rung entspreche nicht dem Konkretisierungsgebot des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Dieses gehe über das allgemeine Bestimmtheitsgebot hinaus. Der Anspruch, in Bezug auf den sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unte r- werfe, müsse konkret bezeichnet werden. Das ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Norm und lasse sich auch der Gesetzesbegründung entnehmen. Die in der notariellen Urkunde enthaltene Unt erwerfungserklärung genüge di e- sen Anforderungen nicht. Weder sei der Anspruch, dem die Vollstreckbarkeit verliehen werden solle, in der Unterwerfungserklärung konkret bezeichnet, noch werde konkret auf einen im Rahmen des übrigen Vertrags bezeichneten A n- sp ruch Bezug genommen. Der bloße Umstand, dass sich der maßgebliche A n- spruch möglicherweise im Wege der Auslegung ermitteln lasse, sei jedenfalls für die Erfüllung des Konkretisierungsgebots nicht ausreichend. 10 11 12 - 5 - 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand . Das Beschwerdegericht geht zu Recht davon aus, dass das Konkretisi e- rungsgebot nicht mit dem Bestimmtheitserfordernis gleichzusetzen ist, sondern eine zusätzliche formelle Voraussetzung für die Erteilung einer Vollstreckung s- klausel darstellt. Das Konkr etisierungsgebot bezieht sich auf den zu vollstr e- ckenden Anspruch, das Bestimmtheitserfordernis auf dessen Inhalt und U m- fang, bei einem Zahlungsanspruch insbesonde re auf dessen Höhe. Die in Ziffer IV der notariellen Urkunde vom 19. Juni 2008 enthaltene U n- terwerfungserklärung erfüllt jedenfalls nicht die Anforderungen an das Konkret i- sierungsgebot . a ) Der Anspruch, hinsichtlich dessen sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unter wirft , muss gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO in der notariellen U rkunde "bezeichnet" sein. Gefordert wird damit die konkrete B e- zeichnung eines jeden in der Urkunde begründeten oder erwähnten Anspruchs, dem die Vollstreckbarkeit verliehen werden soll (Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde, 2. Aufl., Rn. 11.43; Zöller/S töber, ZPO, 29. Aufl., § 794 Rn. 27; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Auf l., § 794 Rn. 21; MünchKomm ZPO/ Wolfsteiner, 3. Aufl., § 794 Rn . 184 ). Dies legt nicht nur der Wortlaut der geset z- lichen Bestimmung nahe, sondern ergibt sich auch, wie das Beschwerdeger icht zu Recht herausstellt, aus den Gesetzesmaterialien. Mit der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle hat der Gesetzgeber durch Ä n- derung des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO die Möglichkeit geschaffen, die Vollstr e- ckung aus einer notariellen Urkunde auf grundsätzlich a lle vollstreckungsfäh i- gen Ansprüche zu erstrecken. Gleichzeitig sollte sichergestellt werden, dass der vollstreckbar gestellte Anspruch im Unterwerfungstitel hinreichend bezeichnet ist. Insoweit ist in d en Gesetzesmaterialien (BT - Dr uck s. 13/341, S. 21) aus g e- 13 14 15 16 17 - 6 - führt: "Die Erweiterung der Ansprüche, die von einer vollstreckbaren notariellen Urkunde erfasst werden können, erhöht die Bedeutung, die der Bezeichnung des vollstreckbar gestellten Anspruchs im Unterwerfungstitel zukommt. Um pauschale Unterwerfungserkl ärungen mit den damit verbundenen Erschwerni s- sen des Vollstreckungsverfahrens zu verhindern, sieht der Entwurf vor, dass die Unterwerfungserklärung den betroffenen Anspruch konkret bezeichnen muss." b ) Diesen Anforderungen genügt die Unterwerfungserklär ung in Ziffer IV der notariellen Urkunde nicht. Dort sind d ie Ansprüche, hinsichtlich derer sich der "Zahlungspflichtige" der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, lediglich als "etwaige Verpflichtungen zur Zahlung bestimmter Geldsummen" bezeichnet. E s fehlt damit an einer konkreten Bezeichnung der "etwaigen Zahlungsanspr ü- che". Diese können dementsprechend allenfalls dadurch ermittelt werden, dass die notarielle Urkunde in ihrer Gesamtheit darauf überprüft wird, ob sich dort gegebenenfalls derartige Zahlungsansprüche finden lassen. Damit würden die Erschwernisse des Vollstr eckungsverfahrens eintreten, die durch die "Bezeic h- nung" der Ansprüche gerade vermieden werden sollen. 18 - 7 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Safari Chabestari Eick Kosziol Kartzke Vorinstanzen: AG Offenbach am Main, Entsch eidung vom 03.09.2010 - 380 C 43/10 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 29.07.2011 - 5 T 13/11 - 19
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