BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 55 /14 v om 12 . Dez ember 2014 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12 . Dez ember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, d e n Richter Dr. R oth , die Richter innen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 20. März 2014 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgeri chts Krefeld v om 23. Januar 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt ha t . Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesr epublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5 .000 Gründe: Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls de s- halb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justiz - vollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a 1 - 3 - Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 7 bis 10). Von einer weit e- ren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Krefeld, Entscheidung vom 23.01.2014 - 29 XIV 2/14/B - LG Krefeld, Entscheidung vom 20.03.2014 - 7 T 31/14 -
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