BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 55/14 vom 13. Januar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Ric hterin Dr. Fetzer und den Richter Kosziol beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsbeschwer deverfa h- rens zu tragen. Gründe: I. Die durch Urteil des Landgerichts vom 24. Juli 2013 unter Abweisung restlicher Vergütungsansprüche zur Leistung von Schadensersatz verurteilten Beklagten haben gegen dieses Urteil am 30. September 2013 durch ihre zwei t- instanzlichen Prozessbevollmächtigten bei dem Oberlandesgericht Berufung eingelegt. Das angefochtene Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozessbevol l- mächtigten der Beklagten am 17. September 2013 durch Pos tzustellungsu r- kunde zugestellt worden, nachdem er auf eine von der Geschäftsstelle des Landgerichts unter dem 24. Juli 2013 verfügte Zustellung des Urteils gegen Empfangsbekenntnis das Empfangsbekenntnis nicht zurückgesandt und auf mehrfache Erinnerungen a n die Rücksendung nicht reagiert hatte. Einen vo r- 1 - 3 - sorglich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist haben die zweitinstanzlichen Prozessbevol l- mächtigten unter anderem dahin begründet, dass die Bekla gten ihren ersti n- stanzlichen Bevollmächtigten mit der Einlegung der Berufung gegen dieses U r- teil unmittelbar nach dessen Erhalt am 12. August 2013 beauftragt hätten, w o- raufhin dieser noch im August 2013 den Beklagten gegenüber wahrheitswidrig eine Berufung seinlegung bestätigt habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das angefochtene U rteil sei den Beklagten zu Händen ihres früheren Prozessbevollmächtigten spätestens am 12. August 2013 zugestellt worden, so dass die am 30. September 2013 eingegangene Berufung nicht mehr innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt worden sei. Das ergebe sich aus dem zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgelegten Schriftwechsel zw i- schen ihren erst - und zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten. Darin sei mitgeteilt worden, dass der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte das ang e- fochtene Urteil d en Beklagten am 12. August 2013 zur Verfügung gestellt, in diesem Zusammenhang mit ihnen Gespräche über das Berufungsverfahren geführt und zur Einlegung der Berufung angeraten habe. Hierauf hätten die B e- klagten unmittelbar nach Überreichung des angefochten en Urteils den ersti n- stanzlichen Bevollmächtigten mit der Einlegung der Berufung beauftragt. Die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist könne nicht gewährt werden, weil nicht davon auszugehen sei, dass die Beklagten, die sich ein sch uldhaftes Versäumnis ihres früheren Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssten, unverschuldet an der Einhaltung 2 3 4 - 4 - der Berufungsfrist gehindert gewesen seien. Denn dieser habe, nachdem ihm unmittelbar nach Erhalt des Urteils Mitte A ugust 2013 der Auftrag zu Ber u- fungseinlegung erteilt worden sei, unschwer für eine rechtzeitige Einlegung der Berufung sorgen können und müssen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Rechtsbeschwerde, s o- weit das Berufungsgericht die Berufungsfris t für versäumt erachtet und die B e- rufung als unzulässig verworfen hat. Die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nimmt die Rechtsbeschwerde hin . II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). S ie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entsche i- dungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts z ur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil es ohne Rechtsfehler die Frist zur Berufungseinlegung für versäumt erachtet hat. 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Berufungsg e- richt zutreffend davon ausgegangen, dass das Urteil des Landgerichts dem gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO empfangszuständigen erstinstanzlichen Pr o- zessbevollmächtigten spätestens am 12. August 2013 in einer Weise zugega n- gen ist, welche die einmonatige Berufungsfrist des § 517 ZPO in Lauf gesetzt hat, so dass die erst am 30. September 2013 erfolgte Berufungseinlegung ve r- spätet war. Zwar setzt die nach dem Inhalt der Akten von der Geschäftsstelle 5 6 7 - 5 - des Landgerichts nach § 168 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewählte Zustellung des U r- teils gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 174 Abs. 1 ZPO zu ihrer Wirksamkeit voraus, dass der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegennimmt, es als zugestel lt gegen sich gelten zu lassen, und dies durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet (BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - IX ZB 303/11, WM 2012, 1210 Rn. 6; Urteile vom 14. Septe m- ber 2011 - XII ZR 168/09, NJW 2011, 3581 Rn. 16; vom 7. Dezembe r 2009 - II ZR 139/08, juris Rn. 12; jeweils mwN). Zugleich ist aber auch höchstrichte r- lich geklärt, dass allein der Umstand, dass der Rechtsanwalt - wie hier - eine Rücksendung des ihm zu Zwecken der Beurkundung des Zustellungsempfangs übermittelten Empf angsbekenntnisses unterlässt, eine Heilung des Zuste l- lungsmangels gemäß § 189 ZPO nicht hindert, wenn neben dem tatsächliche n Zugang des zuzustellenden Schriftstücks die weiter erforderliche Empfangsb e- reitschaft des Zustellungsempfängers anderweit festgest ellt werden kann (BGH, Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87, WM 1989, 238 unter II 2; BVerwG, NJW 2007, 3223). 2. Ein solcher Fall liegt hier vor. a) Nach § 189 ZPO gilt ein Schriftstück, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen läs st, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Pe r- son, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet we r- den konnte, tatsächlich zugegangen ist. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage des eigenen Vorbringens der Beklagten zu ih rem Wiedereinse t- zungsantrag und der hierzu vorgelegten Unterlagen festgestellt, dass ihr ersti n- stanzlicher Prozessbevollmächtigter das ihm vom Landgericht übermittelte U r- teil spätestens am 12. August 2013 in den Händen gehabt und seiner Partei an diesem Ta ge auf entsprechende Nachfrage zur Verfügung gestellt hat. 8 9 - 6 - Demgegenüber rügt die Rechtsbeschwerde ohne Aufzeigen eines Zula s- sungsgrundes und auch sonst im Ergebnis ohne Erfolg, dass der angefochtene Beschluss keine Feststellungen dazu enthalte, in welc her Weise das Landg e- richt eine Zustellung veranlasst habe und ob und wie der damalige Prozessb e- vollmächtigte der Beklagten in den - angenommenen - Besitz des Urteils g e- kommen sein könnte. Denn dass die dafür nach § 168 Abs. 1 Satz 1 ZPO ber u- fene Geschäftss telle des Landgerichts das zuzustellende Urteil nebst Em p- fangskenntnis am 24. Juli 2013 an den erstinstanzlichen Prozessbevollmächti g- ten der Beklagten zum Zwecke der Zustellung abgesandt hat, ist in den Akten durch entsprechenden Absendevermerk dokumentier t. Wie das zuzustellende Urteil im Einzelnen zu seinem Adressaten gelangt und wann genau es bei ihm eingegangen ist, ist für den in Rede stehenden Lauf der Berufungsfrist ohne Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, dass er am 12. August 2013 im Besitz des z uzustellenden Urteils war und dass ein anderer Weg der Besitzerlangung als durch die vom Landgericht veranlasste Zustellung weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich ist. b) Vergeblich rügt die Rechtsbeschwerde weiter, dass das Berufungsg e- richt in zulassu ngsbedürftiger Weise allein die tatsächliche Besitzerlangung am zuzustellenden Urteil für die Wirksamkeit der Zustellung als maßgeblich ang e- sehen und dabei das Erfordernis einer demgemäß auch nicht festgestellten Empfangsbereitschaft des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten übers e- hen habe; die fehlende Rücksendung des Empfangsbekenntnisses sei dabei sogar als Zeichen fehlender Empfangsbereitschaft zu werten. Denn auch dem ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ungeachtet einer feh lenden Erörterung des § 189 ZPO nicht zu folgen. Zwar kann die für eine Zustellung nach § 174 ZPO erforderliche Em p- fangsbereitschaft nicht allein durch den bloßen Nachweis des tatsächlichen Z u- 10 11 12 - 7 - gangs im Sinne von § 189 ZPO ersetzt werden. Hinzukommen muss noch die zumindest konkludente Äußerung des Willens, das zur Empfangnahme angeb o- tene Schriftstück dem Angebot entsprechend als zugestellt entgegen zu ne h- men ( BGH, Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87, aaO; BVerwG, Urteil vom 29. April 2011 - 8 B 86 /10, juris Rn. 6 f.; jeweils mwN). Allerdings lässt die fehlende Zurücksendung des Empfangsbekenntnisses für sich genommen ke i- nen entscheidend gegen eine fehlende Empfangsbereitschaft sprechenden Wi l- len des Adressaten erkennen. Denn von einer Weigerung, da s zuzustellende Schriftstück in Empfang zu nehmen, kann auch bei fehlender Rücksendung e i- nes unterschriebenen Empfangsbekenntnisses nicht ausgegangen werden , wenn die Gesamtumstände gleichwohl in gegenteilige Richtung weisen und hinreichend zuverlässig auf die Empfangsbereitschaft des Adressaten schli e- ßen lassen ( BVerwG, NJW 2007, aaO). Ein hierbei vom Adressaten abwe i- chend oder gegenteilig gebildeter Wille, das ihm übersandte Schriftstück (noch) nicht als zugestellt betrachten zu wollen, ist unbeachtlich, wenn er nach außen keinen Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 1984 - 1 B 57/84, juris Rn. 8). Umstände, die hinreichend zuverlässig auf eine Empfangsbereitschaft des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten schli eßen lassen, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Denn die Tatsache, dass der Prozessbevollmächtigte die erfolgte Urteilszustellung ungeachtet der unte r- lassenen Rücksendung des Empfangsbekenntnisses zur weiteren Grundlage seines Vorgehen s gemacht hat, indem er das Urteil den Beklagten zur Verf ü- gung gestellt, ihnen zur Berufungseinlegung geraten und einen dahin gehenden Auftrag entgegen genommen hat, lässt den sicheren Schluss zu, dass er die 13 - 8 - Zustellung gegen sich gelten lassen und seine Empfangsbereitschaft nicht in Frage stellen wollte. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 24.07.2013 - 18 O 52/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 21.05.2014 - 3 U 178/13 -
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