BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 55/15 vom 1. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2015 durch die Richterin nen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch , Dr. Brückner und Weinland , den Ric h- ter Dr. Kazele u nd die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 18. Februar 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung, auch über die Kosten des Rechtsbeschw erdeverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Räum ung einer Grun d- stücksfläche. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil nicht erreicht sei; angesichts der Formulierung des erstinstanzlichen Antrags und des Beruf ungsantrags sei es ganz überwiegend wahrscheinlich, dass die 1 - 3 - zu räumende Fläche 20 m 2 nicht überschreite. Dagegen wendet sich die Kläg e- rin mit der Rechtsbeschwerde. II. Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach g e- festigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den für die Entscheidung maßg eblichen Sachverhalt wiedergeben. Dies gilt auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die Berufung s- summe nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei nicht erreicht. Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdeg ericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Sie begrü n- den einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 18. April 2 013 V ZB 81/12, juris, mwN). 2. So verhält es sich hier. In der angefochtenen Entscheidung fehlt eine Darstellung des Sachverhalts, des konkreten Begehrens der Klägerin, insb e- sondere eine Angabe, aus welchem Grund sie die Räumung welcher konkreten Grun dstücksfläche verlangt, des Ausgangs des erstinstanzlichen Verfahrens und des mit der Berufung verfolgten Rechtsschutzziels. Dadurch bleibt der 2 3 4 - 4 - Streitgegenstand unklar. Die Erwähnung des vorangegangenen Streitwertb e- schlusses vom 30. Januar 2015 vermag die fehlenden Feststellungen nicht zu ersetzen, da er ebenfalls keine Angaben zum Sach - und Streitstand enthält. 3. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, unter Berücksichtigung des Rechtsbeschwerdevorbringens, insbesondere des Hi n- weises der Rechtsbeschwerde, dass nach dem übereinstimmenden Parteivo r- trag im Berufungsverfahren die zu räumende Fläche eine Größe von minde s- tens 24,94 m² habe, sich mit der Beschwer der Klägerin und ggf. der Sache e r- neut zu befassen. Sollte es bei einem Bes chwe ben, müsste das Berufungsgericht über die Frage der Zulassung der Berufung en t- scheiden (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 V ZB 72/11, NJW - RR 2012, 82 Rn. 6) . III. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichts kosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Mangels tatsächlicher Feststellungen zum Sach - und 5 6 - 5 - Streitstand hat der Senat den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens nach der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts bestimmt. Schmidt - Räntsch Brü ckner Weinland Kazele Haberkamp Vorinstanzen: AG Oranienburg, Entscheidung vom 30.01.2013 - 22 C 165/11 - LG Neuruppin, Entscheidung vom 18.02.2015 - 4 S 24/13 -
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