ECLI:DE:BGH:2016:120716BVIIIZ B55.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 55/15 vom 12. Juli 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie d ie Ri chter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der Zivilkammer 18 des Landgerichts Berlin vom 26. Mai 2015 aufg e- hoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdev erfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: Gründe: 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Berufung sei im Hinblick auf die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unz u- lässig, verletzt den Kläger i n seinem aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Verfahrensgrun d- recht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes. Dieses Verfahrensgrun d- recht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu e iner in der Ve r- fahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht 1 - 3 - zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschl ü ss e vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10, WuM 2011, 177 Rn. 3 ; vom 8. Oktober 2013 - VIII ZB 13/13, NJW - RR 2014, 179 Rn. 8; vom 14. Juni 2016 - VIII ZB 4/16, juris Rn. 3; jeweils mwN ). 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Berufung des Klägers kann mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht als unzulä s- sig verworfen werden , denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung die Wertgre n- ze von 600 Euro (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). a) Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht allerdings davon ausg e- gangen, dass sich d er Wert der Beschwer des Rechtsmittelführers nach einer einseitigen Erledigungserklärung in aller Regel - und so auch hier - nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten richtet (BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2015 - V ZA 23/14, juris Rn. 2 mwN; vom 18. Juni 2015 - V ZR 224/14, NJW 2015, 3173 Rn. 3; st. Rspr. ). An die Stelle des Sachinteresses tritt für beide Parteien das Kosteninteresse (BGH, Beschl ü ss e vom 29. Januar 2015 - V ZA 23/14, aaO; vom 18. Juni 2015 - V ZR 224 /15, aaO). b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch d ie Annahme des Berufungsgericht s, das für die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO maßgebliche Kosteninteresse Gerichts - und Anwaltskosten nach einem Gebührenstreitwert in Höhe von (nur) aa) Anders als das Berufungsger icht offenbar meint, ist der Antrag des Klägers schon nicht allein auf die Feststellung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Mängeln der Wohnung gerichtet. Vielmehr ist der erstinstanzliche Antrag 2 3 4 5 - 4 - des Klägers vorrangig als Antrag auf Feststellung zu verstehe n, die monatliche Miete sei bis zur Beseitigung der im Einzelnen benannten Mängel um 75,92 gemindert. Die Auslegung von Prozesshandlungen, welche das Rechtsbeschwerd e- gericht selbst vornehmen kann (st. Rspr. ; vgl. etwa BGH, Urteil e vom 28. Februar 1996 - VIII ZR 241/94, NJW 1996, 1962 unter III 1 a; vom 18. Juni 1996 - VI ZR 325/95, NJW - RR 1996, 1210 unter II 2 ; jeweils mwN; Beschluss vom 9. Juli 2014 - VII ZB 9/13, NJW 2014, 2732 Rn. 11 ), orientiert sich an dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewo llt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und de r recht verstandenen Interesse nlage der Prozessp artei entspricht, wobei diese nicht unter allen Umständen am buc h- stäblichen Sinn ihrer Wortwahl festzuhalten ist (st. Rspr. ; vgl. nur BGH , Urteil e vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 310; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 257/08, NJW 2010, 3779 Rn. 4 ; Beschluss vom 11. September 2012 - XI ZB 8/12, juris Rn. 8; jeweils mwN). Danach begehrt der Kläger primär die Feststellung einer M ietminderung und macht die Feststellung eines Zurückb ehaltungsrechts gemäß § 320 Abs. 1 BGB lediglich darüber hinaus geltend , soweit die Miete nicht bereits kraft G e- setzes um den von ihm einbehaltenen Betrag von monat lich 75,92 ist (zu dieser Möglichkeit vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 19/14 , BGHZ 206, 1, Rn. 49 mwN). Das ergibt sich bereits daraus, dass er zur B e- gründung seines Antrags in der Klageschrift vorgetragen hat, er habe die B e- klagten vorprozes sual ohne Erfolg auf ein Minderungs - und Zurückbehaltung s- recht hingewiesen. In dem hierzu von ihm vorgelegten vorprozessualen Schre i- ben vom 20. Mai 2014 heißt es zudem ausdrücklich, es werde "sowohl ein Mi n- derung s - als auch ein Zurückbehaltungsrecht" bis z gemacht. Darüber hinaus hat der Kläger mit Schriftsatz vom 29. August 2014 6 7 - 5 - betont, er habe ein rechtliches Inter esse an der Feststellung, dass er "zu einer Mietminderung berechtigt" sei. Demgegenüber bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für die A n- nahme , dem Kläger wäre nur an der Feststellung eines Rechts zur (vorüberg e- henden) Leistungsverweigerung i m Sinne des § 320 Abs. 1 BGB gelegen, ohne dass es ihm auf den endgültigen (teilweisen) Entfall seiner Leistungspflicht g e- mäß § 536 Abs. 1 BGB aufgrund der geltend gemachten Mängel ankäme. bb) Der Gebührenstreitwert des Antrags eines Mieters auf Feststellung, die Miete sei gemindert , ist - wie der Senat nach Erlass des angefochtenen B e- schlusses entschieden hat - gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § § 3, 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen (Senatsbeschluss vom 14. Juni 2016 - VIII ZR 43/15 , unter II 1 b, zur Veröffentlichung vorgesehen). Entgegen einer teilweise in der R echtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht, auf die auch das Berufungsgericht in einer Hilfserwägung abgestellt hat (vgl. die Nachweise im vorgenannten Senatsb e- schluss unter II 1 a), scheidet eine analoge Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG aus, da eine pla nwidrige Regelungslücke nicht vorliegt (Senatsbeschluss vom 14. Juni 2016 - VIII ZR 43/15 , unter II 1 b bb, zur Veröffentlichung bestimmt). der Kläger macht eine monatliche Mind erung der Miete um 75,92 Dementsprechend ( § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ) , denn es sind - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht - Gerichts - t- s tanden, nämlich Gericht K V GKG Nr. 1210) s o- wie Anwaltskosten für den allein anwaltlich vertretenen Kläger in Höhe von in s- gesamt RVG N r . 3100 in Höhe von 3105, 3104 in Höhe von 8 9 10 - 6 - 126 Pauschale für Entgelte für Post - und Telekommunikationsdienstleistu n- gen gemäß VV RVG Nr. Nr. 7008 in Höhe von 89, 98 Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Berlin - Spandau, Entscheidung vom 14.11.2014 - 3 C 359/14 - LG Berlin, Entscheidung vom 26.05.2015 - 18 S 306/14 -
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