ECLI:DE:BGH:2017:200617BVIZB55.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 5 5 /1 6 v om 20 . Juni 201 7 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 Ein Rechtsanwalt, der sich selbst und zugleich eine Gesellschaft mit b eschränkter Haftung vertritt, deren Geschäftsführer er ist, kann in dem ihn betreffendenden Kostenfestsetzungsverfahren Kosten für eine Rechtsanwältin aus seiner Kanzlei, die sich zusätzlich für ihn bestellt hat, nur geltend machen, wenn die zusätzliche Ve rtretung notwendig war (Bestätigung Senatsbeschluss vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03, Rpfleger 2004, 314). Im Falle der Insolvenz der Gesellschaft kann er nicht verlangen, so gestellt zu werden, als schulde er sich selbst gemäß § 7 Abs. 2 RVG im Innenv erhältnis entfallende Gebühren und Auslagen (Fortentwicklung BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02, NJW - RR 2003, 1217). BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - VI ZB 55/16 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20 . Juni 20 1 7 durch den Vo r- sitzen den Richter Galke, d en Richter Wellner, d ie Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. August 2016 wird auf Kosten des Beklagten zu 3 zurückgewiesen. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 620,24 festgesetzt . Gründe: I. Der Rechtsbeschwerdeführer (im Folgenden auch: Beklagter zu 3) we n- det sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Der Kläger und Rechtsbeschwerdegegner nahm den be schwerdeführe n- den Rechtsanwalt und eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folge n- den auch: Beklagte zu 4), deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Rechtsbeschwerdeführer ist, erfolglos auf Schadensersatz in Anspruch. Nac h- dem sich der Rechtsbeschwerdeführer zunächst selbst gegen die Klage verte i- 1 2 - 3 - digt hatte, ließ er nach Erweiterung der Klage gegen die Beklagte zu 4 durch eine in seiner Kanzlei tätige Rechtsanwältin mitteilen, dass er nunmehr von di e- ser vertreten werde. Er selbst meldete sich als Prozessbevollmächtigter für die Beklagte zu 4. In de r Klageerwiderung und weiteren Schriftsätzen machte er Ausführungen zur Sache sowohl für die Beklagte zu 4 als auch für sich selbst. Seine Prozessbevollmächtigte bezog sich auf diese Ausführungen sowie auf diejenigen der weiteren Beklagten. Den Termin zur mündlichen Verhandlung nahm der Rechtsbeschwerdeführer für die Beklagte zu 4 sowie für sich selbst wahr. Mit Urteil vom 7. Februar 2014 hat das Landgericht die Klage abgewi e- sen. Der Kläger hat hiergegen Berufung eingelegt. Nachdem a ufgrund eines bereits am 4. Februar 2014 gestellten Insolvenzantrags am 14. Februar 2014 ein allgemeines Verfügungsverbot ergangen und sodann ü ber das Vermögen der Beklagten zu 4 am 24. April 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, hat der Kläger die gegen die Beklagt e zu 4 eingelegte Berufung nach Ve r- ständigung mit dem Insolvenzverwalter zurückgenommen. Die auf Verurteilung des Beklagten zu 3 gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Insolvenzve rwalter der Bekla g- ten zu 4 die Kostenfestsetzung auf der Basis beantragt , dass der Kläger den Beklagten zu 3 und 4 jeweils die Hälfte der Kosten für die Beauftragung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu erstatten habe. Das Landgericht hat diese Kos ten mit (gegenüber dem Insolvenzverwalter der Beklagten zu 4) rechtskräftigem Beschluss vom 15. Oktober 2015 antragsgemäß fest gesetzt . Der Beklagte zu 3 und hiesige Rechtsbeschwerdeführer hat - soweit hier noch erheblich - die Festsetzung von Kosten für die erste Instanz in voller Höhe 3 4 5 - 4 - beantragt . Der Rechtspfleger hat s ie unter Berücksichtigung eines Erhöhung s- zuschlags für die Mehrvertretung lediglich zur Hälfte fest gesetzt, weil die Beau f- tragung zweier Rechtsanwälte nicht notwendig gewesen sei. Das Besc hwerd e- gericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Rechtsbeschwe r- deführers zurückgewiesen . Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsb e- schwerde , mit der der Rechtsbeschwerdeführer s einen Kostenfestsetzungsa n- trag weiterverfolgt. II. Di e statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 575 ZPO) ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das B e- schwerdegericht gemeint, dem Beklagten zu 3 stehe lediglich ein Anspruch auf Ersatz der hälftigen Kosten zu , § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 S a tz 2 und 3 ZPO. 1. Zu Unrecht geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Bekla g- ten zu 3 und 4 zwei unterschiedliche Rechtsanwälte mit ihrer Vertretung beau f- tragt haben , denen voneinander unabhängige Vergütungsansprüche gegen über ihren jeweiligen Mandanten zustehen. Die Beklagten zu 3 und 4 sind vielmehr durch einen gemeinsamen Rechtsa nwalt - den Beklagten zu 3 - vertreten wo r- den. Schon aus diesem Grund und nicht aufgrund rechtsmissbräuchlichen Ve r- haltens, wie das Be schwerdege richt gemeint hat, sind die Anwaltskosten der in der Kanzlei des Beklagten zu 3 tätigen Rechtsanwältin, die sich im Laufe des Verfahrens zusätzlich für den Beklagten zu 3 bestellt hat, nicht erstattungsfähig. a) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschw erdegericht sei zu U n- recht von dem Grundsatz abgegangen, dass jeder kostenrechtlich obsiegende Streitgenosse die Kosten eines eigenen Rechtsa nwalts erstattet verlangen kö n- 6 7 8 - 5 - ne, greift nicht durch. Zwar trifft es zu, dass zu den notwendigen Kosten einer zweck entsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der Regel auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts gehören. Lassen sich Streitgenossen daher von vornherein j e- weils durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten , verbleibt es im rechtlichen Ausgangspunkt bei der von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO angeordneten Erstattung s- fähigkeit. Da das Kostenfestsetzungsverfahren als Massen verfahren einer züg i- gen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf, kann die Erstattungsf ä- hi gkeit der Kosten eines (jeweils) eigenen Rechtsanwalts nur in besonderen atypischen Konstellationen verneint werden (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - V ZB 290/10, NJW 2012, 319 Rn. 6 f. mwN). b) Ein Fall, in dem sich mehrere Streitgenossen von vorn herein und j e- weils ausschließlich durch eigene Rechtsanwälte haben vertreten lassen, liegt hier aber nicht vor. Der Beklagte zu 3 hat - worauf die Rechtsbeschwerdeerw i- derung zutreffend hinweist - sich selbst vertreten und ist davon auch nach Hi n- zutreten de r Beklagten zu 4 nicht abgerückt. Er hat nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts weiterhin - nunmehr für die Beklagten zu 3 und 4 g e- meinsam - Ausführungen gemacht und im Termin zur mündlichen Verhandlung beide Parteien vertreten. Dass er seine eigen e Vertretung niedergelegt hat, ist nicht festgestellt; übergangenen Vortrag dazu zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Soweit er in eigener Sache tätig geworden ist, sind ihm daher die Gebü h- ren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen ei nes b e- vollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte, § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO. c) Die Kosten für die in seiner Sozietät tätige Rechtsanwältin, die sich im Laufe des Verfahrens zusätzlich für ihn gemeldet hatte, sind nicht erstattung s- fähig, § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO. 9 10 - 6 - a a) Nach dieser Vorschrift sind die Kosten mehrerer Rechtsa nwälte einer Partei vom unterlegenen Gegner nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsa nwalts nicht übersteigen oder in der Person des Rechtsa nwalts ein Wechsel erforderlich war. Eine solche Ausnahme ist gegeben, wenn ein konkreter sachlicher Grund die Inanspruchnahme mehrerer Prozessbevol l- mächtigten gebietet. Dabei lässt sich die Frage, ob die s dann der Fall ist, wenn mehrere Streitgenossen klagen oder v erklagt werden, nicht aufgrund einer schematischen Beurteilung ohne Berücksichtigung der konkreten Fallumstände beantworten (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03, R p f leger 2004, 314 unter 1 ). Die Erstattungsfähigkeit der im Streit befindliche n Anwalt s- kosten hängt folglich davon ab, ob es für den Beklagten zu 3 notwendig war, sich nach Hinzutreten der Beklagten zu 4 durch einen weiteren, gesondert b e- auftragten Rechtsanwalt vertreten zu lassen, obwohl er weiterhin sich selbst und zusätzlich die Beklagte zu 4 vertrat . b b) Gr ünde für eine solche Notwendigkeit sind hier nicht ersichtlich. Das ergibt sich bereits - wie das Be schwerdegericht insoweit zutreffend ausgeführt hat - aus dem Prozessverhalten des Beklagten zu 3 und der Beklagten zu 4, fü r die (ausschließlich) der Beklagte zu 3 gemeinsame Ausführungen zur Sache gemacht hat und für die der Beklagte zu 3 im Termin zur mündlichen Verhan d- lung aufgetreten ist. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, im Streitfall rechtfertig t e n der u n- terschiedli che Charakter der gegen die Beklagten zu 3 und 4 geltend gemac h- ten Ansprüche, die einers e it s vertraglicher, and e rerseits deliktischer Natur se i- en, sowie eine latent bestehende Interessenkollision und der Umstand, dass der Beklagte zu 3 als Rechtsanwalt Org an der Rechtspflege sei, die Beauftr a- gung verschiedener Anwälte, über geht sie, dass diese Umstände den Recht s- beschwerdeführer nicht veranlasst haben, von einem weiteren Tätigwerden in 11 12 13 - 7 - eigener Sache abzusehen. Anders als die weiteren Streitgenossen , die Bek la g- ten zu 1 und 2, die sich von vornherein und jeweils ausschließlich durch eigene Rechtsanwälte haben vertreten lassen (vgl. auch die dem von der Rechtsb e- schwerde angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 1990 - 1 BvR 269/83, BVerfG E 81, 387 ff., zugrunde liegende Fallgestaltung) , hat der Rechtsbeschwerdeführer - wie ausgeführt - sich selbst und die Beklagte zu 4 gemeinsam vertreten und keine Notwendigkeit gesehen, davon abzug e- hen. Das führt gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 S a tz 2 un d 3 ZPO unter B e- rücksichtigung der konkreten Fallumstände zu der Erstattungsfähigkeit der Ko s- ten (lediglich) für einen gemeinsamen Rechtsa nwalt. 2. Da die Beklagten zu 3 und 4 folglich - anders als das Beschwerdeg e- richt gemeint hat - durch einen gemein samen Rechtsanwalt vertreten worden sind, hat das Landgericht zu Recht zugunsten des Beklagten zu 3 sowie z u- gunsten des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Beklagten zu 4 j e- weils d ie Hälfte der Kosten für die Beauftragung eines gemeinsamen Prozes s- bev ollmächtigten festgesetzt. Dem steht der Umstand, dass während des Ber u- fungsverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 4 das Insolvenzverfa h- ren eröffnet worden ist, nicht entgegen. a) Haben sich obsiegende Streitgenossen im Prozess durch einen g e- me insamen Rechtsa nwalt vertreten lassen, erhält der Rechtsanwalt die Gebü h- ren nur einmal, § 7 Abs. 1 RVG, kann aber jeden Auftraggeber auf die Gebü h- ren und Auslagen in Anspruch nehmen, die dies e r schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tä tig geworden wäre, § 7 Abs. 2 RVG. Der Erstattungsanspruch des einzelnen Streitgenossen gegenüber dem Prozessgegner beschränkt sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich auf den Betrag, der sich für seine jeweilige Prozessführung als notwendig erwi esen 14 15 16 - 8 - hat. Die Streitgenossen sind somit hinsichtlich der auf ihrer Seite insgesamt angefallenen Anwaltskosten Anteilsgläubiger gemäß § 420 BGB. Wie hoch der jeweils vom Gegner zu beanspruchende Kostenanteil ist, bestimmt sich nach dem Innenverhältnis der S treitgenossen, wobei nach § 426 Abs. 1 BGB im Zweifel davon auszugehen ist, dass jeder Streitgenosse bei gleicher Beteiligung am Rechtsstreit im Zweifel den auf ihn entfallenden Bruchteil der gemeinsamen Prozesskosten aufzuwenden hat. Einen höheren Bet rag als seinen Bruchteil kann der Streitgenosse nur fordern, wenn er glaubhaft macht, dass er ihn aufgewendet hat oder aufwenden muss (BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02, NJW - RR 2003, 1217 , 1218 ; MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl., § 100 Rn. 27 ff.). Das kann dann der Fall sein, wenn e r wegen der Zahlungsunfähigkeit des anderen Streitgenossen im Innenverhältnis keinen Ausgleich zu erlangen vermag, dem Rechtsanwalt im Außenverhältnis aber gemäß § 7 Abs. 2 RVG auf die vollen Gebühren und Au s- lagen haftet . b) Nach diesen Grundsätzen kann der Beklagte zu 3 den auf ihn entfa l- lenden Bruchteil der gemeinsamen Prozesskosten verlangen, § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Da er sich selbst vertreten hat, sind ihm nach dieser Vorschrift die G e- bühren und Auslagen zu ersta tten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte. Einen höheren B e- trag hat er weder aufgewendet noch wird er ihn aufwenden müssen. Denn der Rechtsbeschwerdeführer sieht sich - anders als der obsiegende Streitgenosse in der der Entscheidung vom 30. April 2003 (VIII ZB 100/02, aaO) zugrundeli e- genden Fallgestaltung - keinem au f § 7 Abs. 2 RVG (§ 6 Abs. 2 BRAGO aF) beruhenden Anspruch eines (dritten) Rechtsanwalts gegenüber, für den er im Innenverhältnis zu der insolventen Beklagten zu 4 keinen Ausgleich erlangen k ö nn te . 17 18 - 9 - c) Einer solchen Aufwendung steht nicht gleich, dass der Rechtsb e- schwerdeführer die Beklagte zu 4 anwaltlich vertreten und - was für das Rechtsbeschwerdeverfahren unterstellt werden kann - der Beklagten zu 4 oder dem Insolvenzverwalter keine Rechnung gestellt und keine Vorschussleistu n- gen oder Abschlagszahlungen erhalten hat. Der Beklagte zu 3 kann nicht ve r- langen, in dem ihn betreffenden Kostenfestsetzungsverfahren so gestellt zu werden, als schulde er sich selbst gemäß § 7 Abs. 2 RVG im Innenverhältnis auf die Beklagte zu 4 entfallende Gebühren und Auslagen. aa ) § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist nicht lex specialis zu § 91 Ab s . 1 ZPO; dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebühren - u nd Auslagentatb e- standes erfüllt sind, wird vielmehr vorausgesetzt (BG H , Beschluss vom 6. D e- zember 2007 - IX ZB 223/06, FamRZ 2008, 508 Rn. 7). Aus diesem Grund kann der in eigener Sache tätige Rechtsanwalt weder eine zusätzlich e Korre s- pondenzgebühr abrechn en , wenn er einen auswärtigen Anwalt mit der Te r- minsvertr e t ung beauftragt, noch eine Verfahrensgebühr erstattet verlangen, wenn eine vom Gegner eingelegte Berufung nur zur Fristwahrung erfolgt und in der Folge zurückgenommen wird. Er hat keinen Anspruch da rauf, so gestellt zu werde n , als mü s ste er sich selbst informieren oder beraten (BGH, Beschluss vom 6. D ezember 2007, aaO, Rn. 9 f. ). bb ) Nach diesen Grundsätzen können de m Beklagten zu 3 gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur solche Kosten erstattet werden, die ihm tatsächlich e r- wachsen sind. Ebenso wenig wie eine tatsächlich nicht geleistete Tätigkeit kö n- nen im Rahmen von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO Kosten fingiert werden, die dem Beklagten zu 3 nicht entstanden sind. Eine solche Fiktion kommt schon deshalb nich t in Betracht, weil sie zu einer nicht gerechtfertigten doppelte n Inanspruc h- nahme des Klägers führen würde . 19 20 21 - 10 - (1) Der Rechtsbeschwerdeführer hat - soweit er die Beklagte zu 4 vertr e- ten hat - als ihr gesetzlicher Vertreter und damit im Sinne von § 91 Abs . 2 Satz 3 ZPO in eigener Sache gehandelt (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart - mann, ZPO, 75. Aufl ., § 91 Rn. 172; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 2 3 . Aufl ., § 91 Rn. 135) . Die der Beklagte n zu 4 nach § 91 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Satz 3 ZPO zu erstattenden Kosten wurden auf Antrag des Insolvenzverwalters mit recht s- kräftigem Kostenbeschluss festgesetzt. (2) Dem stand entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde eine durch die Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots und die Bestellung eines vorläufigen Insolv enzverwalters gemäß § 240 Satz 2 ZPO erfolgte Unterbr e- chung des Verfahrens schon deshalb nicht entgegen , weil diese zum Zeitpunkt der Kostenfestsetzung beendet war. Die während der Un t erbrechung von ei n er Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind zwar gegenüber der anderen Partei ohne rechtliche Wirkung, § 249 Abs. 2 ZPO. N ach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Unwirksamkeit nach § 249 Abs. 2 ZPO aber auf Prozesshandlungen, die gegenüber dem Gegner vorzunehmen sind . Prozesshandlungen, die - wie die Rechtsmittelrücknahme - gegenüber dem G e- richt erklärt werden müssen, sind dagegen wirksam (BGH, Urteil vom 30. Se p- tember 1968 - VII ZR 93/67, BGHZ 50, 397, 400 zur Einlegung der Berufung; BGH, Beschluss vom 5. November 19 87 - III ZR 86/86, BGHR ZPO § 249 Abs. 2 Prozesshandlung Nr. 1; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl ., § 249 Rn. 5) . Auch der Sinn und Zweck der Unterbrechung erfordert keine Unwirksamkeit der Recht s mittelrücknahme, weil die Recht s mittelrücknahme dem Gegner keine Nachteile bringt (BG H , Beschluss vom 5. November 1987 , aaO ). 22 23 24 - 11 - Nach diesen Grundsätzen konnte der Kläger die Berufung trotz der U n- terbrechung wirksam zurücknehmen. Damit wurde das klageabweisende Urteil des Landgerichts rechtskräftig . Das Verfahren und d amit auch s eine etwaige Unterbrechung waren beendet. ( 3 ) Der Insolvenzverwalter war berechtigt, den Kostenerstattungsa n- spruch der Beklagten zu 4 geltend zu machen. Mit der Eröffnung des Inso l- venzverfahrens geht die Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis ü ber prozessu a- le Ansprüche des Schuldners unabhängig davon auf den Insolvenzverwalter über, ob dieser in den Rechtsstreit eintritt (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08, NZI 2009, 169 Rn. 16 ). Der Anspruch auf Prozesskoste n- erstattung gehört z ur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung b e- gründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde, § 35 InsO . Er u nterliegt der Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters, § 80 InsO (BGH, Versäumnisur teil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 178/05, NJW - RR 2007, 1205 Rn. 12 ). (4) War der Rechtsbeschwerdeführer demgegenüber in seiner Eige n- schaft als Geschäftsführer der Beklagten zu 4 der Auffassung, dass der Ko s- tenerstattungsanspruch gemäß § 36 InsO, § 851 Ab s. 1 ZPO, § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht zur Masse gehöre (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008, aaO, Rn. 19 aE) , hätte e r den Insolvenzverwalter diesbezüglich auf Feststellung in Anspruch nehmen und die Frage der Massezugehörigkeit des Kostenersta t- tung sanspruchs einer Klärung zuführen können (vgl. BGH, Urteil vom 10. Jan u- ar 2008 - IX ZR 94/06, WM 2008, 415 Rn. 7 mwN). Im Kostenfestsetzungsve r- fahren zugunsten des Beklagten zu 3 gibt es aber weder eine Grundlage noch eine Rechtfertigung dafür, die der Bek lagten zu 4 nur einmal erwachsenen Ko s- ten zu Lasten des Klägers doppelt - i n beiden Kostenfestsetzungsverfahren - festzusetzen. 25 26 27 - 12 - 3. Da die Rechtsbesch w erde ohn e Erfolg bleibt und weil wegen der alle i- n i gen Rechtsbesch w er d e des K l ä g ers u nd des Verbots d er reformatio i n peius eine Herabsetzung der festgesetzten Kosten nicht in Betracht kommt, bedarf es kein e r Ausfü h rungen zu der Frage, ob der Mehrvertretungszuschlag (§ 7 Abs. 1, § 13 RVG iVm Nr. 1008 des Vergütungsverzeichnisses) zu recht festg e- setzt word en ist. III. Nach alledem war die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen, weil sich die Entscheidung des Beschwerdegerichts aus anderen Gründen als richtig da r- stellt, § 577 Abs. 3 ZPO. Galke Wellner Oehler Roloff Klein Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 07.02.2014 - 3 O 275/12 - OLG Hamm, Entscheidung vom 26.08.2016 - I - 25 W 14/16 - 28 29
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