ECLI:DE:BGH:2017:090517BVIIIZB55.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 55/16 vom 9. Mai 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein RVG § 2 Abs. 2 i .V.m. RVG VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 Ein Rechtsanwalt wirkt an einer "auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts" nur mit - und verdient damit eine Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG - , wenn bei Beginn des Gesprächs eine Einigung der Parteien noch nicht erzielt worden war. BGH, Beschluss vom 9. Mai 201 7 - VIII ZB 55/16 - LG Köln AG Brühl - 2 - Der VIII. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2017 durch die Vorsi tzende Richterin Dr. Milger, die Richter Prof. Dr. Achilles und Dr. Schneid er, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger b eschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. August 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Gegenstand swert des Beschwerde verfahre ns wird auf festgesetzt. Gründe: I. D ie Klägerin hat die Beklagten mit am 9 . Mä rz 20 16 zuge stellter Klage auf Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung sowie auf Zahlung rückstä n- diger Miete in Anspruch genommen. Am 16. März 2016 kam es zu e inem Telefonat zwischen dem Beklagten zu 2 und einem Mitarbeiter der von der Klägerin beauftragten Hausverwal tung, in welchem dem Beklagten mitgeteilt wurde, dass für den Fall des vollständigen Ausgleichs der rückständigen Mietzahlungen an dem Räumungsbege hren nicht mehr festgehalten werde. Der Mitarbeiter der Hausverwaltung bat den Bekla g- ten, dies auch dem anwaltlichen Vertreter der Klägerin telefonisch mitzuteilen. Nachdem die Beklagte zu 1 noch am selben Tag im Büro des anwaltlichen Ve r- 1 2 - 3 - treters der K läger in angerufen und um Rückruf gebeten hatte, rief der Anwalt die Beklagte später zurück. In diesem G espräch teilte die Beklagte dem Pr o- zessbe vollmächtigten der Klägerin den Inhalt des Gesprächs m it dem Mitarbe i- ter der Hausverwaltung mit. Nach vollständige r Zahlung der Mietrückstände hat die Klägerin den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 23. März 2016 in der Hauptsache für erledigt erklärt; dem sind die Beklagten nicht entgegengetreten. Mit Beschluss vom 26. April 2016 hat das Amtsgericht den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO auferlegt. Am 29. April 2016 hat die Klägerin einen Kostenfestsetzungsantrag g e- stellt, in dem unter anderem die 1,2 - fache Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV beansprucht wird. Das Amtsgericht hat die ge nan n- te Terminsgebühr abgesetzt und die Kosten im Übrigen antragsgemäß durch Beschluss vom 10. August 2016 festgesetzt. Die hinsichtlich der nicht berüc k- sichtigten Terminsgebühr e ingelegte sofortige Beschwerde ist vom Land gericht zurückgewie sen w orden. Mit der vom Land gericht zugelassenen Rechtsb e- schwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. II. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landg ericht hat zu Rech t angenomme n, dass im Streitfall eine 1,2 - fache Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 3104 VV RVG nicht angefallen ist. 1. Das Land gericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus geführt, z war entstehe die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG auch für die Mitwi r- 3 4 5 6 - 4 - kung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfa h- rens gerichtet seien, insbesondere auch in Fällen in denen der Bevollmächtigte einer Partei im Rahmen des Telefon ats die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Äußerungen der Gegenseite zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nehme. Im Streitfall hätten sich die Parteien indes bereits in dem vorangegangenen Gespräch mit der Hausverwaltun g geeinigt; das Gespräch mit dem Prozessbevollmächtigten habe lediglich dazu gedient, diesen von der Einigung in Kenntnis zu setzen. Dies reiche für das Entstehen der Terminsgebühr nicht aus. 2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so d ass die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen ist. a) Nach § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG verdient der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch durch die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechu ng ohne B e- teiligung des Gerichts. Nach der Intention des Gesetzgebers soll te mit dieser Regelung der Anwendungsbereich der Terminsgebühr erweitert werden; die Gebühr soll insbesondere bereits dann verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Rechtsstreits des Verfahrens gerichteten Bespr e- chungen mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Einigung zielen (BT - Drucks. 15/1971 , S. 209). Dementspr e- chend hat der Bundesgerichtshof an das Merkmal der - a uch telefonisch durc h- führbaren - Besprechung keine besonderen Anforderungen gestellt und die Terminsgebühr als entstanden angesehen, wenn der Gegner die auf eine Erl e- digung des Verfahrens gerichteten Äußerungen zwecks Prüfung und Weiterle i- tung a n seine Par tei zur Kenntnis nimmt (BGH, Beschluss vom 20. No vember 200 6 - II ZB 9/06, NJW - RR 2007, 286 Rn. 7 mwN) oder sich auch nur an G e- 7 8 - 5 - sprächen mit dem Ziel einer Einigung interessiert zeigt (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858 Rn. 10 ). b) Ausgehend von vorstehenden rechtlichen Erwägungen fällt - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - das Telefonat der Beklagten zu 1 mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 16. März 2016 s elbst bei Zugrund e- legung eines gebotenen weiten Verständnisses nicht mehr unter den Begriff der Besprechung im Sinne des § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG . F ür diese rechtliche Wertung ist von entscheidender B e- deutung, dass eine Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens g e- richteten Besprechung jedenfalls voraussetzt, dass bei Beginn des Gesprächs, das den genannten Gebührentatbestand auslösen soll, eine Einigung noch nicht erzielt worden ist . Denn nur in diesem Fall kann die Besprechung auf die ( zukünftige ) Er ledigung des Verfahrens gerichtet sein. Dies verkennt die Rechtsbeschwerde, wenn sie ausführt, dem Umstand, dass sich die Beklagte n- seite mit dem Mitarbeiter der Hausverwaltung der Klägerin zuvor bereits über die Modalitäten einer Einigung verständigt hatte , komme für die Erfüllung des Gebührentatbestandes keine Bedeutung zu, weil hierfür allein entscheiden d sei, dass sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an einer außergerichtlichen Erledigung interessiert gezeigt habe. Viel mehr erschöpfte sich das Gespräch der Beklagten zu 1 mit dem Prozessbevollmäch tigten der Klägerin in der bloßen 9 - 6 - Übermittlung der bereits z uvor erz i elten Einigung und dam it einer dieser nac h- folgenden ( reinen ) Sachinformation . Dr. Milger Dr. Achilles Dr . Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Brühl, Entscheidung vom 26.04.2016 - 21 C 31/16 - LG Köln, Entscheidung vom 19.08.2016 - 1 T 294/16 -
Full & Egal Universal Law Academy