BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZB 56/02 vom17. Dezember 2002in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR: ja ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1Zum Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privat-sachverständigen.BGH, Beschluß vom 17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02 - OLG Köln LG Köln - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2002 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-richsen sowie die Richter Pauge und Zollbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Mai 2002aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kostendes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht Kölnzurückverwiesen.Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 3.781,- Gründe: A.Der Kläger hat die Beklagte als Haftpflichtversicherer eines an einemUnfall beteiligten Kraftfahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch genommen.Die Beklagte befürchtete u.a. aufgrund der Einlassung des Klägers, es könnesich um einen in Betrugsabsicht gestellten Antrag handeln, mit dem für bereitsvor dem Unfall vorhandene Schäden Ersatz begehrt werde; auch hegte sie denVerdacht, der Unfall sei im Zusammenwirken mit ihrem Versicherungsnehmerherbeigeführt worden. Am 8. Mai 2001 beauftragte sie den Sachverständigen B.mit der Erstellung eines Gutachtens dazu, welche Schäden durch den behaup- - 3 -teten Unfall verursacht worden seien. B. hat sein Gutachten nach der im Juli2001 erhobenen Klage unter dem 9. September 2001 fertiggestellt. Die Be-klagte hat ihre Klageerwiderung auf dieses Gutachten gestützt. Der Kläger hatdie Klage nach Zustellung der Terminsverfügung und der Klageerwiderung zu-rückgenommen.Den Antrag der Beklagten, die durch die Beauftragung des Sachverstän-digen B. entstandenen Kosten in Höhe von 7.395 DM (= 3.781 Kläger festzusetzen, hat der Rechtspfleger mit Kostenfestsetzungsbeschlußvom 18. Januar 2002 zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerdeder Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerdeverfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Festsetzung der Kosten für das Privat-gutachten weiter.B.I. Das Oberlandesgericht hat zur Zurückweisung der Beschwerde im we-sentlichen ausgeführt, die Kosten für das Gutachten seien nicht erstattungsfä-hig; es fehle an der dafür erforderlichen unmittelbaren Prozeßbezogenheit die-ser Aufwendungen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdege-richts könnten die Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverstän-digen nur dann den Kosten eines Prozesses zugeordnet werden, wenn dieseAufwendungen zu einem konkret bevorstehenden Rechtsstreit in unmittelbarerBeziehung gestanden hätten und dessen Vorbereitung und Förderung dienensollten. Das sei nicht der Fall, wenn das Privatgutachten - wie hier - dem Auf-traggeber Klarheit über bestimmte Voraussetzungen seiner Rechtsposition ver-schaffen und Erkenntnisse für sein künftiges Verhalten liefern solle. - 4 -Daß die Klage noch vor Fertigstellung des Gutachtens erhoben wordensei, stelle nicht nachträglich die Prozeßbezogenheit des Gutachtens her. Zwarsei Gegenstand des Rechtsstreits nach Ansicht der Beklagten ein versuchterVersicherungsbetrug gewesen; das rechtfertige aber entgegen einer in derRechtsprechung verschiedentlich vertretenen Auffassung keine andere Beur-teilung. Auch in einem solchen Fall könne ein unmittelbarer sachlicher Zusam-menhang mit dem Rechtsstreit erst nach einem unbedingten Entschluß zurProzeßführung bejaht werden, der hier bei Auftragserteilung nicht gegeben ge-wesen sei.II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 104 Abs. 3,568 ZPO) und zulässig (§§ 575 Abs. 1 und 2, 551 Abs. 2 Satz 5 und 6, 577Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.Das Beschwerdegericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, daß derunterlegene Kläger die dem Gegner erwachsenen Kosten des Rechtsstreits zuerstatten hat, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwen-dig waren (§§ 91 Abs. 1 Satz 1, 103 Abs. 1 ZPO).1. In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit darüber, daß dieKosten für vorprozessual erstattete Privatgutachten nur ausnahmsweise alsKosten des Rechtsstreits angesehen werden können. Insoweit genügt es nicht,wenn das Gutachten irgendwann in einem Rechtsstreit verwendet wird, sonderndas Gutachten muß sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerademit Rücksicht auf den konkreten Prozeß in Auftrag gegeben worden sein. Des-halb sind diejenigen Aufwendungen, die veranlaßt werden, bevor sich derRechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet, nicht erstattungsfähig (vgl. OLGBamberg, VersR 1981, 74 f.; JurBüro 1985, 617; OLG Bremen, VersR 1982,362; OLG Frankfurt, VersR 1996, 122; OLGR 1998, 384; OLG Hamm, JurBüro - 5 -1992, 818; OLG München, JurBüro 1992, 172; MDR 1992, 415 f.; OLG Karlsru-he, VersR 1994, 1206 f.; OLG Koblenz, JurBüro 1989, 1701 f.; JurBüro 1991,247; JurBüro 1994, 421 f.; JurBüro 1995, 36 f.; zfs 2002, 298; OLG Köln,Rechtspfleger 1990, 526; r+s 1994, 118; OLG Rostock, VersR 2001, 1534 f.;OLG Stuttgart, JurBüro 1985, 122 f.; VersR 2001, 1535; OLG Zweibrücken,JurBüro 1983, 1399).Der vorliegende Sachverhalt nötigt nicht zur Entscheidung der umstritte-nen Frage, ob für die Annahme der Prozeßbezogenheit schon ein sachlicherZusammenhang zwischen Gutachten und Rechtsstreit ausreichend ist (vgl.OLG Frankfurt, OLGR 2000, 11 f.; OLG Hamburg, MDR 1992, 194 f.), ob zu-sätzlich ein enger zeitlicher Zusammenhang erforderlich ist (vgl. OLG Hamburg,JurBüro 1988, 761 f.; JurBüro 1990, 1468, 1469; JurBüro 1991, 1105, 1106;OLG Hamm, OLGR 1994, 142 f.; Musielak/Wolst, ZPO 3. Auflage, § 91 Rn. 59;ablehnend Mümmler, JurBüro 1988, 762) oder ob ein langer zeitlicher Zwi-schenraum sogar als ein Indiz für fehlenden sachlichen Zusammenhang (vgl.OLG München, JurBüro 1992, 172 f.) zu werten ist. Das dem Rechtsstreitzugrundeliegende Gutachten ist zwar vor Zustellung der Klage in Auftrag gege-ben, aber erst nach Zustellung der Klage erstellt worden. Damit ist ein Zweifelan einem ausreichend engen zeitlichen Zusammenhang nicht gegeben.Allerdings wird ein Privatgutachten entgegen der Ansicht der Rechtsbe-schwerde nicht schon durch seine Vorlage im Rechtsstreit prozeßbezogen.§ 91 Abs. 1 ZPO sieht eine Erstattungspflicht nur für die dem Gegner erwach-senen Kosten des Rechtsstreits vor. Damit soll verhindert werden, daß einePartei ihre allgemeinen Unkosten oder prozeßfremde Kosten auf den Gegnerabzuwälzen versucht und so den Prozeß verteuert. Jede Partei hat grundsätz-lich ihre Einstandspflicht und ihre Ersatzberechtigung in eigener Verantwortungzu prüfen und den dadurch entstehenden Aufwand selbst zu tragen. Deshalb - 6 -genügt die Vorlage eines in anderem Zusammenhang erstellten Gutachtensallein nicht. Die Tätigkeit des Privatsachverständigen muß vielmehr in unmittel-barer Beziehung zu dem Rechtsstreit stehen. Im vorliegenden Fall ist das Gut-achten für den konkreten Rechtsstreit eingeholt worden und damit unmittelbarprozeßbezogen.Das Beschwerdegericht legt seiner abweichenden Auffassung zugrunde,es könne unbedenklich davon ausgegangen werden, daß die Beklagte sich beiBeauftragung des Sachverständigen noch nicht schlüssig gewesen sei, ob undinwieweit sie ihre Haftung für die vom Kläger geltend gemachten Schäden an-erkennen oder ob sie die Schadensersatzansprüche ganz oder teilweise alsungerechtfertigt zurückweisen solle. Das Bemühen der Beklagten um Aufklä-rung des Sachverhalts lasse nämlich den Schluß zu, daß sie das Gutachten zuden Ursachen und zur Höhe des Schadens in Auftrag gegeben habe, um sichdie für die Prüfung ihrer Einstandspflicht notwendige Gewißheit zu verschaffen.Das zeige, daß die Beklagte im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständi-gen noch nicht entschlossen gewesen sei, es auf eine gerichtliche Auseinan-dersetzung mit dem Kläger ankommen zu lassen, und daß das Privatgutachtennicht prozeßbezogen sei. Diese Folgerung hält rechtlicher Überprüfung jedochnicht stand, weil sie von falschen Voraussetzungen ausgeht.Die Rechtsbeschwerde rügt nämlich mit Recht, das Oberlandesgerichthabe verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt, daß zum Zeitpunkt des Gutach-tensauftrags am 8. Mai 2001 bereits die Klage angedroht war (§§ 575 Abs. 3Nr. 3 lit. b, 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Unter diesen Umständen kann die Prozeß-bezogenheit des Privatgutachtens nicht verneint werden. Im Hinblick auf diekonkrete Klageandrohung kann die Beauftragung des Privatsachverständigenund der hiermit verbundene Kostenaufwand nicht den allgemeinen Betriebs-kosten zugerechnet werden, die grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind. Viel- - 7 -mehr liegt auf der Hand, daß das Privatgutachten nicht nur einer etwaigen au-ßergerichtlichen Schadensfeststellung dienen, sondern auch die Position desAuftraggebers in dem ihm angedrohten Rechtsstreit stützen sollte (vgl. OLGBamberg, VersR 1981, 74, 75; OLG Frankfurt, Rechtspfleger 1980, 392, 393;AnwBl. 1981, 114; VersR 1996, 122; OLG Hamm, JurBüro 1992, 818; OLGMünchen, NJW 1972, 2273 f.; a.A. OLG Karlsruhe, VersR 1980, 337, 338; OLGKöln, r+s 1994, 118). Das genügt zur Bejahung unmittelbarer Prozeßbezogen-heit. Eine ausschließliche Ausrichtung des Gutachtenauftrags auf den konkre-ten Prozeß ist nicht erforderlich.2. Der Auftrag an den Privatsachverständigen war im konkreten Fall auchnotwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.Die Beurteilung dieser Frage hat sich daran auszurichten, ob eine ver-ständige und wirtschaftlich vernünftige Partei diese die Kosten auslösendeMaßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei diezur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Unterdiesem Blickpunkt kommt eine Erstattung der Kosten eines Privatgutachtensdann in Betracht, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse nicht zueinem sachgerechten Vortrag in der Lage ist (vgl. OLG Bamberg, JurBüro 1980,132 f.; JurBüro 1983, 1097; JurBüro 1989, 1568 f.; OLG Düsseldorf, JurBüro1981, 436 f.; OLG Frankfurt, Rechtspfleger 1990, 182; OLG Hamburg, JurBüro1981, 439, 440; OLG Hamm, Rechtspfleger 1973, 28; NJW-RR 1996, 830, 831;Kammergericht, JurBüro 1972, 63; JurBüro 1989, 813, 815; OLG Karlsruhe,JurBüro 1992, 746; OLG Koblenz, Rechtspfleger 1978, 328; JurBüro 1988, 878;JurBüro 1992, 611; OLG Köln, JurBüro 1978, 1075 f.).Das kann der erkennende Senat unter den gegebenen Umständen beja-hen, ohne daß es hierzu noch tatsächlicher Feststellungen bedarf. Maßgeblich - 8 -ist, daß die Beklagte aufgrund des Klägervortrags den Verdacht hatte, es liegeein Versicherungsbetrug vor. In solchen Fällen gestaltet sich für den beklagtenVersicherer der Nachweis eines versuchten Versicherungsbetrugs erfahrungs-gemäß schwierig. Der Versicherer wird in der Regel selbst nicht die Sachkennt-nis besitzen, die erforderlich ist, um eine Verursachung der geltend gemachtenSchäden durch den Unfall mit hinreichender Sicherheit und Überzeugungskraftauszuschließen. Er bedarf daher regelmäßig sachverständiger Hilfe, um denzur Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlichen Vortrag halten zu kön-nen, und kann deshalb nicht darauf verwiesen werden, zunächst die Einholungeines Sachverständigengutachtens durch das Gericht abzuwarten. Vielmehr istes in einem solchen Fall zweckmäßig, wenn die Partei sich sachkundig beratenläßt, ehe sie vorträgt (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 1992, 331, 332; DAR 2002,125, 126; OLG Koblenz, JurBüro 1991, 247 f.). Aus diesem Grund ist die Er-stattung von Kosten eines Privatgutachtens in vergleichbaren Fällen von derRechtsprechung mehrfach bejaht worden (vgl. OLG Düsseldorf, DAR 2002,125; OLG Frankfurt, OLGR 1996, 216; SP 2000, 323 f.; Kammergericht, AGS1999, 63, 64; OLG Koblenz, Rechtspfleger 2002, 483). Dem schließt der Senatsich an. - 9 -Gleichwohl kann in der Sache nicht abschließend entschieden werden,weil der Kläger gegen die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkos-ten Einwendungen erhoben hat, auf die das Beschwerdegericht - folgerichtig -bisher nicht eingegangen ist.Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
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