BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 56/06 vom 20. Dezember 2006 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247 850 k, SGB I 247 55 Abs. 4 Hinsichtlich des gem344337 247 55 Abs. 4 SGB I unpf344ndbaren Betrags laufender k374nftiger Sozialleistungen kann in entsprechender Anwendung des 247 850 k ZPO Pf344ndungs-schutz gew344hrt werden. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 56/06 - LG Darmstadt AG Darmstadt - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bau-ner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 11. Mai 2006 wird auf Kosten der Gl344ubigerin mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass der Be-schluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 13. April 2006 im Aus-spruch 374ber die teilweise Aufhebung der Pf344ndung wie folgt klar-gestellt wird: Die aufgrund des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Darmstadt vom 23. M344rz 2006 erfolgte Pf344ndung der Forderung des Schuldners auf Auszahlung des Guthabens des Kontos Nr. 162111159 wird aufgehoben, soweit sie dem gepf344n-deten Konto jeweils am Monatsende gutgeschriebene, f374r den Zeitraum von jeweils einem Monat wiederkehrende Leistungen aus Arbeitslosengeld II in H366he von 742,50 200 abz374glich des Be-trags, 374ber den der Schuldner innerhalb von sieben Tagen ab der Gutschrift verf374gt hat, erfasst. Hinsichtlich der dar374ber hinausge-henden Betr344ge bleibt die Pf344ndung bestehen. - 3 - Gr374nde: I. 1 Auf Antrag der Gl344ubigerin hat das Amtsgericht am 23. M344rz 2006 einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss erlassen, mit dem die angeblichen Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin, eine Sparkasse, aus der mit dem Schuldner unterhaltenen Gesch344ftsverbindung gepf344ndet und der Gl344ubigerin zur Einziehung 374berwiesen wurden. Der Schuldner unterh344lt bei der Drittschuldnerin ein Girokonto. Auf die-ses Konto wird monatlich das f374r ihn bestimmte Arbeitslosengeld II in H366he von 742,50 200 374berwiesen. Am 4. April 2006 hat der Schuldner beantragt, ihm vorab einen Betrag von 694,50 200 freizugeben. Weiter hat er beantragt, die Pf344ndung der Arbeitslosengeldbez374ge k374nftig insoweit aufzuheben, als diese nach der Tabelle zu 247 850 c ZPO unpf344ndbar sind und insoweit eine einstweilige Anord-nung zu erlassen, wonach die Bank das (weitere) vorhandene Guthaben bis zur endg374ltigen Entscheidung 374ber den Antrag weder an die Gl344ubigerin noch an ihn auszahlen darf. 2 Diesen Antr344gen hat das Amtsgericht mit Beschluss vom selben Tag stattgegeben. 3 Nach Anh366rung der Gl344ubigerin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13. April 2006 die aufgrund des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses er-folgte Pf344ndung der Forderung des Schuldners auf Auszahlung des Guthabens auf dem Girokonto insoweit aufgehoben, als f374r den Zeitraum von jeweils einem Monat wiederkehrende Leistungen aus dem Arbeitslosengeld II in H366he von 742,50 200 jeweils am Ende eines jeden Monats dem gepf344ndeten Konto gutge- 4 - 4 - schrieben werden. Dar374ber hinaus hat es die einstweilige Entscheidung vom 4. April 2006 aufgehoben. 5 Die gegen die teilweise Aufhebung der Pf344ndung eingelegte sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechts-beschwerde erstrebt sie unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und des Beschlusses des Amtsgerichts vom 13. April 2006 die Zur374ckweisung des Antrags des Schuldners auf Aufhebung der aufgrund des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses vom 23. M344rz 2006 erfolgten Pf344ndung der Forde-rung auf Auszahlung des Kontoguthabens als unzul344ssig, hilfsweise unbegr374n-det. II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 247 575 ZPO statthaf-te und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 6 1. Das Beschwerdegericht f374hrt aus, der Pf344ndungsschutz des 247 55 Abs. 4 SGB I f374r gepf344ndete, wiederkehrende Sozialgeldleistungen k366nne statt mit der Vollstreckungserinnerung auch im Rahmen eines Antrags nach 247 850 k ZPO geltend gemacht werden. Insoweit k366nne die Pf344ndung f374r durch k374nftige Zahlungseing344nge entstehende Guthaben vorab durch Beschluss des Vollstre-ckungsgerichts aufgehoben werden, wie dies f374r k374nftig auf das Konto einge-hende Arbeitseinkommen allgemein anerkannt sei. 7 Die an den Schuldner erbrachten Sozialleistungen seien gem344337 247 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen zu pf344nden. Dies habe zur Folge, dass 247 850 k ZPO unmittelbar nach 247 54 Abs. 4 SGB I anwendbar sei. Eine unter- 8 - 5 - schiedliche Behandlung von Sozialleistungen und Arbeitseinkommen sei nicht gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber mit der Einf374hrung der Sieben-Tage-Frist des 247 55 Abs. 1 SGB I die Stellung eines Sozialleistungsempf344ngers nur habe verbessern wollen. Nach den Gesetzesmaterialien seien auch keine Anhalts-punkte vorhanden, dass mit der Schaffung des verl344ngerten Pf344ndungsschut-zes des 247 55 Abs. 4 SGB I die Sozialleistungsempf344nger anders und damit be-nachteiligend gegen374ber den Empf344ngern von Arbeitseinkommen behandelt werden sollten. Die Nichtanwendung des 247 850 k ZPO sei mit dem Grundsatz der Waffengleichheit und dem Schutzzweck des 247 55 Abs. 4 SGB I nicht in Ein-klang zu bringen. Der Gl344ubiger k366nnte 374ber einen einmaligen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss Zugriff auf k374nftige Sozialgeldleistungen nehmen, w344h-rend der Schuldner monatlich jeweils Vollstreckungserinnerung einlegen m374ss-te, wenn er nicht innerhalb der Sieben-Tage-Frist 374ber den vollen Gutschriften-betrag verf374ge. Zu letzterem solle der Schuldner nach der in 247 55 Abs. 4 SGB I zum Ausdruck gekommenen Intention des Gesetzgebers aber gerade nicht ge-zwungen sein. F374r die vom Vollstreckungsgericht vorgenommene Anordnung bestehe auch ein Rechtsschutzbed374rfnis, da nach der Entscheidung des Bun-desgerichtshofs vom 16. Juli 2004 (IXa ZB 44/04, NJW 2004, 3262 = Rpfleger 2004, 713) dem Geldinstitut als Drittschuldner nicht auferlegt werden d374rfe, von sich aus den verl344ngerten Pf344ndungsschutz zu beachten und selbst344ndig den pfandfreien Betrag zu berechnen. 2. Die Rechtsbeschwerde ist demgegen374ber der Auffassung, das Be-schwerdegericht habe 247 850 k ZPO rechtsfehlerhaft angewendet. Die Auffas-sung des Landgerichts, der Pf344ndungsschutz des 247 55 Abs. 4 SGB I k366nne vom Schuldner auch im Rahmen eines Antrags nach 247 850 k ZPO geltend gemacht werden, stehe in Widerspruch zu der weitaus herrschenden Meinung in der in-stanzgerichtlichen Judikatur und sei auch mit dem Beschluss des Bundesge-richtshofs vom 16. Juli 2004 nicht in Einklang zu bringen. 9 - 6 - Bei 247 55 SGB I handele es sich um eine die Anwendung des 247 850 k ZPO ausschlie337ende Spezialvorschrift. Dem stehe die allgemeine Regelung des 247 54 Abs. 4 SGB I nicht entgegen, wonach Anspr374che auf laufende Geld-leistungen wie Arbeitseinkommen gepf344ndet werden k366nnen. Die Vordergerich-te h344tten daher den ausschlie337lich auf 247 850 k ZPO gest374tzten Antrag des Schuldners vom 4. April 2006 bereits als unzul344ssig werten m374ssen. 10 3. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist nicht zu folgen. Das Voll-streckungsgericht hat dem Antrag auf Vorabaufhebung der Pf344ndung entspre-chend 247 850 k ZPO zu Recht entsprochen. 11 a) 247 850 k ZPO betrifft den Pf344ndungsschutz f374r Lohn- und Gehaltskon-ten bei Geldinstituten. Die Bestimmung tr344gt dem Umstand Rechnung, dass L366hne, Geh344lter und sonstige fortlaufende Bez374ge 374blicherweise nicht mehr bar ausbezahlt, sondern auf Konten bei Geldinstituten 374berwiesen werden. Da der Anspruch des Schuldners auf die nach 247247 850 bis 850 b ZPO nicht oder nur begrenzt pf344ndbaren Leistungen mit der Gutschrift auf seinem Konto infolge Erf374llung erlischt, entf344llt auch der f374r den Anspruch selbst bestehende Pf344n-dungsschutz. Die aus fortlaufenden Eink374nften stammenden Mittel sollen dem Schuldner jedoch zur Deckung des Lebensbedarfs auch weiterhin bis zum n344chsten Auszahlungstermin erhalten bleiben. Zu diesem Zweck schafft 247 850 k ZPO die M366glichkeit, entsprechende Betr344ge von der Pf344ndung auszunehmen. Insoweit ist in der Gerichtspraxis auch anerkannt, dass Guthabensschutz vor-weg jeweils f374r die Zeit gew344hrt werden kann, f374r die Eink374nfte an den k374nftigen Zahlungsterminen gutgeschrieben werden (Z366ller/St366ber, 26. Aufl., 247 850 k Rdn. 4; St366ber, Forderungspf344ndung, 14. Aufl., Rdn. 1297; KG JurB374ro 1993, 26; OLG Hamm JurB374ro 2002, 496). 12 - 7 - b) F374r laufende Sozialleistungen, die auf das Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut 374berwiesen werden, ist diese Regelung entsprechend an-wendbar. 13 14 aa) Nach 247 54 Abs. 4 SGB I sind Anspr374che auf laufende Sozialleistun-gen, die in Geld zu erbringen sind, "wie Arbeitseinkommen" pf344ndbar. Zu sol-chen laufenden Sozialleistungen z344hlt auch das Arbeitslosengeld II. Auf den Bezug dieser Leistungen sind daher, wie der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 207/03, NJW-RR 2004, 1439 = Rpfleger 2004, 232) festgestellt hat, die Vorschriften der 247247 850 a ff ZPO anzuwenden, sofern das SGB I den Pf344ndungsschutz nicht gesondert und abweichend von den allgemeinen Pf344ndungsvorschriften geregelt hat. bb) Wird eine Sozialleistung auf das Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut 374berwiesen, ist gem344337 247 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I die durch die Gut-schrift entstehende Forderung f374r die Dauer von sieben Tagen seit der Gut-schrift der 334berweisung unpf344ndbar. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt die Pf344n-dung des Guthabens nur als mit der Ma337gabe ausgesprochen, dass sie das Guthaben in H366he der in Satz 1 bezeichneten Forderung w344hrend der sieben Tage nicht erfasst. Diese Regelung gilt unmittelbar kraft Gesetzes, ohne dass es eines Pf344ndungsschutzantrags des Schuldners bedarf. Eine zuvor durchge-f374hrte Pf344ndung der Forderung wird erst nach Ablauf der Frist wirksam (vgl. Z366ller/St366ber, 26. Aufl., 247 850 i Rdn. 50). Insoweit ist der Schuldner gegen374ber dem Empf344nger von Arbeitseinkommen beg374nstigt. 15 cc) Hat der Schuldner das Geld nicht innerhalb der Schonfrist des 247 55 Abs. 1 SGB I von seinem Konto abgehoben, ist gem344337 247 55 Abs. 4 SGB I das aus der 334berweisung einer wiederkehrenden Sozialleistung resultierende Gut-haben der Pf344ndung insoweit nicht unterworfen, als der Betrag dem unpf344ndba- 16 - 8 - ren Teil der Leistung f374r die Zeit von der Pf344ndung bis zum n344chsten Zahlungs-termin entspricht. Der auf dem Konto noch vorhandene Gutschriftbetrag wird nur noch zeitanteilig in dem Umfang gesch374tzt, in dem er bei Pf344ndung des An-spruchs gegen den Tr344ger der Sozialleistung unpf344ndbar w344re. F374r den verl344n-gerten Pf344ndungsschutz des 247 55 Abs. 4 SGB I ist die Reichweite des Pf344n-dungsbeschlusses nicht mehr eingeschr344nkt. Der Pf344ndungsbeschluss erfasst nach Ablauf der siebent344gigen Schonfrist das Kontoguthaben des Schuldners in vollem Umfang. Dem Geldinstitut ist es gem344337 247 829 Abs. 1 ZPO ab diesem Zeitpunkt verboten, an den Schuldner zu leisten. Ab diesem Zeitpunkt ist die Situation, in der sich der Empf344nger laufender Sozialleistungen befindet, der des Empf344ngers von Arbeitseinkommen, das gem344337 247 850 c ZPO der Pf344n-dung nicht unterliegt, vergleichbar. In beiden F344llen kann der Gl344ubiger auf die dem Konto gutgeschriebenen Betr344ge Zugriff nehmen, obwohl sie bei der aus-zahlenden Stelle (Arbeitgeber/Tr344ger der Sozialversicherung) unpf344ndbar w344-ren. Nach Ablauf der Sieben-Tage-Frist gew344hrt das SGB I dem Schuldner f374r den weiterhin unpf344ndbaren Teil der laufenden Sozialleistungen keinen speziel-len verfahrensrechtlichen Schutz. Deshalb w344re der Empf344nger von Sozialleis-tungen insoweit verfahrensrechtlich schlechter gestellt als der Empf344nger von Arbeitseinkommen, f374r den ein solcher Schutz in 247 850 k ZPO normiert ist. Eine solche Schlechterstellung lag ersichtlich nicht in der Absicht des Gesetzgebers, der insbesondere den Schuldner nicht darauf verweisen wollte, bereits inner-halb der Sieben-Tage-Frist 374ber die dem Konto gutgeschriebene Sozialleistung zu verf374gen. Die Gesetzesmaterialien zu 247 55 SGB I (vgl. BT-Drucks. 7/868, S. 42) sprechen vielmehr, worauf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 16. Juli 2004 (IXa ZB 44/04, NJW 2004, 3262 = Rpfleger 2004, 713) hingewie-sen hat, eher f374r die Intention des Gesetzgebers, den nach 247 55 Abs. 4 SGB I pf344ndungsfreien Betrag ohne eine gerichtliche Entscheidung freizugeben. - 9 - Dieser Weg ist allerdings nicht gangbar, da zur Bestimmung der Reich-weite des verl344ngerten Pf344ndungsschutzes nach 247 55 Abs. 4 SGB I zun344chst festzustellen ist, welcher Betrag dem Schuldner bei einer Pf344ndung des An-spruchs gegen den Leistungstr344ger f374r die gesamte Bezugsperiode pfandfrei h344tte belassen werden m374ssen. Der Bundesgerichtshof hat im bereits erw344hn-ten Beschluss vom 16. Juli 2004 (IXa ZB 44/04, aaO) ausgef374hrt, dass dem Geldinstitut die Ermittlung des pf344ndungsfreien Betrags nicht zumutbar ist, weil es - im Gegensatz zu einem Arbeitgeber oder dem Tr344ger der Sozialversiche-rung - regelm344337ig nicht 374ber ausreichende Informationen verf374gt, um die Pf344n-dungsfreigrenze sicher ermitteln zu k366nnen. Die Freigabe des nach 247 55 Abs. 4 SGB I pf344ndungsfreien Betrags aus der Vollstreckung obliege deshalb allein dem Vollstreckungsgericht. An dieser Auffassung wird festgehalten. 17 dd) Das bedeutet jedoch nicht, dass der Schuldner darauf verwiesen werden muss, die Unpf344ndbarkeit des in 247 55 Abs. 4 SGB I genannten Betrags bei laufendem Bezug von Sozialleistungen jeweils monatlich mit der Erinnerung geltend zu machen. Vielmehr ist mangels eines abschlie337end im SGB I geregel-ten verfahrensrechtlichen Pf344ndungsschutzes f374r auf ein Bankkonto 374berwiese-ne laufende Sozialleistungen insoweit nach 247 54 Abs. 4 SGB I auf die f374r Ar-beitseinkommen bestehenden Pf344ndungsschutzvorschriften zur374ckzugreifen und damit 247 850 k ZPO entsprechend anzuwenden. Diesem verfahrensrechtli-chen Weg, der zur gebotenen Gleichbehandlung von Sozialleistungen und Ar-beitseinkommen als interessengerecht erscheint, stehen auch keine durchgrei-fenden Schwierigkeiten in der Abwicklung entgegen. 18 (1) Gem344337 247 55 Abs. 4 SGB I ist von dem f374r die gesamte Bezugsperio-de als unpf344ndbar ermittelten Betrag dem Schuldner der Teil als pfandfrei zu belassen, der dem in Zeiteinheiten ausgedr374ckten Verh344ltnis der Zeitspanne zwischen Pf344ndung und dem n344chsten Zahlungstermin zur gesamten Zah- 19 - 10 - lungsperiode entspricht (vgl. Z366ller/St366ber, ZPO, 26. Aufl., 247 850 i Rdnr. 50). Dieser Teilbetrag kann von dem Vollstreckungsgericht nicht bereits bei Erlass des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses bestimmt werden, weil nicht feststeht, wann der Beschluss zugestellt und die Pf344ndung wirksam werden wird. Insoweit bleibt dem Schuldner nur die M366glichkeit, die Unpf344ndbarkeit im Wege der Vollstreckungserinnerung geltend zu machen. (2) Die Problematik, den unpf344ndbaren Betrag gem344337 247 55 Abs. 4 SGB I zeitanteilig ermitteln zu m374ssen, stellt sich jedoch nur bei einer einmaligen Kon-tenpf344ndung oder einer erstmals wirksamen Pf344ndung gegenw344rtiger und zu-k374nftiger Kontoguthaben. Nur in diesen F344llen ist es m366glich, dass die Pf344n-dung erst erfolgt, nachdem bereits ein Teil des Bezugszeitraums f374r die Sozial-leistungen abgelaufen ist. 20 (3) Bei Pf344ndung der auf ein Bankkonto 374berwiesenen laufenden Sozial-leistungen l344sst sich der nach 247 55 Abs. 4 SGB I pf344ndungsfreie Betrag nach der durch das Vollstreckungsgericht vorgenommenen Ermittlung des gesamten Pf344ndungsfreibetrags f374r den jeweiligen Bezugszeitraum ohne Weiteres bestimmen. Er besteht in der Differenz zwischen dem gesamten Pf344ndungsfrei-betrag und dem Geldbetrag, 374ber den der Schuldner innerhalb der Sieben-Tage-Frist des 247 55 Abs. 1 SGB I bereits verf374gt hat. Die Ermittlung dieses Dif-ferenzbetrags dem Geldinstitut aufzugeben, bestehen keine Bedenken. Es handelt sich insoweit um einen einfachen Rechenvorgang; auf pers366nliche Ver-h344ltnisse des Schuldners, die dem Geldinstitut nicht bekannt sein m374ssen, ist dabei nicht abzustellen. 21 (4) Gem344337 247 54 Abs. 4 SGB I kann daher f374r die Pf344ndung k374nftiger So-zialleistungen entsprechend 247 850 k ZPO Pf344ndungsschutz hinsichtlich des 22 - 11 - nach 247 55 Abs. 4 SGB I unpf344ndbaren Guthabens gew344hrt werden, wie dies im angefochtenen Beschluss geschehen ist. 23 Der Beschluss des Amtsgerichts vom 13. April 2006 war allerdings dahin klarzustellen, dass die Aufhebung der Pf344ndung nur den jeweils pf344ndungsfrei-en Betrag abz374glich der vom Schuldner in den ersten sieben Tage nach der Gutschrift der Sozialleistung vorgenommenen Verf374gungen betrifft, da in letzte-rem Umfang das Kontoguthaben von der Pf344ndung von vornherein im Hinblick auf 247 55 Abs. 1 SGB I nicht erfasst war. In dieser Klarstellung ist kein Teilerfolg der Rechtsbeschwerde zu sehen, da der Sache nach der angefochtene Be-schluss auf kein anderes Ergebnis gerichtet war. Dressler Hausmann Kuffer Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: AG Darmstadt, Entscheidung vom 13.04.2006 - 63 M 30893/06 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 11.05.2006 - 5 T 277/06 -
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