BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 56/07 vom 10. Juni 2008 in Sachen Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 115 Abs. 3, SGB XII 247 90 Abs. 2 Nr. 9 Die in den Mitgliedstaaten der Europ344ischen Union bestehenden Unterschiede hinsichtlich der Lebenshaltungskosten rechtfertigen es grunds344tzlich nicht, die nach 247 115 Abs. 3 ZPO ma337ge-benden Verm366gensfreibetr344ge herabzusetzen, wenn eine in Deutschland klagende Partei ihren Wohnsitz oder ihren gew366hnlichen Aufenthaltsort in einem Mitgliedstaat mit niedrigeren Le-benshaltungskosten hat. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 - VI ZB 56/07 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Dresden gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Dresden vom 29. Oktober 2007 wird zur374ckgewiesen. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Gr374nde: I. Der Kl344ger ist polnischer Staatsangeh366riger mit Wohnsitz in Polen. Er war am 27. August 2004 in Deutschland in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem sein PKW besch344digt wurde. Er hat die Beklagte, die Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers ist und ihren Sitz in Deutschland hat, vor dem Landge-richt Dresden auf Zahlung von Schadensersatz in H366he von 6.177,48 200 in An-spruch genommen. Durch Beschluss vom 23. M344rz 2006 ist ihm f374r die beab-sichtigte Klage Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden. Am 9. M344rz 2007 schlossen die Parteien einen Vergleich, durch den sich die Beklagte verpflichtete, an den Kl344ger zum Ausgleich aller Sch344den 3.500 200 zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits, die nach dem Inhalt des Vergleichs 1 - 3 - gegeneinander aufgehoben wurden, hat der Kl344ger einen Anteil in H366he von insgesamt 2.595,19 200 zu tragen. Mit Beschluss vom 5. Juni 2007 hat das Land-gericht unter Ab344nderung des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 23. M344rz 2006 angeordnet, dass der Kl344ger auf die von ihm zu tragenden Kosten des Rechtsstreits eine Einmalzahlung zu leisten habe. 2 Auf die sofortige Beschwerde des Kl344gers, der das Landgericht nicht ab-geholfen hat, hat das Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts vom 5. Juni 2007 aufgehoben. Dagegen wendet sich die Bezirksrevisorin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. 1. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zu-l344ssige Rechtsbeschwerde (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - NJW-RR 2005, 1237) ist nicht begr374ndet. 3 2. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Voraussetzungen f374r eine 304nderung der Entscheidung 374ber die von dem Kl344ger zu leistenden Zah-lungen gem344337 247 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO l344gen nicht vor. Die f374r die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ma337gebenden pers366nlichen und wirtschaftlichen Ver-h344ltnisse des Kl344gers h344tten sich dadurch, dass er aufgrund des Vergleichs von der Beklagten eine Zahlung in H366he von 3.500 200 erhalte, nicht wesentlich ge-344ndert, denn mit diesem Betrag w374rde der gem344337 247 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO ma337gebliche Freibetrag nur geringf374gig 374berschritten. Eine Herabsetzung die-ses Freibetrages im Hinblick darauf, dass die Lebenshaltungskosten in dem Staat des Wohnsitzes des Kl344gers deutlich niedriger seien als in Deutschland, komme nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass sich die Verm366gensfreibetr344- 4 - 4 - ge des deutschen Sozialrechts nicht an den Lebenshaltungskosten orientierten, sei eine K374rzung dieser Betr344ge bei ausl344ndischen Prozessparteien auch aus Gr374nden der Praktikabilit344t abzulehnen. 5 3. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. 6 a) Einer Partei wird unter den Voraussetzungen von 247 114 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe gew344hrt, wenn sie nach ihren pers366nlichen und wirtschaftli-chen Verh344ltnissen die Kosten der Prozessf374hrung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Ob und in welchem Umfang eine Partei ihr Einkom-men und ihr Verm366gen f374r die Prozessf374hrung einzusetzen hat, bestimmt sich nach 247 115 ZPO in Verbindung mit den in dieser Vorschrift genannten weiteren Gesetzesbestimmungen. Nach erfolgter Bewilligung kann das Gericht gem344337 247 120 Abs. 4 ZPO die Entscheidung 374ber die zu leistenden Zahlungen 344ndern, wenn sich die f374r die Prozesskostenhilfe ma337gebenden pers366nlichen oder wirt-schaftlichen Verh344ltnisse der Partei wesentlich ge344ndert haben. Anerkannt ist, dass diese 304nderungsbefugnis nicht nur die Entscheidung 374ber die H366he der zu leistenden Raten umfasst, sondern auch die Anordnung der Erstattung der im Prozess zulasten der betroffenen Partei angefallenen Gerichts- und Anwalts-kosten erm366glicht (vgl. OLG Celle, OLG-Report 2000, 335, 336 m.w.N.). Erwirbt die hilfsbed374rftige Partei nachtr344glich ein nicht unbedeutendes Verm366gen, k366n-nen deshalb nicht nur bestehende Ratenzahlungen erh366ht werden, sondern es k366nnen auch erstmals Zahlungsanordnungen - unter Umst344nden in H366he aller bereits f344lligen Kosten - ergehen. Dabei kann eine wesentliche 304nderung der f374r die Prozesskostenhilfe ma337geblichen wirtschaftlichen Verh344ltnisse auch dar-in liegen, dass einer Partei aufgrund des Rechtsstreits - etwa durch einen Ver-gleich - eine Zahlung des Prozessgegners zuflie337t (OLG Celle, aaO; OLG Bamberg, JurB374ro 1991, 255; OLG Koblenz, OLG-Report 2004, 670 f.). Diese Grunds344tze gelten nach Ma337gabe von 247247 114 Satz 2, 1076 ZPO auch f374r die - 5 - grenz374berschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europ344ischen Union (vgl. Z366ller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., 247 1076, Rn. 4; Kalthoener/B374ttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rn. 910a) und stehen im Einklang mit der Richtlinie 2003/8/EG vom 27. Januar 2003 (ABl. EG Nr. L 26 S. 41, abgedruckt bei Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., Anh. zu 247 1078 ZPO), die es ihren Mitgliedstaaten in Art. 5 Abs. 3 ausdr374cklich erlaubt, Regelungen zu treffen, wonach gew344hrte Prozesskostenhilfe ganz oder teilwei-se zur374ckverlangt werden kann, wenn sich die finanziellen Verh344ltnisse des Empf344ngers wesentlich verbessert haben. b) Gem344337 247 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat eine Partei ihr Verm366gen f374r die Prozesskosten einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Diese Einschr344nkung gilt auch bei einem nachtr344glichen Verm366genserwerb (OLG K366ln, AnwBl 1993, 298 f.). Kleinere Barbetr344ge oder sonstige Geldwerte sind der Partei gem344337 247 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. 247 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zu belassen. Die H366-he dieses sogenannten Schonbetrages bestimmt sich nach der Verordnung zur Durchf374hrung des 247 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3060 f.). Da es sich bei der Prozesskostenhilfe nicht um Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zw366lften Buches des Sozialgesetzbuches handelt, ist der ma337gebende Betrag nach allgemeiner Meinung und entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht 247 1 Abs. 1a dieser Verordnung, sondern der Vorschrift des 247 1 Abs. 1b zu entnehmen, die Freibetr344ge f374r die Hilfe in besonderen Lebenslagen bestimmt (vgl. BFH, Be-schluss vom 13. Juni 2006 - VI S 9/05 [PKH] - BFH/NV 2006, 1690, zitiert nach juris, Rn. 9; BFH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - VIII S 10/05 [PKH] - juris, Rn. 18; OLG Karlsruhe, OLG-Report 2005, 504 f. = FamRZ 2005, 1917; OLG Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 9 WF 373/06 - juris, Rn. 8; VG Freiburg, NJW 1983, 1926; Schoreit/Gro337, Beratungshilfe, Prozesskosten- 7 - 6 - hilfe, 9. Aufl., 247 115 Rn. 118; Kalthoener/B374ttner/Wrobel-Sachs, aaO, Rn. 348; Z366ller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., 247 115, Rn. 57; Wieczorek/Sch374tze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., 247 115, Rn. 19; a.A.: S344chsisches Landessozialgericht, FamRZ 2007, 156 f. mit abl. Anm. von Wrobel-Sachs). Demgem344337 bel344uft sich der Schonbe-trag gegenw344rtig auf 2.600 200 zuz374glich 256 200 f374r jeden Unterhaltsberechtigten der Partei. F374r den Kl344ger, der seine Ehefrau und zwei Kinder zu unterhalten hat, errechnet sich danach ein Freibetrag von 3.368 200. Da der ihm nach dem Inhalt des Prozessvergleichs zuflie337ende Verm366genswert diesen Schonbetrag nur um 132 200 374bersteigt, ist eine wesentliche Verbesserung seiner wirtschaftli-chen Verh344ltnisse i.S.v. 247 120 Abs. 4 ZPO nicht gegeben. c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt eine Herab-setzung dieses Freibetrages im Hinblick auf niedrigere Lebenshaltungskosten in Polen nicht in Betracht. 8 aa) Allerdings k366nnen bei Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsbezug Unter-schiede hinsichtlich der Lebenshaltungskosten bei der Pr374fung der Bed374rftigkeit der Partei zu ber374cksichtigen sein. H366here Lebenshaltungskosten im Ausland k366nnen bei einem Rechtsstreit in Deutschland als besondere Belastungen i.S.v. 247 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO vom Einkommen abzusetzen sein (Motzer, FamRBint 2008, 16, 21). Dies ergibt sich f374r grenz374berschreitende Prozesskos-tenhilfe innerhalb der Europ344ischen Union aus der in 247 1078 Abs. 3 ZPO getrof-fenen Regelung. 9 bb) Ausdr374ckliche Regelungen dar374ber, ob bei einem Rechtsstreit einer ausl344ndischen Partei in Deutschland niedrigere Lebenshaltungskosten in deren Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu ber374cksichtigen sind, enth344lt die Zivilpro-zessordnung nicht (Gottwald in Festschrift f374r Walter H. Rechberger, 2005, S. 185). Diese Frage wird f374r die nach 247 115 Abs. 2 und 3 ZPO ma337gebenden 10 - 7 - Einkommensverh344ltnisse in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beur-teilt. Im Schrifttum wird 374berwiegend die Auffassung vertreten, dass es wegen des auf schematische Vereinfachung angelegten Prozesskostenhilfeverfahrens nicht angebracht sei, im Ausland lebende Parteien anders als inl344ndische Par-teien zu behandeln (so Z366ller/Philippi, aaO, 247 115, Rn. 42; Baum-bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, 247 114, Rn. 10; M374nchKomm-ZPO/Motzer, 3. Aufl., 247 114, Rn. 54; a.A.: Musielak/Fischer, ZPO, 6. Aufl., 247 114, Rn. 2). Dagegen bef374rwortet die Rechtsprechung teilweise eine Anpas-sung der S344tze der in 247 115 Abs. 2 ZPO normierten Tabelle an die Verh344ltnisse im Aufenthaltsstaat der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei, wenn dies zur Vermeidung unsachgem344337er Ergebnisse erforderlich sei (OLG D374ssel-dorf, MDR 1994, 301, 302). F374r die Bemessung des Abschlags wird in der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) durch Verwaltungsregelung vorge-nommenen L344ndergruppeneinteilung bei der Ber374cksichtigung von Unterhalts-leistungen nach 247 33a Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an im Ausland lebende Personen (Schreiben des BMF vom 17. November 2003 - BStBl I 2003, 637) eine geeignete Grundlage gesehen (BFH, JurB374ro 1997, 201, 202). Danach sollen f374r eine Partei, die ihren Wohnsitz oder ihren gew366hn-lichen Aufenthalt in Polen hat, zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Besser-stellung die in 247 115 ZPO genannten Betr344ge zum Ausgleich der in beiden Staaten unterschiedlich hohen Lebenshaltungskosten nur in H366he von 50 v.H. anzusetzen sein (NdsFG, Beschluss vom 13. April 2007 - 10 S 28/06 - EFG 2007, 1892, zitiert nach juris, Rn. 34 ff.). Ob eine solche generalisierende An-passung, die ersichtlich an steuerrechtliche Erw344gungen ankn374pft (vgl. BVerfG, NJW 1989, 666, 667), f374r die im Prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmende Bewertung der Einkommensverh344ltnisse eine geeignete Grundlage bieten kann, ist hier nicht zu entscheiden. - 8 - cc) Die in den Mitgliedstaaten der Europ344ischen Union bestehenden Un-terschiede hinsichtlich der Lebenshaltungskosten rechtfertigen es jedenfalls nicht, die nach 247 115 Abs. 3 ZPO ma337gebenden Verm366gensfreibetr344ge herab-zusetzen, wenn eine in Deutschland klagende Partei ihren Wohnsitz oder ihren gew366hnlichen Aufenthaltsort in einem Mitgliedstaat mit niedrigeren Lebenshal-tungskosten hat. 11 Die f374r die Frage, ob eine Partei ihr Verm366gen ganz oder teilweise f374r die Prozesskosten einzusetzen hat, gem344337 247 115 Abs. 3 ZPO zu ber374cksichtigen-den Freibetr344ge dienen nicht der Sicherstellung der laufenden Lebenshaltungs-kosten, sondern sollen gew344hrleisten, dass die Existenzgrundlage der betroffe-nen Partei nicht gef344hrdet wird (Schoreit/Gro337, aaO, Rn. 79). Die Bezugnahme auf 247 90 Abs. 2 SGB XII bewirkt, dass das Verm366gen st344rker gesch374tzt ist als das Einkommen (Kalthoener/B374ttner/Wrobel-Sachs, aaO, Rn. 315). So tr344gt 247 90 Abs. 2 SGB XII dem Umstand Rechnung, dass vorhandenes Verm366gen zweckbestimmt sein kann. Es kann von der Partei z. B. f374r den Aufbau oder die Sicherung ihrer Lebensgrundlage, zur Berufsausbildung, zu ihrer Erwerbst344tig-keit, zur Vorsorge im Krankheits- oder Pflegefall und insbesondere auch zur Altersvorsorge angesammelt worden sein. Eines besonderen Schutzes bedarf dieses Verm366gen jedenfalls dann, wenn feststeht, dass es von der Partei zu einem dieser Zwecke tats344chlich ben366tigt wird, oder wenn ernsthaft zu besor-gen ist, dass dies geschehen k366nnte. Ob das der Fall ist, richtet sich in erster Linie nach den Umst344nden des Einzelfalls. Bei Parteien mit Wohnsitz im Aus-land kommt es dabei wesentlich darauf an, in welchem Ma337e die soziale Siche-rung in dem Staat, in dem die Partei ihren Wohnsitz oder ihren gew366hnlichen Aufenthaltsort hat, gew344hrleistet ist. Je umfangreicher die Sicherung der Partei durch Sozialleistungen des Staates oder seiner Einrichtungen stattfindet, desto weniger ist diese darauf angewiesen, selbst eigenes Vorsorgeverm366gen zu bil-den. 12 - 9 - Den Verh344ltnissen im Inland tragen 247 90 Abs. 2 SGB XII und die detail-lierten Regelungen der zu dieser Vorschrift ergangenen Durchf374hrungsverord-nung Rechnung. Diese Bestimmungen sind indessen nicht geeignet, hinrei-chend verl344sslich dar374ber Auskunft zu geben, in welchem Ma337e Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gew366hnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, des Schutzes ihres Verm366gens bed374rfen. Eine sachgerechte Anpassung der gem344337 247 115 Abs. 3 ZPO ma337gebenden Freibetr344ge darf sich insoweit deshalb nicht allein an den Unterschieden zwischen den jeweiligen Lebenshaltungskosten orientieren, sondern m374sste jedenfalls auch die von dem betreffenden Staat oder von seinen Einrichtungen gew344hrte soziale Vorsorge in eine Vergleichsbe-trachtung einbeziehen. Dies w344re indessen nicht ohne umfangreiche und diffe-renzierte Vergleichsberechnungen m366glich und w374rde den Pr374fungsrahmen innerhalb des notwendigerweise auf schematische Vereinfachung angelegten Prozesskostenhilfeverfahrens sprengen (vgl. Z366ller/Philippi, aaO, 247 115, Rn. 42). Zudem w374rde eine solche Betrachtungsweise, wie das Beschwerdege-richt zutreffend ausf374hrt, dem Regelungszweck der Richtlinie 2003/8/EG vom 27. Januar 2003 widersprechen, deren Ziel es ist, den Zugang zum Recht bei Streitsachen mit grenz374berschreitendem Bezug zu verbessern (Art. 1 Abs. 1). Auch mit R374cksicht darauf sind die nach 247 115 Abs. 3 ZPO ma337geblichen Ver-m366gensfreibetr344ge grunds344tzlich auch dann in voller H366he anzusetzen, wenn 13 - 10 - die um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei ihren Wohnsitz oder ihren ge-w366hnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europ344ischen Union hat, in dem die Lebenshaltungskosten niedriger als in Deutschland sind. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 05.06.2007 - 3 O 2994/05 - OLG Dresden, Entscheidung vom 29.10.2007 - 3 W 1070/07 -
Full & Egal Universal Law Academy