BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 56/07 vom 9. M344rz 2010 in Sachen Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 127 Abs. 4 Im Prozesskostenhilfeverfahren werden die au337ergerichtlichen Kosten eines Rechts-beschwerdeverfahrens nicht erstattet. BGH, Beschluss vom 9. M344rz 2010 - VI ZB 56/07 - OLG Dresden LG Dresden - - 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. M344rz 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und St366hr und die Richterin von Pentz beschlossen: Der Antrag des Rechtsbeschwerdegegners vom 21. Dezember 2009 auf Erg344nzung des Senatsbeschlusses vom 10. Juni 2008 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Dem Kl344ger ist durch Beschluss vom 23. M344rz 2006 f374r die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden. Am 9. M344rz 2007 schlossen die Parteien einen Vergleich, durch den sich die Be-klagte verpflichtete, an den Kl344ger zum Ausgleich aller Sch344den 3.500 200 zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits, die nach dem Inhalt des Vergleichs gegeneinander aufgehoben wurden, hat der Kl344ger einen Anteil in H366he von insgesamt 2.595,19 200 zu tragen. Mit Beschluss vom 5. Juni 2007 hat das Land-gericht unter Ab344nderung des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 23. M344rz 2006 angeordnet, dass der Kl344ger auf die von ihm zu tragenden Kosten des Rechtsstreits eine Einmalzahlung zu leisten habe. 1 Auf die sofortige Beschwerde des Kl344gers, der das Landgericht nicht ab-geholfen hat, hat das Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts vom 2 - - 3 5. Juni 2007 aufgehoben. Die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbe-schwerde der Bezirksrevisorin hat der Senat mit Beschluss vom 10. Juni 2008 zur374ckgewiesen und dabei entschieden, dass Gerichtskosten f374r das Rechts-beschwerdeverfahren nicht erhoben werden. 3 Der Kl344ger beantragt nunmehr, den Senatsbeschluss vom 10. Juni 2008 um eine Kostengrundentscheidung zu erg344nzen und die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens der Staatskasse aufzuerlegen. Der Antrag des Kl344gers hat keinen Erfolg. Da im Prozesskostenhilfever-fahren die au337ergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens gem344337 247 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden, ist hinsichtlich dieser Kosten keine Ent-scheidung veranlasst. Das gilt auch bei Beschwerden der Staatskasse (vgl. Z366l-ler/Geimer, ZPO, 28. Aufl., 247 127, Rn. 39) und auch f374r ein nachfolgendes Rechtsbeschwerdeverfahren. F374r eine Erg344nzung des Senatsbeschlusses be-steht demgem344337 kein Anlass. 4 Galke Diederichsen Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 05.06.2007 - 3 O 2994/05 - OLG Dresden, Entscheidung vom 29.10.2007 - 3 W 1070/07 -
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