BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 56/08 vom 9. Juli 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 103, 122 Abs. 1 Nr. 3 Die bed374rftige Partei hat einen durchsetzbaren Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei auch dann, wenn ihr zahlungsfreie Prozesskostenhilfe be-willigt worden ist. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 56/08 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2009 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz beschlossen: Der Kl344ger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Gr374nde: I. Das Landgericht hat dem Beklagten f374r den ersten Rechtszug mit Be-schluss vom 7. April 2006 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Die auf Schadensersatz gerichtete Klage hat es bis auf einen geringen Betrag ab-gewiesen und dem Kl344ger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Auf Antrag des Beklagten hat die Rechtspflegerin die von dem Kl344ger an den Beklagten zu erstattenden Kosten mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. April 2008 auf 11.168,15 200 nebst Zinsen festgesetzt. Die dagegen vom Kl344ger eingelegte so-fortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zuge-lassenen Rechtsbeschwerde wollte der Kl344ger die Aufhebung des Kostenfest-setzungsbeschlusses sowie die Abweisung des Kostenfestsetzungsantrags des Beklagten erreichen. Nach Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde ist der die Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss vom 7. April 2006 aufge-hoben worden. Die Parteien haben daraufhin die Rechtsbeschwerde 374berein-stimmend f374r erledigt erkl344rt. 1 - 3 - II. 2 Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens waren entsprechend 247 91 a ZPO dem Kl344ger aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel ohne das erledi-gende Ereignis - die Aufhebung des Beschlusses vom 7. April 2006 - voraus-sichtlich erfolglos geblieben w344re. 3 Die Rechtsbeschwerde hat die Auffassung vertreten, einer Partei, der Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gew344hrt worden ist, stehe mangels Rechtsschutzbed374rfnisses ein festsetzungsf344higer Kostenerstattungsanspruch gegen den unterlegenen Gegner solange nicht zu, wie sie wegen der Kosten des Prozesses nicht in Anspruch genommen werden k366nne. Mit dieser Begr374n-dung h344tte die Rechtsbeschwerde voraussichtlich keinen Erfolg gehabt. 1. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 112/06, FamRZ 2007, 710 = NJW-RR 2007, 1147), dass der Partei trotz des ihrem beigeordneten Rechtsanwalts gem344337 247 126 Abs. 1 ZPO einger344umten Beitreibungsrechts der Kostenerstattungsanspruch weiterhin zusteht. 247 126 Abs. 1 ZPO begr374ndet lediglich eine gesetzliche Pro-zessstandschaft f374r den beigeordneten Rechtsanwalt (BGH, Beschluss vom 11. Juni 1997 - XII ZR 294/94 - FamRZ 1997, 1141; ebenso; Z366ller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., 247 126 Rdn. 9). 4 2. Der Kostenerstattungsanspruch der Partei und das Beitreibungsrecht ihres Anwalts stehen selbst344ndig nebeneinander (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 112/06, aaO). Beide Rechte konkurrieren miteinan-der. Dies gilt auch dann, wenn der Partei Prozesskostenhilfe ohne Zahlungs-pflicht bewilligt worden ist. 5 - 4 - a) Zwar wird von einem Teil der Rechtsprechung (OLG Hamm, Rpfleger 2003, 138 und AnwBl. 1990, 328; OLG Koblenz, Rpfleger 1996, 252; OLG Saarbr374cken, JurB374ro 1986, 1876 und JurB374ro 1993, 302; OLG Bremen, JurB374-ro 1984, 609) die Auffassung vertreten, f374r den Kostenfestsetzungsantrag der obsiegenden bed374rftigen Partei bestehe in einem solchen Fall kein Rechts-schutzbed374rfnis. Denn gem344337 247 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO schulde sie ihrem Anwalt keine Kosten. Kosten, die nicht entstanden seien, k366nnten im Wege der Kosten-festsetzung auch nicht festgesetzt werden. 6 b) Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen. Die bed374rftige Partei hat einen durchsetzbaren Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei auch dann, wenn ihr zahlungsfreie Prozesskostenhilfe bewilligt wurde (OLG Koblenz, JurB374ro 2000, 145; OLG D374sseldorf, NJW-RR 1998, 287; KG, Rpfleger 1987, 333; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., 247 126 Rdn. 12; Z366ller/Philippi, aaO, 247 126 Rdn. 9; Musielak/Fischer, ZPO, 6. Aufl., 247 122 Rdn. 7; M374nchKommZPO-Wax, 3. Aufl., 247 126 Rdn. 3). Trotz Bewilligung zah-lungsfreier Prozesskostenhilfe hat der beigeordnete Rechtsanwalt gegen die bed374rftige Partei aus dem mit ihr geschlossenen Anwaltsvertrag einen An-spruch auf Zahlung seiner gesetzlichen Geb374hren und Auslagen (Stein/Jonas/Bork, aaO, 247 121 Rdn. 30; KG, aaO; OLG D374sseldorf, aaO). Dies ergibt sich mittelbar auch aus 247 59 RVG Abs. 1, wonach der Verg374tungsan-spruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen seine Partei mit dessen Be-friedigung durch die Staatskasse auf diese 374bergeht. Gem344337 247 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann der Anwalt die ihm erwachsenen Verg374tungsanspr374che lediglich nicht geltend machen, solange der Partei Prozesskostenhilfe gew344hrt wird; sie sind daher wie bei einer Stundung in ihrer Durchsetzbarkeit gehemmt (Stein/Jonas/Bork, aaO, 247 121 Rdn. 30, 247 126 Rdn. 12; KG, aaO; OLG D374ssel-dorf, aaO). Da somit ein Verg374tungsanspruch des beigeordneten Rechtsan-walts gegen sie besteht, kann die bed374rftige Partei die dadurch angefallenen 7 - 5 - Kosten auch im eigenen Namen festsetzen lassen. Das Rechtsschutzbed374rfnis f374r diese Festsetzung kann der Partei im Hinblick auf ihre nach 247 120 Abs. 4 ZPO m366gliche Inanspruchnahme nicht abgesprochen werden. Zudem ist der Kostenerstattungsanspruch nicht davon abh344ngig, dass die Partei die entspre-chend ihrem Antrag festzusetzenden Kosten bereits bezahlt hat (Z366ller/Philippi, aaO, 247 126 Rdn. 9; Stein/Jonas/Bork, aaO, 247 126 Rdn. 12, 247 104 Rdn. 11). Der Senat muss nicht entscheiden, ob eine Partei Zahlung an sich ver-langen kann, ohne dass ihr Anwalt damit einverstanden ist. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Anwalt hat den Kostenfestsetzungsantrag namens des Beklagten gestellt. 8 Die antragsgem344337e Festsetzung der dem Beklagten erwachsenen Kos-ten des Rechtsstreits war daher auch vor Aufhebung des die Prozesskostenhil-fe bewilligenden Beschlusses nicht zu beanstanden. 9 Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 22.04.08 - 1 O 64/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 19.06.2008 - 2 W 126/08 -
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