BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 56/10 vom 21. Oktober 2010 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Br374ckner beschlossen: Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskos-tenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zur374ckgewiesen. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Februar 2010 wird mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass der Betroffene Dolmetscherkosten nicht zu erstatten hat. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tr344gt der Betroffene. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 3.000 200. Gr374nde: I. Der Betroffene ist libanesischer Staatsangeh366riger. Aus Polen kommend wurde er am 13. Oktober 2009 von Beamten der Beteiligten zu 2 in einem Zug zwischen Gorgast und Gusow mit einer f374r die Fahrt von Warschau nach Berlin ausgestellten Fahrkarte angetroffen. Er konnte sich nur mit einer polnischen Asylbescheinigung ausweisen. 334ber einen Aufenthaltstitel verf374gte er nicht. Bei der Befragung durch die Beamten gab er an, er wolle seine Freundin in Hanno-ver besuchen. 1 - 3 - 2 Noch am 13. Oktober 2009 hat die Beteiligte zu 2 die Anordnung von Sicherungshaft gegen den Betroffenen beantragt. Bei seiner pers366nlichen An-h366rung vor dem Amtsgericht hat der Betroffene u.a. angegeben, er habe nicht nach Deutschland kommen, sondern sich mit seiner in der Bundesrepublik Deutschland lebenden deutschen Ehefrau in Stettin treffen wollen. Er habe den Zug in Stettin verlassen wollen, habe den dortigen Halt aber verschlafen, weil er von dem Schaffner des Zuges 226 anders als mit diesem vereinbart 226 nicht ge-weckt worden sei. Zur374ck nach Polen wolle er jedoch nicht. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis l344ngs-tens 17. November 2009 und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an-geordnet. Hiergegen hat der Betroffene sofortige Beschwerde eingelegt. Am 29. Oktober 2009 ist er nach Polen zur374ckgeschoben worden. Seither beantragt er die Feststellung, dass die Inhaftierung rechtswidrig gewesen sei. Das Land-gericht hat die Ehefrau des Betroffenen zur Anh366rung geladen. Nachdem diese jedoch mitgeteilt hatte, sie werde keine Angaben machen, hat es die Be-schwerde zur374ckgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene seinen Feststellungsantrag weiter. 3 II. Das Beschwerdegericht meint, die Haftanordnung sei nicht zu beanstan-den. Die daf374r erforderlichen Voraussetzungen seien gegeben. Insbesondere l344gen die Haftgr374nde nach 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 u. 5 AufenthG vor. Der Be-troffene sei unerlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig. Dar374ber hin-aus habe der begr374ndete Verdacht bestanden, der Betroffene werde sich der Zur374ckschiebung entziehen. Die Entziehungsabsicht sei nicht nach 247 62 Abs. 2 4 - 4 - Satz 3 AufenthG widerlegt. Die Behauptungen des Betroffenen, er habe sich mit seiner Ehefrau in Stettin treffen wollen und er sei nur versehentlich in das Bun-desgebiet gelangt, seien nicht glaubhaft. Die Haftanordnung sei verh344ltnism344-337ig. Ein Versto337 gegen das Beschleunigungsgebot liege nicht vor. Selbst wenn das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft von einer Anh366rung der Ehefrau des Be-troffenen abgesehen haben sollte, stehe dies der Rechtm344337igkeit der Haftan-ordnung nicht entgegen. Durch die Beteiligung der Ehefrau im Beschwerdever-fahren sei ein darin liegender Fehler jedenfalls geheilt worden. III. Die nach Erledigung der Hauptsache mit dem Feststellungsantrag analog 247 62 FamFG ohne Zulassung nach 247 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG statthafte (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360) und gem344337 247 71 FamFG form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. 5 1. Der von der nach 247 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG i.V.m. 247 2 Abs. 2 Nr. 3 BPolG zust344ndigen Beh366rde (vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 30. M344rz 2010 - V ZB 79/10, FGPrax 2010, 158, 159) gestellte Haftantrag gen374gt den gesetzlichen Anforderungen des 247 417 Abs. 2 FamFG. F374r Abschiebungshaft-antr344ge werden neben den Erfordernissen des 247 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 FamFG insbesondere Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zur Erfor-derlichkeit der Haft, zur Durchf374hrbarkeit der Abschiebung und zur notwendigen Haftdauer verlangt, 247 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360). Diesen Anforderungen 6 - 5 - gen374gt der gestellte Antrag. Dass sich die Beteiligte zu 2 dabei von den Rubri-ken des von ihr verwandten Formulars gel366st hat, ist unsch344dlich. 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde dr374ckt der Umstand, dass das Amtsgericht die Ehefrau des Betroffenen nicht vor der Entscheidung angeh366rt hat, der Haftanordnung nicht den Stempel der Rechtswidrigkeit mit der Folge auf, dass ein darin liegender Rechtsfehler nicht mehr geheilt werden k366nnte. Anders als bei der unterbliebenen Anh366rung nach 247 420 Abs. 1 FamFG (vgl. dazu nur BVerfG, InfAuslR 2006, 462, 464), durch die dem Betroffenen das Kernst374ck der Amtsermittlung im Freiheitsentziehungsverfahren (BVerfG, NJW 2009, 2659, 2661) vorenthalten und damit eine essentielle Verfahrensga-rantie als solche missachtet wird (Senat, Beschluss vom 8. Juli 2010 - V ZB 203/09, juris, Rn. 11), stellt die fehlende oder unzureichende Beteiligung der Ehefrau keine vergleichbar gravierende Verfahrenswidrigkeit dar. Sie kann da-her grunds344tzlich 226 so nicht auch die Ehefrau abgeschoben worden ist oder vergleichbare Hinderungsgr374nde einer Anh366rung entgegenstehen 226 noch bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens nachgeholt und damit geheilt wer-den (vgl. auch OLG Celle, InfAuslR 2005, 423, 424 zu 247 5 Abs. 3 FEVG). Das ist hier geschehen. Das Beschwerdegericht hat die Ehefrau an dem Verfahren beteiligt und deren Anh366rung angeordnet. Dass die Ehefrau von ihrem Recht Gebrauch gemacht hat, keine Angaben zu machen (247 29 FamFG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von 247 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), f374hrt lediglich dazu, dass eine weitere Sachverhaltsaufkl344rung nach 247 26 FamFG nicht mehr m366g-lich und deshalb auf der Grundlage des sonstigen Tatsachenstoffes zu ent-scheiden gewesen ist. So ist das Beschwerdegericht verfahren. 7 - 6 - 8 3. Auch im 334brigen h344lt sowohl die Anordnung als auch die Aufrechter-haltung der Haft der auf Rechtsfehler beschr344nkten 334berpr374fung durch den Se-nat stand. Hervorzuheben ist: a) Zu Recht bejaht hat das Beschwerdegericht jedenfalls den Haftgrund nach 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. 9 aa) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde w344re der Betroffe-ne 226 selbst wenn er in die Bundesrepublik infolge Verschlafens nicht aufgrund eines willensgetragenen Verhaltens gelangt sein sollte 226 unerlaubt eingereist im Sinne der genannten Bestimmung. Denn in dem hier in Rede stehenden Rege-lungszusammenhang kommt es f374r den Begriff der Einreise nicht auf ein wil-lensgetragenes, zweckgerichtetes oder gar schuldhaftes Verhalten des Betrof-fenen an. Ob eine Einreise vorliegt, ist allein nach objektiven Kriterien zu bestimmen (vgl. VG Frankfurt, InfAuslR 1996, 367, 368; vgl. auch Nr. 13.1.1 u. 13.7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, GMBl. 2009, 877, 964). Auch bei einer nicht willensgetragenen oder nur versehentli-chen Verlagerung des Aufenthaltsorts in das Bundesgebiet kommt n344mlich das gesetzgeberische Anliegen zum Tragen, 374ber die Inhaftierung des Betroffenen dessen alsbaldige Zur374ckschiebung zu sichern. 10 bb) Das Beschwerdegericht hat zutreffend festgestellt, dass Umst344nde im Sinne des 247 62 Abs. 2 Satz 3 AufenthG, die eine freiwillige Ausreise des Be-troffenen glaubhaft haben erscheinen lassen, nicht vorgelegen haben. Nach den amtsgerichtlichen vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Feststel-lungen und dem zu ber374cksichtigenden unzweifelhaften Akteninhalt (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360 mwN; Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 9/10, juris Rn. 23) steht fest, dass die Haft 11 - 7 - zur Sicherung der Abschiebung erforderlich war, weil sich der Betroffene nach-haltig geweigert hat, freiwillig aus Deutschland auszureisen (vgl. Senat Be-schluss vom 12. Juni 1986 - V ZB 9/86, InfAuslR 1987, 8, 10). Diese tatrichterli-che W374rdigung ist einer eingeschr344nkten 334berpr374fung durch das Rechtsbe-schwerdegericht zug344nglich (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 202/09, juris Rn. 15). Sie unterliegt einer Rechtskontrolle nur dahin, ob die verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen eine solche W374rdigung m366g-lich erscheinen lassen (Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, juris Rn. 16). So verh344lt es sich hier. b) Mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG liegt eine Rechtsverletzung schon des-halb nicht vor, weil die genannte Verfassungsbestimmung ausl344nderrechtliche Schutzwirkungen nicht allein aufgrund formal-rechtlicher Bindungen entfaltet (vgl. BVerfG, DVBl. 2006, 247; InfAuslR 2002, 171, 173). Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr das Vorliegen eine Beistandsgemeinschaft, bei der der aufenthaltsberechtigte Ehegatte auf die Lebenshilfe des anderen Ehe-gatten angewiesen ist (vgl. BVerfG, InfAuslR 1996, 341, 342; Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 9/10, InfAuslR 2010, 84 Rn. 27). Hieran fehlt es. Bei der geltend gemachten Ehe des Betroffenen handelt es sich um eine blo337e Be-gegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen (vgl. BVerfG, DVBl. 2006, 247; InfAuslR 2002, 171, 173). Erstmals mit seinem nach seiner Abschiebung eingegangenen Schriftsatz vom 20. November 2009 hat der Betroffene erkl344rt, mit seiner Ehefrau zusammenleben zu wollen. Dass die-se Lebensgemeinschaft mit einer tats344chlichen wechselseitigen Verbundenheit nur in Deutschland verwirklicht werden k366nnte, ist nicht ersichtlich. Ohnehin hat der Betroffene im Rahmen der Anh366rung vor dem Amtsgericht erkl344rt, seine Ehefrau habe in Stettin eine Wohnung anmieten wollen. 12 - 8 - 13 c) Schlie337lich ist die Beschwerdeentscheidung auch nicht unter dem Blickwinkel der Verh344ltnism344337igkeit zu beanstanden. Insbesondere hat das Be-schwerdegericht auch das Beschleunigungsgebot beachtet. Dieses Gebot ver-langt, dass die Abschiebungshaft als Freiheitsentziehung i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 GG und Art. 5 Abs. 1 EMRK auf das unbedingt erforderliche Ma337 beschr344nkt wird und die Ausl344nderbeh366rde die Abschiebung ohne unn366ti-ge Verz366gerung betreibt (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/96, NJW 1996, 2796, 2797; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, juris Rn. 18). Dies schlie337t jedoch einen organisatorischen Spielraum der Beh366rde bei der Umsetzung der Abschiebung nicht aus (OLG M374nchen, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - 34 Wx 64/09, 34 u. Wx 65/09, juris Rn. 24; OLG Zwei-br374cken, InfAuslR 2006, 415; OLG Celle, InfAuslR 2003, 444; HK-AuslR/ Kessler, 247 62 AufenthG, Rn. 21). Eine sachfremde Verz366gerung des Verfahrens liegt nicht vor. Die Beteiligte zu 2 hat am 14. Oktober 2009 das Bundesamt f374r Migration und Fl374chtlinge (BAMF) um die Stellung eines Aufnahmegesuchs nach Polen ersucht. Die 334berstellung im DUBLIN II-Verfahren wurde der Betei-ligten zu 2 durch das BAMF am 21.Oktober 2009 mitgeteilt. Die Beteiligte zu 2 hat sodann die Land374berstellung f374r den 29. Oktober 2009 festgelegt. Das Laissez-Passer-Dokument f374r die 334berstellung wurde der Beteiligten zu 2 mit Schreiben des BAMF vom 22. Oktober 2009 374bersandt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 84 FamFG. Dolmetscherkosten hat der Betroffene nicht zu erstatten (Senat, Beschluss vom 4. M344rz 2010 - V ZB 222/09, Rn. 21, FGPrax 2010, 154, 156, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 184, 323 vorgesehen). 14 - 9 - IV. 15 Der Antrag auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist unbegr374n-det, weil die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg hat. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Br374ckner Vorinstanzen: AG Bad Freienwalde, Entscheidung vom 13.10.2009 - 60 XIV 26/09 B - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 25.02.2010 - 15 T 148/09 -
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