BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 56/1 2 vom 19. September 2 01 2 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 3 a) Der Wert eines Rechtsstreits über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs b e- stimmt sich grundsätzlich nicht nach d em Wert des Vergleichs, sondern nach dem Wert der ursprünglich gestellten Anträge. b) Das (den Wert des ursprünglichen Rechtsstreits übersteigende) Interesse an der Wirksamkeit des Vergleichs oder der Wert des Vergleichs ist nur maßgeblich, wenn neben der Fortsetzung des ursprünglichen Rechtsstreits nach § 256 Abs. 2 ZPO auch die Feststellung der Wirksamkeit des Vergleichs beantragt worden ist. BGH, Beschluss vom 19. September 2012 - V ZB 56/12 - LG Dortmund AG Marl - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerich tshofs hat am 19. September 2 01 2 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Festsetzung des G e- gensta ndswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens in dem B e- schluss des Senats vom 2 1. Juni 2 01 2 wird zurückgewiesen. Gründe : Die Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg . 1. Sie ist allerdings als Gegenvorstellung statthaft. Gegen die Festse t- zung des Gegens tandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch den Bu n- desgerichtshof findet nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG zwar keine Beschwerde statt. Statthaft ist aber die Gegenvorstellung, wenn, wie hier, der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (BGH, Beschluss vom 2 9. Juni 2 011, XII ZB 113/11, FamFR 2 011, 4 2 3 = juris Rn. 3). Als solche ist die eingelegte Beschwerde auszulegen. 2 . Sie ist indes unbegründet. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahr ens ist zutreffend festgesetzt. Ein Grund, ihn höher ansetzen als den Wert des erledigten Recht s- streits, besteht nicht. Er ergibt sich auch nicht daraus, dass der vor dem Amt s- gericht geschlossene Vergleich einen beträchtlichen Mehrwert hat. 1 2 3 4 - 3 - a) Der Wert e ines Rechtsstreits über die Wirksamkeit eines Prozessve r- gleichs bestimmt sich grundsätzlich nicht nach dem Wert des Vergleichs, so n- dern nach dem Wert der ursprünglich gestellten Anträge (Senat, Beschluss vom 8. Februar 2 007 - V ZR 160/06, RVG - Report 2 007, 158 [Ls.] = juris; BGH, B e- schluss vom 30. September 1964, Ib ZR 2 15/6 2 , KostRsp. ZPO § 3 Nr. 119; LAG Düsseldorf, MDR 2 000, 1099; Musielak/Heinrich, ZPO, 9. Aufl., § 3 Rn. 3 2 Stichwort Prozessvergleich; Prütting/Gehrlein/Gehle, ZPO, 4 . Aufl., § 3 Rn. 22 4; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22 . Aufl., § 3 Rn. 68 Stichwort Vergleich [Wert bei For t- setzung des Verfahrens]; wohl auch: Zöller/Herget, ZPO, 2 9. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort Vergleich; offengelassen in BGH, Beschluss vom 14. Februar 2 007 XII ZB 5 2 /03, FamRZ 2 00 7, 630). Etwas anderes gilt nur, wenn die Anfec h- tung des Vergleichs den Rechtsstreit nicht auf den ursprünglichen Streitstand zurückführt, sondern einen bereits erzielten Teilerfolg bestehen lässt. Dann kommt es auf das noch verbleibende Interesse an (Sena t, Beschluss vom 8. Februar 2 007 - V ZR 160/06, RVG - Report 2 007, 158 [Ls.] = juris). Das (den Wert des ursprünglichen Rechtsstreits übersteigende) Interesse an der Wir k- samkeit des Vergleichs (für dessen Relevanz: OLG Saarbrücken, JurBüro 1990, 97; OLG Bamb erg, JurBüro 1998, 541; OLG Frankfurt/Main, OLGR 2 004, 1 22 ) oder der Wert des Vergleichs (so: MünchKomm - ZPO/Wöstmann, 3. Aufl., § 3 Rn. 1 2 7) ist nur maßgeblich, wenn neben der Fortsetzung des ursprüngl i- chen Rechtsstreits nach § 2 56 Abs. 2 ZPO auch die Fest stellung der Wirksa m- keit des Vergleichs beantragt wird. b) Hier hing der Ausgang des nach der Anfechtung des Vergleichs for t- gesetzten Rechtsstreits zwar inhaltlich von der Frage ab, ob der Vergleich wir k- sam ist. Gegenstand des fortgesetzten Rechtsstreit s war aber nicht ein Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit des Vergleichs, sondern ein Antrag auf Fes t- stellung der Erledigung des Rechtsstreits durch den Vergleich. Dessen Wert bestimmt sich nicht nach dem Wert des Vergleichs, sondern nach dem Wert 5 6 - 4 - des e rledigten Rechtsstreits. Daran orientiert sich die Wertfestsetzung durch den Senat. c) Der Wert erhöht sich auch nicht deshalb, weil der Kläger in der Ber u- fungsbegründung beantragt hat festzustellen, dass der Vergleich unwirksam ist. Bei diesem Antrag ha ndelte es sich um einen Hilfsantrag, der nach § 47 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu einer Erhöhung des Gegenstandswerts nur führt, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Daran fehlt es. Das Berufung s- gericht hat mit der Verwerfung der Berufung al lein die Entscheidung des Amt s- gerichts bestätigt, welche nur die Erledigung des Ausgangsrechtsstreits zum Gegenstand hat. Zu einer Entscheidung über den Feststellungsantrag ist es auch im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Senat nicht gekommen. Dessen Gegen stand war nur die Frage, ob die Verwerfung der Berufung durch das Be - 7 - 5 - rufungsgericht zu beanstanden ist. Auch damit ist über den Hilfsantrag des Kl ä- gers, die Unwirksamkeit des Vergleichs festzustellen, nicht entschieden. Stresemann Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Marl, Entscheidung vom 19.08.2011 - 34 C 10/09 - LG Dortmund, Entscheidung vom 17.02.2012 - 11 S 13/12 -
Full & Egal Universal Law Academy