BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 56/12 vom 14. Mai 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 201 4 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , die Richterin Safari Chabestari, die Richter Dr. Eick und Dr. Kartzke und die Richterin Graßnack beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden der Beschluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 11. September 2012 sowie der Beschluss des Amtsgerichts Vollstreckungsg ericht Wedding vom 10. August 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht Vollstreckungsgericht zurückverwiesen. Das Amtsgericht Vollstreckungsgericht darf den Er lass des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses nicht aus den Grü n- den der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen. Gründe: I. Der Gläubiger be treibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständigen Kindesunterhalts in Höhe von 7.50 7,92 1 - 3 - Der Schuldner bezieht aus einem Nebenverdienst monatlich 33 0 a- neben erhält er als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 346,48 Der Gläubiger hat unter dem 29. Mai 2012 den Antrag gestellt, die a n- gebl iche Forderung des Schuldners gegen die Drittschuldner in , ein Trocke n- bauunternehmen , aus Lohn, Gehalt und/oder Provision, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und Zuschüssen zur F örderung des Winterbaus bzw. auf sonstiges Arbeitseinkommen unter Berück sichtigung der Pfändungsschutzb e- stimmungen, auf Auszahlung von Steuererstattungsansprüchen, soweit diese durch d ie Drittschuldner in ausgezahlt bzw. verre chnet werden, zu pfänden und ihm zur Einziehung zu überweisen. Gleichzeitig hat er beantragt, den pfan d- freien Betrag auf 268,25 II - Leistung plus festzusetzen. Dem Antrag lag eine Auskunft des Jobcenters B . vom 13. Januar 2012 bei. Darin sind der Nebenve r- dienst des Schuldners und die Drittschuldnerin als Arbeitgeber angegeben. Der Auskunft war eine aktuelle " Horizontalberechnung " beigefügt . Das Amtsgericht hat den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfä n- dungs - und Überweisungsbeschlusses mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich bei der zu pfändenden Forderung um eine nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbare Mehraufwandsentschädigung. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers, mit der er geltend gemacht hat, der Schuldner sei bei der Drit t- schuldnerin geringfügig beschäftigt, es handele sich dementsprechend bei der zu pfändenden Forderung nicht um eine Aufwandsentschädigung, sonde rn um Ansprüche aus einer nicht selbständigen Tätigkeit, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag weiter. 2 3 4 - 4 - II. Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht . 1. Das Beschwerdegericht führt aus, der Gläubiger habe die Pfändung und Über weisung der dem Schuldner als Empfänger von Arbeitslosengeld II gemäß § 16d Abs. 7 SGB II zustehenden Mehraufwandsentschädigung bea n- tragt. Eine solche Entschädigung sei unpfändbar. 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. a ) Die nicht näh er begründete Auffassung des Beschwerdegerichts, bei dem zu pfändenden Anspruch handele es sich um eine Mehraufwandsen t- schädigung gemäß § 16d Abs. 7 Satz 1 SGB II , ist unzutreffend. Dies kann der Senat selbst entscheiden, da weitere Feststellungen nicht z u erwarten sind. aa) Aus der Auskunft des Jobcenters B . vom 13. Januar 2012 ergibt sich nicht, dass der Sch uldner den Nebenverdienst von 33 0 Grundlage eines sogenannten 1 - Jobs erzielt. Do rt ist mit "(z.B. 1,50 - Job)" lediglich bei spielsweise aufgeführt, dass ein Nebenverdienst aus einem derart i- gen Leistungsverhältnis erzielt werden kann, nicht aber, dass dies hier der Fall ist. bb) Bei dem Nebenverdienst des Schuldners handelt es sich nicht um e i- ne Entschädigung für Mehraufwend ungen im Sinne des § 16d Abs. 7 Satz 1 SGB II. Gemäß dieser Vorschrift ist den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten während einer Arbeitsgelegenheit zuzüglich zum Arbeitslosengeld II von der Agentur für Arbeit eine angemessene Entschädigung für Mehraufwend ungen zu zahlen. Eine solche Entschädigung für Mehraufwendungen bezieht der Schul d- ner nach der Auskunft des Jobcenters nicht. Der Schuldner erhält die Verg ü- 5 6 7 8 9 10 - 5 - tung von 33 0 e- rin. Der Nebenverdienst des Schuldners wird ausweislich der " Horizontalb e- rechnung " abzüglich eines Freibetrags von 146 e- samtanspruchs des Schuldners auf Arbeitslose ngeld II berücksichtigt und im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft mit 110,60 an ihn zu erbringe n- den Leistungen angerechnet. Der Senat geht davon aus, dass das Beschwerdegericht nicht den als Arbeitseinkommen bezeichneten Anspruch des Schuldner s gegen die Drit t- schuldnerin als Mehraufwandsen tschädigung wertet, so n- dern lediglich den von dem Jobcenter bei der Bemessung des Gesamta n- spruchs des Schuldners auf Arbeitslosengeld II unberücksichtigt gelassenen i handelt es sich jedoch entgegen der Annahme des Beschwerde gerichts nicht um eine Entschädigung für Mehraufwendungen g e- mäß § 16d Abs. 7 Satz 1 SGB II, sondern - wie sich aus der " Horizontalberec h- nung " ergibt - um einen " Freibetrag gemäß §§ 11, 30 " SGB II (jetzt § 11b Abs. 2, 3 SGB II ). b ) Der Antrag des Gläubigers kann dementsprechend nicht mit der B e- gründung abgelehnt werden, dass es sich bei dem zu pfändenden Anspruch um eine Entschädigung für Mehraufwendungen gemäß § 16d Abs. 7 Satz 1 SGB II handele . Ob eine solche Entschädigung gemäß § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar ist, bedarf daher keiner Entscheidung. 11 12 - 6 - III. Die angefochtenen Beschlüsse sind daher aufzuheben und die Sache ist an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückzuverweisen, § 57 7 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Kniffka Safari Chabestari Eick Kartzke Graßnack Vorinstanzen: AG Berlin - Wedding, Entscheidung vom 10.08.2012 - 34 M 4810/12 - LG Berlin, Entscheidung vom 11.09.2012 - 51 T 582/12 - 13
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