BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 56/13 vom 23. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Räntsch u nd Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 13.635,44 Gründe : I. Gegen ein ihm am 20. Juni 2012 zugestellte s Urteil des Landgerichts le g- te der Kläger am 20. Juli 2012 Berufung bei dem Oberlandesgericht ein. Am 20. August 2012 ging bei dem Landgericht ei n Schriftsatz des Klägers ein, mit welchem er die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20. Se p- tember 2012 beantragte. Hiervon unterrichtete das Landgericht am 21. August 2012 telefonisch die Prozessbevollmächtigten des Klägers. Diese teilten a m 24. August 2012 dem Oberlandesgericht mit, der Antrag vom 20. August 2012 sei sicherheitshalber gestellt, die Verlängerung der Frist bereits mit Schreiben vom 15. August 2012 beantragt worden. Es werde um Prüfung gebeten, ob der Antrag inzwischen zur Ak te gelangt sei. Auf die Mitteilung des Oberlandesg e- 1 - 3 - richts, der Antrag sei nicht eingegangen, hat der Kläger mit am 20. September 2 01 2 eingegangene m Schr iftsatz unter Vorlage der Berufungsbegründung und weiterer Unterlagen Wiedereinsetzung in den vorigen St and gegen die Versä u- mung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er anwal t- lich versicher n lassen , der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegrü n- dung s frist um einem Monat sei am 15. August 2012 ausgefertigt, von seinem Prozessbevollmäch tigten unterzeichnet und von einer der damit üblicherweise befassten Mitarbeiterinnen in einen Postkasten der Deutschen Post eingewo r- fen worden. Die Handhabung der Ausgangspost erfolge bei seinen Prozessb e- vollmächtigten mit größtmöglicher Sorgfalt. Der Sch riftsatz müsse auf dem Postweg verloren gegangen sein. Auf den Hinweis des Oberlandesgerichts , es fehle an der hinreichenden Glaubhaftmachtmachung, hat er am 22. Oktober 2012 dargelegt, der Schriftsatz vom 15. August 2012 sei noch am Abend dieses Tages von einer an sich nicht mit diesen Aufgaben betrauten Mi t- arbeiterin seiner Prozessbevollmächtigten hergestellt, von seinem Prozessb e- vollmächtigten unterzeichnet und von der Mitarbeiterin in einen Postkasten der Deutschen Post eingeworfen worden. Das Oberl andesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewi e- sen und die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsb e- schwerde, mit welcher er die Durchführung des Berufungsverf ahrens erreichen möchte. II. Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe die Berufungsbegrü n- dungsfrist versäumt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ve r- 2 3 - 4 - säumung dieser Frist sei ihm nicht zu gewähren gewesen. Innerhalb der Wi e- dereinsetzungsf rist habe sein Prozessbevollmächtigter zwar anwaltlich vers i- chert, der Brief sei am 15. August hergestellt, unterzeichnet und der Deutschen Post übergeben worden. Diese Darstellung sei aber unzureichend, weil nicht angegeben worden sei, wer den Schriftsatz angefertigt und wer ihn zur Post gebracht habe. Die später eingereichte Darstellung mit eidesstattlichen Vers i- cherungen dreier Mitarbeiterinnen könne nicht verwertet werden. Zwar könne die Sachdarstellung auch nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist erläut ert oder vervollständigt werden. Neuer Tatsachenvortrag wie der hier nachgereichte sei aber nicht zu berücksichtigen. III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nich t zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Recht s erforderlich. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung an die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehalten und diese auch zutreffend angewendet. Diese Grundsätze bedürfen keiner Ergänzung oder Veränderung. Sie erschweren der betroffenen Partei auch nicht den Zugang zu dem in der Zivilprozessordnung vorgesehenen I n- stanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise. 1. Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil er die Frist zur Begrü n- dung der Berufung versäumt hat. Das Berufungsgericht hat seinen Antrag auf 4 5 - 5 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist zu Recht zurückgewiesen. 2. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nimmt das Berufungsge richt an, dass der Kläger innerhalb der Wiedereinse t- zungsfrist die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen nicht substant i- iert dargelegt und glaubhaft gemacht hat. a) In seinem Wiedereinsetzungsantrag hat der Kläger zwar vorgetragen und mit einer an waltlichen V ersicher ung seines Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemach t, er habe am 15. August 2012 einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20. September 2012 unterzeichnet. Dieser Antrag sei in eine n Postkasten der Deutschen P ost einge worfen worden, der noch an diesem Tag geleert worden sei. Er hat dazu d en allgemeinen A b- lauf bei der Handhabung von Ausgangspost in dem Büro seiner Prozessb e- vollmächtigten beschrieben und versichert, so sei auch dieser Schriftsatz b e- handelt worden . b) Diese Darstellung sieht das Berufungsgericht zu Recht als unz u- reichend an. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss in dem Wiederei n- setzungsantrag dargelegt und glaubhaft gemacht werden, dass und von wem die Post an dem fraglichen Tage tatsächl ich weggebracht worden ist (BGH, B e- schluss vom 25. Oktober 1990 - VII ZB 9/90, HFR 1991, 619, 620; BFH, BFH/NV 1995, 704, 705; 1998, 1231; 2002, 503, 504). Eine solche Darstellung enthält der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers nicht. Er teilt nicht mit, w er den Brief zur Post gebracht hat und legt auch keine eidesstattliche Versich e- rung dieses Mitarbeiters vor, sondern begnügt sich mit der Behauptung, der Brief sei wie üblich behandelt worden. 6 7 8 - 6 - 3. Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs hat das Berufungsgericht den zusätzlichen Vortrag des Klägers in dem Schriftsatz vom 22. Oktober 2012 unberücksichtigt gelassen. a) Dieser Schriftsatz ist außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist bei dem Berufungsgericht eingegangen. Die Wiedereinsetzungsfrist bei der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beträgt nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Monat und beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Der Kläger war hier an der Einhaltung der Berufungsbe gründung s- frist gehindert, weil ihm nicht bekannt war, dass sein V erlängerungsantrag vom 15. August 2012 nicht bei dem Berufungsgericht eingegangen war. Dieses Hi n- dernis war spätestens am 24. August 2012 behoben. An diesem Tag hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Gericht mitgeteilt, er habe einem Vermerk seiner Mitarbeiterin entnommen, dass der Antrag vom 15. August 2012 nicht bei dem Berufungsgericht eingegangen sei. Die Wiedereinsetzung s- frist endete deshalb spätestens am 24. September 2012. b ) D er Schriftsatz war auch nicht als Ergänzung oder Erläuterung des Wiedereinsetzungsantrags berücksichtigungsfähig. aa) Nach § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO müssen alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bede utung sein können, innerhalb der Antragsfrist von - hier - einem Monat vorgetragen we r- den. Allerdings muss d as Gericht der Partei nach § 139 ZPO einen Hinweis e r- teilen, wenn ihre Angaben erkennbar unklar oder ergänzungsbedürftig sind. Eine entsprechende Er läuterung und Vervollständigung des Vortrags ist dann auch nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist zu berücksichtigen (BGH, B e- 9 10 11 12 - 7 - schlüsse vom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06, NJW 2007, 3212 Rn. 8, vom 3. April 2008 - I ZB 73/07, GRUR 2008, 837 , 838 Rn. 12, vom 9 . Februar 2010 XI ZB 34/09, MDR 2010, 648 f. und vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, MDR 2011, 124). Darauf beschränkt sich die Möglichkeit einer nachträglichen Berücksichtigung von Vortrag aber auch (BGH, Beschlüsse v om 27. Februar 1997 - I ZB 50/96, N JW 1997, 1708, 1709, vom 7. Oktober 1997 - XI ZB 23/97, NJW - RR 1998, 2 78, 2 79, vom 5. Februar 1998 - VII ZB 8/97, NJW 1998, 1498, vom 6. Mai 1999 - VII ZB 6/99, NJW 1999, 2284 und vom 7. März 2002 IX ZR 235/01, NJW 2002, 2107, 2108). Neuer Vortrag, der ü ber eine Erläut e- rung und Vervollständigung des fristgerecht gehaltenen Vortrags hinausgeht, darf nicht berücksichtigt werden. bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 22. Oktober 2012 zu R echt als nicht b e- rücksichtigungsfähig angesehen. Darin gibt der Kläger zwar , was an sich zulässig ist, auch eine Erklärung dafür, weshalb statt einer telefonischen Nachfrage bei dem Berufungsgericht nach dem Eingang des Schriftsatzes vom 15. August 20 12 gleich ein weiterer (allerdings auch nicht als Wiederholungsantrag gekennzeichneter) Fristverlä n- gerungsantrag gestellt wurde. Über eine zulässige Ergänzung rechtzeitigen Vorbringens hinaus geht indessen der bislang fehlende Vortrag dazu, wer den Sc hriftsatz zur Post geg e- ben hat. Denn in diesem Punkt trägt der Kläger nicht nur den Namen des Mita r- beiters oder andere Einzelheiten nach. Er ersetzt insoweit seinen bisherigen Vortrag durch einen gänzlich neuen. Nach dem Wiedereinsetzungsantrag sollte der Schriftsatz vom 15. August 201 2 in dem in der Kanzlei der Prozessbevol l- 13 14 15 - 8 - mächtigten des Klägers üblichen Geschäftsgang hergestellt, unterzeichnet und zur Post gegeben worden sein. Nach der Darstellung in dem Schriftsatz vom 22. Oktober 2012 hat es sich aber ganz anders verhalten: Danach ist der Schriftsatz weder im normalen Geschäftsgang hergestellt und unterzeichnet noch in der Weise zur Post gegeben worden, wie das in der Kanzlei der Pr o- zessbevollmächtigten des Klägers üblich ist. Vielmehr ist der Schriftsa tz (ohne nachvollziehbaren Grund) außerhalb der üblichen Bürozeiten mit erheblichen Mühen von einer Mitarbeiterin hergestellt worden, die sonst weder mit Schrei b- arbeiten befasst noch im Umgang mit der Schreibsoftware in der Kanzlei geübt ist. Diese Mitarbe iterin, nicht ein sonst mit dem Postausgang befasste r Mitarbe i- ter, soll den Brief dann in einen Postkasten der Deutschen Post eingeworfen haben. Diese Ausführungen sind keine Vervollständigung des bisherigen Vo r- trags mehr und deshalb nach Ablauf der Wieder einsetzungsfrist nicht mehr b e- rücksichtigungsfähig . c) Das verspätete Vorbringen ist auch nicht deshalb zu berücksichtigen, weil das Berufungsgericht dem Kläger einen Vermerk der Geschäftsstelle über ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin seiner Prozess bevollmächtigten wegen des an das Landgericht gerichteten Verlängerungsantrags vom 2 0 . August 2012 nicht zugeleitet hat. Aus diesem Vermerk ergeben sich zwar später auch in einem Hinweis des Berufungsgerichts vom 28. September 2012 aufgegriffene Zweife l daran, ob es neben dem an das Landgericht gerichteten verspäteten Verlängerungsantrag noch einen früheren vom 15. August 2012 tatsächlich gibt. Darauf kommt es aber nicht an, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht auf diese Zweifel stützt, so ndern darin von der Existenz des früheren A n- trags ausgeht. 16 - 9 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO , die Bemessung des Gegenstandswerts auf der Überlegung, dass der Wert der Anträge zu 2 nicht über den des Zahlungsantrags zu 1 hinausgeht . Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Roth Brückner Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 15.06.2012 - 7 O 268/11 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.03.2013 - 11 U 66/12 - 17
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