BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 56/14 vom 1 7. September 2014 in de r Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 7. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsc h, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2014 und der Beschluss der 29. Zivilkamm er des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2014 ihn in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werde n dem Landkreis Stade auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5. Gründe: I. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 28. Februar 2014 gegen den Betroffenen, einen afghanischen Staatsangehör i- gen, Sicherungshaft bis einschließlich 27. April 2014 angeordnet. Das Landg e- richt hat die dagegen geric htete Beschwerde am 21. März 2014 zurückgewi e- sen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene nach seiner am 27. März 1 - 3 - 2014 erfolgten Abschiebung die Rechtswidrigkeit der in der Justizvollzugsa n- stalt Frankfurt am Main I vollzogenen Haft feststellen lassen. II. Das Beschwerdegericht hält die Inhaftierung für rechtmäßig. Sie verst o- ße insbesondere nicht gegen Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des E u- ropäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemei n- same Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008 Nr. L 348/98). Die Haft werde in einer speziellen Hafteinrichtung vollzogen, weil eine getrennte Unterbringung von Abschiebungshäftlingen und Strafgefangenen in der Justi zvollzugsanstalt Frankfurt am Main I gewährleistet sei. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Unterbringung von Abschiebungshäftlingen in einer Justizvollzugsanstalt nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG in Deutschland unzulässig. Die in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie enthaltene Ausnahme ist nicht einschl ä- gig, weil in mehreren deutschen Bundesländern spezielle Einrichtungen vo r- handen sind (vgl. EuGH, Ur teil vom 17. Juli 2014 - C - 473/13 und C - 514/13 ). § 62a Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist in diesem Sinne richtlinienkonform auszulegen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, juris Rn. 8). Im Hinblick auf das Gebot einer möglichst wirksamen Anwend ung des Rechts der Union 2 3 4 - 4 - (effet utile) muss der Haftrichter die Anordnung von Sicherungshaft ablehnen, wenn absehbar ist, dass der Betroffene rechtswidrig untergebracht werden wird (Senat, Vorlagebeschluss vom 11. Juli 2013 - V ZB 40/11, NVwZ 2014, 166 Rn. 20 ; Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, juris Rn. 5 ). 2. So lag es hier. E in an die Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I g e- richtetes Aufnahmeersuchen war dem Haftantrag beigefügt. In dieser Einric h- tung, in der die Haft tatsächlich vollzogen worden ist, sind auch Strafgefangene inhaftiert. Unabhängig von dem Aufnahmeersuchen musste den hessischen Gerichten bekannt sein, dass es im Bundesland Hessen keine gesonderte Ei n- richtung für Abschiebungshäftlinge gab. Aus diesem Grund mussten die Vor - ins tanzen sicherstellen, dass der Vollzug der Haft in einer speziellen Haftei n- richtung außerhalb Hessens gewährleistet war (vgl. Senat, Vorlagebeschluss vom 11. Juli 2013 - V ZB 40/11, NVwZ 2014, 166 Rn. 11, 20, ebenfalls die Justizvollzugsanstalt Frankfurt a m Main I betreffend) . 5 - 5 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Stresemann Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.02.2014 - 934 XIV 330/14 B - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.03.2014 - 2 - 29 T 54/14 - 6
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