BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 5 6/15 vom 24. September 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss de s Landgerichts Hechingen - 3. Zivilkammer - vom 30 . März 2015 wird auf Kosten de s Klägers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswe rt des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3 00 Gründe: I. De r Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten , 4.000 qm großen Grundstücks . Die beklagte Stadt ließ im Herbst 2010 ein 20 - KV - Stromkabel verlegen, wobei die ausführende Firma entg egen der Trassenpl a- nung, die eine Verlegung im Bereich von städtischen Wegeflächen vorsah, eine Reihe fremder Grundstücke in Anspruch nahm. Auf dem Grundstück des Kl ä- gers ist das Kabel auf eine Länge von ca. 36 m im Abstand von bis zu zwei M e- tern zu dem an grenzenden städtischen Weg verlegt worden. Schon im Jahr 2008 war ein LWL - Kabel u.a. im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland ebe n- falls unter nicht beabsichtigter Inanspruchnahme des Grundstücks des Kläger s auf eine r Länge von etwa 23 m mit einem Grenzabs tand von 0,5 m verlegt wo r- den . D ie Stadtwerke der Beklagten nutzen inzwischen das für sie damals mi t- 1 - 3 - verlegte Leerrohr. Mit der Klage verlangt der Kläger die Beseitigung der auf se i- nem Grundstück verlegten Stromkabel. Das Amtsgericht hat die Klage abg e- wiese n. Den Streitwert hat es auf 599 Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kl ä- ger mit der Rechtsbeschwerde. II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts übersteigt der Wert des Beschwe r- degege nstandes 600 2 Nr. 1 ZPO). Maßgeblich für die B e- messung der Beschwer sei das nach § 3 ZPO zu ermittelnde Interesse des Klägers an der Beseitigung der Kabel. Dies entspreche der Wertminderung, die sein Grundstück durch die Kabelverlegung erleide. Als Schätzgrundlage komme - entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Fall eines W e- gerechts - entweder ein hälftiger Abschlag von dem Wert der betroffenen Fl ä- che oder ein Abschlag vom Wert der Gesamtfläche zwischen 5 % und 30 % in Betracht. Im vorliegenden Fall er scheine es verfehlt, auf das gesamte , 4.000 qm große Grund stück abzustellen, da es lediglich auf einer Teilfläche von 38,12 qm betroffen sei. Dies entspreche weniger als 1 % der Gesamtfläche; außerdem befinde sich die be troffene Fläche vollständig im Grenzbereich zum angrenzenden öffentlichen Weg, an der breitesten Stelle zwei Meter von der Grenze entfernt. Das Grundstück des Klägers habe als landwirtschaftliche Nut z- fläche derzeit höchstens einen Verkehrswert von 2 qm. Ein höherer Wert sei nicht glaubhaft gemacht worden. Damit betrage die Wertminderung 38,12 Dies entspreche 50 % des Wertes der betroffenen Fläche. III. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 2 3 - 4 - 1. Sie ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Zulässig ist sie aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rech t s oder die Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 57 4 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. 2. D ie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert, anders als der Kläger meint, eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht. Eine solche Entscheidung ist auch nicht deshalb geb oten, weil das Berufung s- gericht überzogene Anforderungen an die Darlegung der Beschwer gestellt und dem Kläger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar e r- schwert hätte ( vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juni 2015 - V ZB 78/14, ZWE 2015, 337 Rn. 5). a) Voraussetzung dafür wäre, dass das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hä t- te. Denn die Bemessung der Beschwer kann auc h in dem Verfahren über eine aus anderen Gründen zulässige Rechtsbeschwerde nur in dieser Hinsicht übe r- prüft werden (Senat, Beschluss vom 11. Juni 2015 - V ZB 78/14, ZWE 2015, 337 Rn. 7). b ) Dieser Prüfung hält die angefochtene Entscheidung stand. aa ) Maßgebend für den Beschwerdewert (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist das nach § 3 ZPO zu ermittelnde Interesse des Klägers an der Beseitigung der Kabel. Dieses bemisst sich grundsätzlich an der Wertminderung, die das in A n- spruch genommene Grundstück durch die K abelverlegung erleidet (Senat, U r- teil vom 6. November 1998 - V Z R 48/98, juris Rn. 4). Die Wertminderung kann in Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats zu der Bemessung der B e- 4 5 6 7 8 - 5 - schwer für eine Klage auf Löschung einer Grunddienstbarkeit (Beschluss vom 15 . Mai 2014 - V ZB 2/14, NJW - RR 2014, 1297 Rn. 9) entweder durch einen hälfti gen Abschlag von dem Wert der betroffenen Teilf läche oder durch ein en Abschlag vom Wert der Gesamtfläche zwischen 5 % und 30 % bestimmt we r- den. bb ) Hiervon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen und hat r- neint. (1 ) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen den Au s- gangspunkt der von dem Berufungsgericht gewählten Berechnungsmethode . Da sich nach seinen Feststellungen die von den Kabeln betroffene Fläche vol l- ständig im Grenzbereich zu de m angrenz enden öffentlichen Weg befindet und weniger als 1 % der Gesamtfläche ausmacht, ist es nicht ermessensfehlerhaft, auf die Minderung des Werts der Teilfläche und ni cht auf eine Wertminderung des gesamten Grundstücks abzustellen. Dass die Nutzungs - und Verwe r- tungsmöglichkeit der nicht betroffenen Grundstücksfläche durch die Kabel b e- einträchtigt wird, ist auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsg e- richts nicht ersichtlich. Der Hinweis des Klägers, der exakte Verlauf der Kabel sowie deren Verlegetiefe lasse sich derzeit nicht feststellen, so dass nicht g e- nau nachvollzogen werden könne, wie sich die Kabelverlegung auf die Nutzba r- keit und den Wert des Grundstücks insgesamt auswirke, veranlasst keine a b- weichende Beurteilung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Teil des Grundstücks, in dem sich die Kabel befinden, jedenfalls räumlich durch eine maximale Entfernung von zwei Metern zu dem öffentlichen Weg und auch der F läche nach (38,12 qm) eindeutig eingrenz bar und insoweit von dem Res t- grundstück abgrenzbar. Der Umstand, dass der exakte Verlauf der Stromkabel innerhalb dieses Teilbereichs des Grundstücks möglicherweise nicht fest steht, 9 10 - 6 - mag Anlass gebe n, bei der Bemessung der Beschwer des Klägers von dem Wert der Fläche einen höheren Abschlag als 50 % vorzu nehmen oder ihr gar kein en Wert beizumessen. Wird letzteres zu Gunsten des Klägers angeno m- men, ergäbe sich auf der Grundlage eines Verkehrswerts von Der Wert des B e- (2) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der mögliche Kostenau f- wand zur Feststellung der ge nauen Lage der Kabel bei der Bemessung der B e- schwer nicht zusätzlich zu der M inderung der Verkehrswerts der betroffenen Teilfläche des Grundstücks zu berücksichtigen. Die Abweisung der Klage b e- gründet keine Pflicht des Klägers , eine solche Untersuchung mit dem sich hi e- raus ergebenden Kostenaufwand durchführen zu lassen. Lediglich mittelbare wirtschaftliche Folgen eines Urteils bleiben bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2008 - V Z R 155/07, juris). (3 ) Rechtlich u nerheblich ist die weitere Rüge der Rechtsbeschwerde, da s Berufungsgericht sei bei der Bewertung des Grundstückswerts ermessen s- fehlerhaft ausschließlich von durchschnittlichen Preisen für landwirtschaftliche Grundstücke ausgegangen. Es habe nicht berücksic htigt, dass von Nichtlan d- wirten höhere Preise gezahlt würden , so dass sich ein durchschnittlicher Wert pro Hektar ergäbe sich ei n Verk anstelle der vom Berufungsgericht seine r Selbst bei - unterstellt - völliger Wertlosi g- keit der von den Kabeln betroffenen Teilfläche von 38,12 qm führte dies zu e i- 11 12 - 7 - IV. Die Kostenentscheidung ber uht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Sigmaringen, Entscheidung vom 05.12.2014 - 3 C 75/14 - LG Hechingen, Entscheidung vom 30.03.2015 - 3 S 5/15 - 13
Full & Egal Universal Law Academy