ECLI:DE:BGH:2018:120918BVIIZB 56.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 56/15 vom 12. September 201 8 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 104 Werden umfangreiche Gutachten, welche die beklagte Partei mangels eigener Sachku nde nicht nachvollziehen kann, zur Grundlage einer Klage gemacht, kö n- nen unabhängig von der Darlegungs - und Beweislast die Kosten für von ihr eing e- holte Sachverständigengutachten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig sein. BGH, Beschluss vom 12. Sep tember 2018 - VII ZB 56/15 - OLG Köln LG Aachen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2018 durch die Richter Dr. Kartz ke, Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richteri n nen Borris und Dr. Brenneisen beschlossen: Die Rech tsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. September 2015 wird verworfen, soweit sie sich gegen die Höhe der festg e- setzten Kosten wendet. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen . Die Ko sten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe: I. Mit beim Landgericht am 29. August 2011 eingegangener Klageschrift vom 24. August 2011 leitete die Klägerin ein Klageverfahren ein, mit dem sie Restwerklohn und Ansprüche wegen Bauzei tverlängerung und Erhöhung des Stahlpreises bei einem öffentlich aus geschriebenen Bauvorh aben in Höhe von über 460.000 gegen den Beklagten , einem Wasserverband, geltend machte. Zur Begründung ihrer Ansprüche stützte sich die Klä gerin auf baubetriebliche G utach ten der M. AG vom 1. April und 11. Mai 2010 sowie 14. April 2011. Die 1 - 3 - Kosten für die Gu tach ten machte sie in Höhe von 60.000 ihrer An sprüche . Das Landgericht wies nach Teilrücknahme und Abschluss eines Zw i- schenvergleichs die Klage mit Urteil vom 20. November 2011 ab und verurtei l- te die Klägerin, 90 % der Kosten des Rech tsstreits zu tragen. Die gegen dieses Urteil von der Klägerin eingelegte Berufung blieb erfolglos. Vor Einreichung der Klage hatte die Kläger in die Gutachten der M. AG dem Beklagten übersandt und die sich aus den Gutachten ergebenden Ford e- rungen geltend gemacht. Mit Anwaltsschreiben vom 15. Juli 2011 hatte der B e- klagte eine Rückäußerung bis zum 5. September 2011 angekündigt, falls die Klägerin sich nicht vorher zur Klageerhebung entsc hließen sollte. Einen Entwurf der Klageabschrift hatte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 12. August 2011 übersandt . Mit Vertrag vom 22./29. Juli 2011 beauftragte der Beklagte die K. GmbH mit der "Prüfung des baubetrieblichen Nachtrags" in Form von Stellungnahmen zu den baubetriebl ichen Gutachten der M. AG. Die K. GmbH be gann mit ihren Arbeiten am 22. August 2011. Diese endeten Anfang 2012. Während des Rechtsstreits beauftragte der Be klagte zusätzlich die I. GbR mit gutachterlichen Stellungnahmen. Deren Tätigkeit endete Mitte 2012. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Beklagte zunächst beantragt, die Kosten für die von ihm eingeholten G utachten in Höhe von 107.577,30 festzusetzen. Das Landgericht hat d en Ant rag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt und die Fes t- setzung von Kos ten für Gutachten der K. GmbH in Hö he von 38.244,01 (d a- 2 3 4 5 - 4 - begehrt. Im Wege der Abhilfe hat das La ndge richt den Gesamtb etrag als no t- wendige Kosten des Rechtsstreits anerkannt und entsprechend der Kostenqu o- te einen Betrag von 58.209,65 - )Beschluss hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt, der das Landgericht nicht abg e- ho l fen hat. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsb e- schwerde verfolgt die Klägerin ihr Be gehren, Kosten für die Privatsachverstä n- digen des Beklagten im Kostenfe stsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen, weiter. II. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Entscheidend für die Festsetzung der Kosten eines Privatgutachters sei die sogenan nte Prozessbezogenheit, die gegeben sei. Die K. GmbH habe mit ihren Arbeiten zur Fertigung einer Stellungnahme zu dem baubetrieb lichen Gutachten der M. AG zwar bereits am 22. August 2011 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin den Beklagten jedoch bereits mit Anwaltsschreiben vom 12. August 2011 den Entwurf der Klageschrift übersandt, die auch noch im August beim Landgericht eingereicht worden sei. Zum Zeitpunkt der Auftragse r- teilung Ende Juli 2011 seien die Verhandlungen der Parteien über eine auße r- gerichtliche Beilegung der völlig konträren Standpunkte so festgefahren gew e- sen, dass jedenfalls der Beklagte noch vor Prüfung der mit der Hilfe der M. AG untermauerten Ansprüche der Klägerin ernsthaft mit dem Versuch der klag e- weisen Durchsetzung der Ansp rüche gerechnet habe . Ein Rechtsstreit habe also ganz konkret im Raum gestanden. 6 7 8 - 5 - Allerdings seien nach ganz herrschender Ansicht die Kosten eines wä h- rend des Rechtsstreits eingeholten Gutachtens grundsätzlich nur selten von § 91 Abs. 1 ZPO erfasst, weil es Sache des Gerichts sei, streitige Sachverhalte durch Beweisaufnahme zu klären, und weil es den Parteien zumutbar sei, das Ergebnis der Beweisaufnahme abzuwarten. Der Bundesgerichtshof mache die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines im Prozess eingeholten Privatsachverständigengutachtens davon abhängig, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich habe ansehen dürfen. Er habe diese Frage insbesondere in Fällen b ejaht, in denen die Partei infolge fehlender Sachkenntnis ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage gewesen sei. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte nur mit Hilfe der fachlichen Erläuterung und Stellungnahm en der von ihm speziell dafür beau f- tragten Privatgutachter substantielle Bedenken gegen die von der Klägerin ei n- geholten umfangr eichen Gutachten der M. AG vorbringen können, weil es ihm selbst an der erforderlichen Sachkunde gefehlt habe. Auch unter dem G e- sichtspunkt der "Waffengleichheit" könne es dem Beklagten nicht verwehrt we r- den, sich gegen die umfangreichen klägerischen Gutachten mit eben solchen zu verteidigen. Da es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die ex - ante - Sicht der Parteien an komme, spiele die Frage, ob es sich b ei den Gu t- achten der M. AG um bloße Rechtsansichten oder einer Beweisaufnahme z u- gänglichen Tatsachenvortrag handele, keine Rolle. Die Höhe der Ve rgütung, die der Beklagte an d ie von ihm beauftrag ten S achverständi gen gezahlt habe, halte sich im Rahmen der in einem Koste n- festsetzungsverfahren überprüfbaren Grenzen. 2. Die Rechtsbeschwerde ist nur in beschränktem Umfang zugelassen. Die vom Beschwerdegericht im Entscheidungssatz ohne Zusatz ausgesproch e- 9 10 11 - 6 - ne Zulassung der Rechtsbeschwerde ist in den Gründen wirksam auf den A n- spruchsgrund beschränkt. a) Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, k ann die gebotene Auslegung der Gründe erg e- ben, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 92/09 Rn. 6, WuM 2011, 137). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann n ach der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs auf einen tatsächlich und rechtlich sel b- ständigen Teil des Gesamtverfahrensstoffs beschränkt werden, über den durch eine Teil - oder Zwischenentscheidung entschieden werden oder auf den der Rechtsbeschwerdeführe r selbst seine Rechtsbeschwerde beschränken könnte (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011 VII ZB 8/10 Rn. 6 f. , DGVZ 2012, 208 ). b) Das Beschwerdegericht hat in den Gründen seiner Entscheidung au s- geführt, mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde solle der Klägerin Gelege n- heit gegeben werden, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens zur Überprüfung zu stellen. Mit dieser Rechtsprechung werde dem Rechtspfl e- ger in einem sc hematisierten Massenverfahren Aufgaben übertragen, die oft eine intensive Überprüfung des gesamten Sach - und Streitstoffs erforderten, um gegebenenfalls festzustellen, welche Teile, Fragestellungen und Ausfü h- rungen des Privatsachverständigen prozessbezogen , erforderlich und notwe n- dig gewesen seien, um dann gegebenenfalls zusätzlich die Angemessenheit der Vergütung des Privatgutachters zu prüfen. Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Frage b e- 12 13 - 7 - schränkt, ob es im Kostenfestsetzungsverfahren ein en Anspruch gibt, die Ko s- ten für Privatgutachter festsetzen zu lassen. c) Diese Beschränkung ist wirksam . Auf die Frage des Anspruchsgrunds könnte der Rechtsbeschwerdeführer sei ne Rechtsbeschwerde beschränken . Desha lb ist die Rechtsbeschwerde der Klägerin, soweit sie sich gegen die Höhe der festgesetzten Kosten wendet, als unzulässig zu verwerfen. 3. Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, hält der Beschluss des B e- schwerdegerichts der rechtlichen Überprüfung sta nd. a) § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, insbesondere die dem Gegner erwac h- senen Kosten erstatten muss, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsve r- folgung notwendig waren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähige notwendige Kosten solche, die für Maßnahmen anfallen, die eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei als sachdienlich ansehen darf. Für die Beurtei lung der No t- wendigkeit ist auf den Zeitpunkt der Veranlassung der die Kosten auslösende n Maßnahme abzustellen. Zu den erstattungsfähigen Kosten können ausnahm s- weise die Kosten für die Einholung eines - sei es auch vorprozessual erstatt e- ten - Privatsachvers tändigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar pr o- zessbezogen sind (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 VII ZB 18/14 Rn. 12 , BauR 2017, 913 = NZBau 2017, 276; Beschluss vom 7. Februar 2013 VII ZB 60/11 Rn. 24 , NJW 2013, 1820 Rn. 24 = BauR 2013, 990; B eschluss vom 26. Februar 2013 Rn. 4 f. VI ZB 59/12, Rn. 4 f., NJW 2013, 1823; B e- schluss vom 24. April 2012 VIII ZB 27/11 Rn. 3, GuT 2012, 271; Beschluss vom 20. Dezember 2011 VI ZB 17/11 Rn. 10 , BGHZ 192, 140; Beschluss vom 14 15 16 17 - 8 - 4. März 2008 - VI ZB 72/06 Rn. 6, NJW 2008, 1597; Urteil vom 13. April 1989 IX ZR 148/88, NJW 1990, 122 , juris Rn. 16). An dieser seit Jahrzehnten gefestigten höchstrichterlichen Rechtspr e- chung, die sich in der gerichtlichen Praxis bewährt hat, wird festgehalten. S o- weit das Be s chwerdegericht dar auf hinweist, dass im Rahmen eines "schemat i- sierten Massenverfahrens" dem Rechtspfleger Aufgaben übertragen würden, die eine Überprüfung des gesamten Sach - und Streitstoffs erforderlich machten, ist das in dieser Allgemeinheit unzutreffen d. Da für die Beurteilung der Notwe n- digkeit der Kosten allein auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die koste n- auslösende Maßnahme veranlasst wurde, hängt die Erstattungsfähigkeit von Kosten privater Sachverständiger weder von dem Ergebnis der Begutacht ung noch von deren Überzeugungskr aft und ebenfalls nicht von Verlauf und Au s- gang des Prozesses ab. Richtig ist allerdings der Hin weis , dass mit der Einb e- ziehung von Kosten privater Sachverständiger in das Kostenfestsetzungsve r- fahren dem Rechtspfleger Prüfu ngen auferlegt werden, die im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens außergewöhnlich sind. Aufgrund den dazu von der Rechtsprechung in den letzten drei Jahrzehnten entwickelten Grundsätzen geht damit jedoch keine Über beanspruchung des Kostenfestsetzungsve rfa h- rens einher . Vielmehr wird es den Parteien ermöglicht, die Kosten privater Gu t- achter im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfah rens geltend zu machen , ohne gesonderte Gerichtsverfahren führen zu müssen. b) Nach den vom Beschwerdegericht festgestellten T atsachen, die die Rechtsbeschwerde nicht angreift, hat das Beschwerdegericht auf der Grundl a- ge der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Recht eine Erstattungsf ä- higkeit der vom Beklagten eingeholten Sachverständigengutachten b ejaht, weil die Beauftragun g der Privatsachverständigen unmittelbar prozessbezogen war 18 19 - 9 - und der Beklagte als verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende n Maßnahme n als sachdienlich ansehen durfte. aa ) Die Beauftragung der K. GmbH und der I. GbR erfolgte unmittelbar prozessbezogen . Das gilt für die Tätigkeit der I. GbR, weil der Beklagte sie ausschließlich im Zeitraum der Anhängigkeit der Klage beauftragte. Aber auch die Tätigkeit der K. GmbH war insgesamt unmittelbar pr o- zessbezogen, auch w enn der Beklagte sie bereits vor Anhängigkeit der Klage Ende Juli 2011 beauftrag te . Der Beklagte musste Ende Juli 2011 davon ausg e- hen, dass eine Klageerhebung durch die Klägerin unmittelbar bevorstand. S o- weit die Rechtsbeschwerde darauf hinweist, dass die Anwälte des Beklagten mit Schreiben vom 15. Juli 2011 mitgeteilt hätten, dass sie sich darum bemühen würden, noch vor dem 25. Juli 2011 detailliert Stellung zu nehmen, und für den Fall, dass dies nicht möglich sein sollte, eine detaillierte Rückäußerung bi s zum 5. September 2011 zu erstellen, steht das nicht entgegen. Denn die Klägerin war offensichtlich nicht gewillt, entsprechend zu warten, wie die Übermittlung des Entwurfs ihrer Klageschrift am 12. August 2011 und die Einreichung der Kla geschrift vom 24. August 2011 beim Landgericht am 29 . August 2011 belegt. bb) Holt eine Partei private Sachverständigengutachten unmittelbar pr o- zessbezogen ein, wird die Frage, ob eine verständige und wirtschaftlich ve r- nünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßna hme als sachdienlich ansehen durfte, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof s in den Fällen bejaht, in denen die Partei infolge fehlender Sachkenntnis ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 VII ZB 18/14 Rn. 13, BauR 2017, 913 = NZBau 2017, 276 m.w.N.). 20 21 22 23 - 10 - Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts war es dem Beklagten als Wasserverband mangels eigener Fachkenntnisse ohne die Einholung der Gutachten einerseits der K. GmbH und andererseits der I. GbR nicht möglich, zu d em Vortrag der Klägerin, der auf den baubetrieblichen Gutachten der M. AG beruhte, substantiell Stellung zu nehmen. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf hinweist, dass der Beklagte nicht darlegungs - und beweisbelastet gewesen sei und es deshalb ausgereicht h ätte, wenn er zu den einzelnen Positionen dasjenige vorgetragen hätte , was er aufgrund eigenen Wissens hätte vortragen können, ist das unbehelflich. Werden umfangreiche Gutachten, die die beklagte Partei mangels eigener Sachkunde nicht nachvol l- ziehen kann, zur Grundlage einer Klage gemacht, stellt sich für die beklagte Partei bereit s die Frage, welche Tatsachen für eine substantiierte Klageerwid e- rung wesentlich sind. In diesen Fällen ist es einer Partei nicht zumutbar, ohne sachverständige Hilfe einen Proze ss zu führen, dessen Grundlagen sie nicht verstehen kann. Unabhängig von der Darlegungs - und Beweislast durfte die Beklagte deshalb zum wohl verstandenen Schutz ihrer Interessen die K. GmbH und die I. GbR beauftragen. 24 - 11 - III. Die Kostenentscheidung beru ht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kartzke Halfmeier Jurgeleit Borris Brenneisen Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 20.11.2012 - 7 O 253/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 21.09.2015 - 17 W 64/15 - 25
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