ECLI:DE:BGH:2017:010617BVZB56.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 56/16 vom 1. Juni 2017 in de r Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betrof fenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 15. April 2016 u n- ter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lippstadt vom 2 3 . März 2016 im Kostenpunkt zurückgewiesen worden ist. Auf die Rechtsmittel des Betroffenen w e rd en die in de n genannten Be schlü ss en des Amtsgerich ts Lippstadt und des Landgerichts Paderborn getroffene n Kostenentscheidung en wie folgt geän dert: D er Betroffene trägt d ie Gerichtskosten zu 1/3 , wobei von der Erh e- bung von Dolmetscherkosten abgesehen wird. Weitere Gericht s- kosten werden nicht erhoben. D ie S tadt Lippstadt trägt 2/3 der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Be troffenen . Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene . Der Gegenstandswert der Rechtsmittelverfahren beträgt 5.000 (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ; die Festsetzung des Landgerichts Pade r- born vom 15. April 2016 wird gemäß § 79 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG geändert. - 3 - Gründe: Die Rechtsbeschwerde hat nur insoweit Erfolg, als das Landgericht dem Teilerfolg der Beschwerde in den Kostenentscheidungen nicht Rech nung getr a- gen hat. Zudem haben die Vorinstanzen nicht von der Erhebung von Dolme t- scherkosten abgese hen , was bei einem der deutschen Sprache nicht mächt i- gen Betroffenen regelmäßig - und auch hier - geboten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 18 4, 323, 333 f.) . Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene, dessen Rechtsmittel in der Hauptsache ohne Erfolg geblieben ist. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Lippstadt, Entscheidung vom 2 3 .03.2016 - 41 XIV 46/16 - LG Paderborn, Entscheidung vom 15.04.2016 - 5 T 113/16 - 1 2 3
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