ECLI:DE:BGH:2018:260918BVIIZB56.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 56/16 vom 26. September 2018 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 753; GVFV §§ 1, 5 1. Der Gläubiger ist nur vom Formularzwang gemäß §§ 1, 5 GVFV entbunden, soweit d as Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - VII ZB 22/15 Rn. 12, NJW 2016, 81; Beschluss vom 13. Februar 2014 VII ZB 39/13 Rn. 36, BGHZ 200, 145). 2. Für (sonstige) Hinweise, die die beabsich tigte Zwangsvollstreckung betreffen, ist das Modul P 8 des Formulars vorgesehen. Nicht titulierte Forderungen und Hinweise auf nicht titulierte Forderungen betreffen nicht die Zwangsvollstr e- ckung und dürfen deshalb nicht in das Formular aufgenommen werden. BGH, Beschluss vom 26. September 2018 - VII ZB 56/16 - LG Landau i.d. Pfalz AG Landau i.d. Pfalz - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 201 8 durch die Richter Dr. Kartzke, Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit, die Richterin Sach er und den Richter Röhl beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Gläubig erin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgeri chts Landau in der Pfalz vom 8. September 2016 wird zurückgewiesen. Die Gläubigerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe: I. Die Gläubigerin begehrt die Vollstreckung einer durch Vollstreckungsb e- scheid titulierten Geldforderung in Gesamthöhe von 251,50 durch den Gerichtsvollzieher. Sie reichte beim Gerichtsvollzieher das amtliche Antragsformular nach Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung über das Formular für den Vollstr e- ckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher vom 28. September 2015 (BGBl . I S. 1586, 1588 ff., Gerichtsvollzieherformular - Verordnung - GVFV) ein. Im Modul C des amtlichen , modular aufgebauten Formulars kreuzte sie das Auswahlfeld "Forderungsaufstellung gemäß sonstiger Anlage/ - n des Gläubigers/ Gläubigervertreters" an und fügte dem Antragsformular eine eigene Ford e- 1 2 - 3 - rungsaufstellung bei , in der der titulierte Betrag aufgeführt sowie die bis zum Antragszeitpunkt aufgelaufenen Zinsen errechnet waren . Die in Anlage 1 des Formulars vorgesehene Forderungsaufstellung nutzte sie nicht. D er Gericht s- vollzieher bei dem Amtsgericht wies den Vollstreckungsauftrag aus diesem Grund zurück. Die gegen die Ablehnung des Vollstreckungsauftrags gerichtete Erinn e- rung der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwe rde der Gläubigerin hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin die Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und die Anwe i- sung an den Gerichtsvollzieher, den Vollstreckungs auftrag der Gläubigerin au s- zuführen, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entsche i- dung an das Beschwerdegericht. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Anforderungen, die ein Gläubiger in formeller Hinsicht erfüllen müsse, um den Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Vollstreckung einer Geldforderung zu veranlassen, ergäben sich hinsichtlich des zu verwendenden Formulars aus der Gerichtsvollzieherform u- lar - Verordnung . Den dort aufgestellten Anforderungen werde der Antrag der Gläubigerin nicht gerecht. Soweit § 2 Abs. 4 und 6 GVFV dem Antragsteller die Erweiterung der für Eintragungen vorgesehenen Felder erlaube, soweit hierfür Bedarf bestehe, könne die Gläubigerin die V erwendung der eigenen Forderungsaufstellung nicht 3 4 5 6 - 4 - auf diese Vorschrift stützen. Es sei jedenfalls nicht a ls Bedarf in diesem Sinne zu begreifen, wenn der Antragsteller lediglich den Aufwand scheue, den es mit sich bringe, die eigens erstellte Forderungsauf stellung in das verbindliche amtl i- che Formular einzupflegen. Auch die vom Verordnungsgeber geschaffene Mö g- lichkeit gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GVFV, nur die Seiten und Module des Formulars einzureichen, die Angaben des Antragstellers enthalten, eröffne de r Gläubigerin nicht die Möglichkeit das amtliche Formular nach Belieben "ausz u- dünnen" und anschließend durch Beifügen von Anlagen wieder anzureichern. Eine (teilweise) Entbindung des Antragstellers vom Formularzwang nach § 5 GVFV komm e nach den in der Re chtsprechung zu Parallelverordnungen entwickelten, auch auf die Gerichtsvollzieherformular - Verordnung übertragb a- ren Grundsätze im Übrigen dort in Betracht, wo das Formular unzutreffend, fe h- lerhaft oder missverständlich sei. Ein solcher Fall sei jedoch nich t gegeben. 2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung stand. Zu Recht hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen. Der Vollstreckungsauf trag entspricht nicht der nach § 753 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 5 GVFV vorgeschr iebenen Form und war daher als unzulässig zurückzuweisen. a) Gemäß § 753 Abs. 3 Satz 1 ZPO wird das Bundesministerium der Ju s tiz und für Verbraucherschutz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Z u- stimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den V ollstreckungsau f- trag an den Gerichtsvollzieher einzuführen. Nach § 1 Satz 1, § 5 GVFV ist für Vollstreckungsaufträge seit dem 1. April 2016 verbindlich das in der Anlage zur Gerichtsvollzieherformular - Verordnung vorgegebene Formular zu nutzen. Di e- ses umfas st in Anlage 1 gemäß § 1 Satz 2 Nr. 2 GVFV auch ein Formular für eine Forderungsaufstellung. 7 8 9 10 - 5 - Nur soweit für den beabsichtigten Vollstreckungsauftrag in dem Formular keine zweckmäßige Möglichkeit zur Eintragung vorgesehen ist, kann ein geei g- netes Freitex tfeld oder eine zusätzliche Anlage verwendet werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GVFV). Insoweit enthalten die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 , § 5 GVFV ebe n- falls verbindlichen "Hinweise zum Ausfüllen und Einreichen des Vollstreckung s- auftrags (Anlage 2)" zu Modul C die ausdr ückliche Bestimmung, dass die Beif ü- gung von zusätzlichen Anlagen für die Forderungsaufstellung nur zulässig ist, wenn die für den Auftrag erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig in die Anlage 1 eingetragen werden können. Darüber hinaus ist der Antragsteller vom Formularzwang entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - VII ZB 22/15 Rn. 12 m.w.N. , NJW 2016, 81 ; Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13 Rn. 36 , BG HZ 200, 145 , jeweils zum vergleichbaren Fall der Zwangsvol l- streckungsformular - Verordnung ). Ein solcher Fall liegt, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, nicht vor. Die in der Anlage 1 zum Formular gemäß Anlage zur Gerichtsvollzi e- herformular - Ve rordnung vorgesehene Forderungsaufstellung erfasst den Fall der Gläubigerin , die eine titulierte Forderung nebst Zinsen geltend macht, vol l- ständig. Insbesondere weist die Forderungsaufstellung der Gläubigerin keine Forderungen oder Forderungsbestandteile a uf, die in das Formular nicht eing e- tragen werden können. b) Dem Beschwerdegericht ist auch zuzustimmen, soweit es einen B e- darf der Gläubigerin zur Erweiterung einer E intragung gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 GVFV verneint. Als ein solcher Bedarf kann auch unter Berücksichtigung der Garantie des effektiven Rechtsschutzes (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Fe b- ruar 2014 - VII ZB 39/13 Rn. 13 , BGHZ 200, 145) nicht angesehen werden, dass die Übertragung einer eigens hergestellten Forderungsaufstellung mit h ö- 11 12 13 - 6 - herem Aufwand v erbunden ist als die bloße Vorlage der eigenen Forderung s- aufstellung, sofern, was hier der Fall ist, ausreichend Gelegenheit und Raum für eine Eintragung in das Formular besteht. c) Soweit die Gläubigerin geltend gemacht hat, der Verordnungsgeber habe i n § 2 Abs. 3 GVFV ein " Weglassen" von Modulen erlaubt, ordnet die Vo r- schrift lediglich an, dass nur die Seiten und Module des Formulars eingereicht werden müssen, die Angaben des Antragstellers enthalten. Wie aus § 2 Abs. 3 Satz 3 GVFV folgt , sind auch die danach nicht eingereichten Formularseiten und Module Teil des Vollstreckungsauftrags. Daraus ergibt sich, dass lediglich die Vorlage ungenutzter, leerer Seiten und Module vermieden werden, nicht aber dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet werden soll, nach eigenem Gu t- dünken vorgesehene Module gegen eigene Anlagen auszutauschen. d) Soweit die Rechtsbeschwerde schließlich ausführt, die Gläubigerin habe ihrem Vollstreckungsauftrag neben der eigens erstellten Forderungsau f- stellung noch einen "Hinweis zu r Forderungsaufstellung" beigefügt, wo es he i- ße: "In der dem Vollstreckungsauftrag beigefügten Forderungsaufste l- lung sind ggf. auch Positionen enthalten, die bisher nicht tituliert sind. Diese sind durch die Beauftragung eines Inkassounterne h- mens mit der B eitreibung der titulierten Forderung entstanden und müssten nunmehr in einem gesonderten Verfahren als Verzug s- schaden tituliert werden. Auch in diesem Verfahren würden wied e- rum Kosten entstehen, sodass ein "perpetuum mobile" mit einer nicht endenden Kosten spirale in Gang gesetzt würde. Um dies zu verhindern, wurden diese bislang nicht titulierten Kosten in der beigefügten Forderungsaufstellung belassen. Die Prüfung, ob diese (möglicherweise nicht nach § 788 ZPO als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung zu bewertenden) Kosten bei der Ausführung des Auftrags berücksichtigt werden, wird jedoch anheim gestellt, dem Schuldner die Sachlage hinsich t- 14 15 - 7 - lich der weiteren, nicht titulierten Kosten zu verde utlichen und eine entsprechen de Zahlung entgegenzunehmen." hat das Beschwerdegericht entsprechende Feststellungen nicht getroffen, so dass eine Berücksichtigung gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht möglich ist. Der insoweit gerügte Gehö rsverstoß ist nicht hinreichend dargelegt. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht allein deshalb vor, weil das Beschwerdegericht Anlagen zum Vollstreckungsauftrag nicht berüc k- sichtigt , auf die der Gläubiger - wie hier - erstmals in der Rechtsbesc hwe r- deinstanz Bezug nimmt. Die Rechtsbeschwerde kann mit ihrem Einwand aber auch in der Sache nicht durchdringen. Für (sonstige) Hinweise, die die beabsichtigte Zwangsvol l- streckung betreffen, ist das Modul P 8 des Formulars vorgesehen. Zur Klarste l- lung wei st der Senat darauf hin, dass nicht titulierte Forderungen und Hinweise auf nicht titulierte Forderungen die Zwangsvollstreckung nicht betreffen und deshalb nicht in das Formular aufgenommen werden dürfen. - 8 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kartzke Halfmeier Jurgeleit Graßnack Röhl Vorinstanzen: AG Landau i.d. Pfalz, Entscheidung vom 21.07.2016 - 1 M 1258/16 - LG Landau, Entscheidung vom 08.09.2016 - 3 T 140/16 -
Full & Egal Universal Law Academy