ECLI:DE:BGH:2019:100119BVZB56.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 56/18 vom 10 . Januar 2019 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBO § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1; FlurbereinigungsG § 79 Abs. 1 Die nach § 79 Abs. 1 FlurbG um Berichtigung des Grundbuchs e rsuchende Flu r- bereinigungsbehörde ist zur Vorlage des Grundschuldbriefes verpflichtet, wenn sich im Zuge der Flurbereinigung der Belastungsgegenstand ändert. Dies ist der Fall, wenn für die Grundschuld (auch) ein neues, d.h. im Bestandsverzeichnis mit eine r eigenen Nummer aufzuführendes selbständiges Grundstück haftet (Fortfü h- rung von Senat, Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 160/12, NJW - RR 2013, 916). BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - V ZB 56/18 - OLG Frankfurt am Main AG Kirchhain - 2 - Der V. Zivi lsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Wei n- land , den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2018 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 ist in dem im Beschlusseingang näher bezeichneten Grundbu chblatt als Eigentümerin der dort gebuchten Grundstücke eingetragen. Im Bestandsverzeichnis waren u.a. vier Grundstücke mit den laufenden Nu m- mern 1, 3, 5 und 6 aufgeführt. In Abteilung III des Grundbuchblattes war eine Briefgrund schuld über den Betrag von 51.000 DM eingetragen, die u.a. auf dem Grundstück mit der laufenden Num mer 1 des Bestandsverzeichnisses lastete . Der Beteiligte zu 2 führte ein Flurbereinigu ngsverfahren durch, dem die Grun d- stücke Nummer 1, 3, 5 und 6 unterlagen. An die Stelle dieser Grun dstücke sind im Flurbere inigungsverfahren vier neue Grund stücke ge treten, wobei die Brie f- grundschuld auch auf einem der neuen Grundstücke lasten sollte. D er Beteiligte zu 2 ersuchte das Grundbuchamt um Berichtigung des Grun dbuchs und b e- 1 - 3 - scheinigte die Übere instimmung der dem Schreiben beigefügten Anlagen mit dem Flurbereinigungsplan und den Eintritt des neuen Rechtszustandes . Das Grundbuchamt hat eine Zwischenverfügung erlassen mit dem Inhalt, dass zur Grundbuchberichtigung die Vorlage des Grundpfandrechts briefs der in Abteilung III unter der laufenden Nummer 1 eingetragenen Grundschuld erfo r- derlich sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Nach Erlass der B e- schwerdeentscheidung ha t die Beteiligte zu 1 den Grundschuldbrief nebst L ö- schungsbewilligung vorgelegt. In der Folge hat das Grundbuchamt in Abteilung III die Brief grundschuld sowie in dem Bestandsverzeichnis die Grundstücke mit den laufenden Nummern 1, 3, 5 und 6 gelöscht und a n deren Stelle die neuen Grundstücke mit den laufenden Nummern 8, 9, 10 und 11 eingetragen. Mit der nach der Eintragung - eingegangenen Rechtsbeschwerde möchte der Beteili g- te zu 2 feststellen lassen, dass die Zwischenverfügung des Grundbuchamts ihn in se inen Rechten verletzt hat. II. Da s Beschwerdegericht , dessen Entscheidung u.a. in FGPrax 2018, 150 veröffentlicht ist, meint, die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes sei zu Recht ergangen, weil der Beteiligte zu 2 gemäß § 41 Abs. 1 , § 42 Satz 1 GBO zur Vorlage des Grundschuldbriefes verpflichtet sei. Nach Abschluss des Flu r- bereinigungsverfahrens habe nämlich in dem Grundbuchblatt die Eintragung bei einer Grundschuld zu erfolgen. Aufgrund des durchgeführten Flurberein i- gungsverfahrens seien im Wege der d inglichen Surrogation an die Stelle der bislang eingetragenen Grundstücke mit den laufenden Nummern 1, 3, 5 un d 6 andere Grundstücke getreten, wobei sich die Hypotheken und Grundschulden gemäß § 61 Satz 2 , § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG unter Austausch des jewe iligen Haftungsobjekts an den jeweiligen Ersatzgrundstücken fortgesetzt hätten. Diese 2 3 - 4 - Grundstücke seien nach § 6 Abs. 1 GBV, Nr. 4.3.4.1 GBGA im Bestandsve r- zeichnis jeweils unter einer neuen laufenden Nummer einzutragen. Dies habe wiederum zur Folge, dass nach § 11 Abs. 3, 6 und 7 GBV jeweils eine entspr e- chende Eintragung in Abteilung III des Grundbuchblattes bei den dort eingetr a- genen Hypotheken und Grundschulden in den Spalten 2, 5, 6 und 10 erforde r- lich sei. Insofern unterscheide sich der Sachverhalt von demjenigen der En t- scheidung des Bundesgericht s hofs in dem Beschluss vo m 7. Februar 2013 V ZB 160/12 (NJW - RR 2013, 751). III. 1. Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 78 Abs. 1 GBO ) und frist - und formgerecht eingelegt (§ 71 FamFG i.V.m. § 78 Abs. 3 GBO). Sie ist auch im Übrigen zulässig. Dass die beantragte Eintragung zwischenzeitlich vorgenommen worden ist, ändert daran nichts, weil die Rechtsbeschwerde in analoger Anwendung von § 62 FamFG als Feststellungsantrag fortgeführt we r- den kann. a) Gemäß § 62 FamFG spricht das Beschwerdegericht nach Erledigung der Hauptsache auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn dieser ein berechtigtes Interesse an der Fe ststellung hat. Diese Norm gilt nach allg e- meiner und zutreffender Ansicht auch im Grundbuchverfahren und ebenfalls im Verfahren der Rechtsbeschwerde (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2017 V ZB 47/16, NJW - RR 2017, 1162 Rn. 5 mwN). b) Die Voraussetzung en von § 62 FamFG sind gegeben. aa) Dass d ie Eintragung noch vor Einlegung der Rechtsbeschwe rde e r- folgt ist , macht den Antrag nicht unzulässig. Die Bestimmung des § 62 Abs. 1 4 5 6 7 - 5 - FamFG ist nämlich zur Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes auch dann anwendb ar, wenn sich die angegriffene Maßnahme bereits vor Einlegung der Beschwerde - bzw. hier: der Rechtsbeschwerde - erledigt hat (vgl. BGH, B e- schluss vom 5. Dezember 2012 I ZB 48/12, NJW - RR 2013, 751 Rn. 13). bb) Das berechtigte Interesse an der Feststell ung liegt gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 2 FamFG in der Regel vor, wenn eine Wiederholung konkret zu e r- warten ist, was voraussetzt, dass gerade der Beschwerdeführer von einer gleichartigen Rechtsverletzung betroffen wäre. Daran fehlt es zwar, wenn das Interesse led iglich auf die abstrakte Klärung einer Rechtsfrage für die zukünft i- ge Rechtspraxis einer Behörde gerichtet ist (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 V ZB 169/14, FGPrax 2016, 34 Rn. 12; Beschluss vom 20. Juli 2017 V ZB 47/16, NJW - RR 2017, 1162 Rn . 6). Hier geht es aber nicht lediglich um die Klärung einer Rechtsfrage. Vielmehr verweist die Rechtsb e- schwerde darauf, dass derzeit in folge des Flurbereinigungsverfahrens in 45 Fä l- len die Vorlage von Grundpfandrechtsbriefen verlangt worden sei. Dies begr ü n- det die von dem Beteiligten zu 2 geltend gemachte Wiederholungsgefahr. 2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. Zu Recht nimmt das Be schwerdegericht an , dass für die beantragte Eintragung die Vorlage des Gr undschuldbriefs erforderlich war . a) Nach § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1 GBO ist der Grundschuldbrief vorzulegen, wenn eine Eintragung bei einer Briefgrundschuld erfolgen soll. Ei n- tragungen bei einer Grundschu sind solche Eintragungen, die in der Abte i- lung III des Grundbuchs unter der Nummer erfolgen, unter der die Grundschuld eingetragen ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eintragung rechtsbegrü n- dend oder rechtsbezeugend ist, auf Bewilligung, Unrichtigkeitsnachweis oder Zwangsvollstreckung beruht, auf Antrag, auf Ersuchen oder vo n Amts wegen vorzunehmen ist, endgültigen oder vorläufigen Charakter hat, ob der Grun d- 8 9 10 - 6 - schuldgläubiger von der Eintragung betroffen oder begünstigt oder ob sie für ihn rechtlich neutral ist, und ob die Eintragung auf dem Brief vermerkt wird oder nicht. Kein e Eintragungen i .S.v. § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1 GBO sind d a- gegen solche, die zwar materiell auf die Grundschuld einwirken, aber grun d- buchmäßig ihre Eintragung in Abteilung III nicht berühren (Senat, Beschluss vom 7. Februar 2013 V ZB 160/12, NJW - RR 2013, 916 Rn. 7; Beschluss vom 19. Juli 2013 V ZB 159/12, juris Rn. 6). b) Bereits entschieden hat der Senat, dass es der Vorlage des Grun d- schuldbriefs nicht bedarf, we nn in einem Verfahren des freiwilligen Landta u- sches gemäß den §§ 103a ff. FlurbG e in aus zwei Flurstücken best ehendes Grundstück mit Briefgrundschulden belastet war und eines dieser Flurstücke von der Flurbereinigungs behörde gegen ein anderes, unbelastetes (selbständ i- ges) Grundstück getauscht wird , ohne dass dieses unter einer neuen lau fenden Nummer des Bestandsverzeichnisses als selbständiges Grundstück einget r a- gen wird. In diesem Fall erlangt d as bisher selbständige Grundstück die rechtl i- che Stell ung des alten Flurstücks , also nicht die eines se lbständigen Grun d- stücks , sondern die eine s unselbständigen Bestandteils des bereits unter einer bestimmten laufenden Nummer ei ngetragenen Grundstücks . Dies wird grun d- buchtechnisch nach Maßgabe der Vorschriften in § 6 Abs. 2, 5, 6 Buchst. b und c, § 13 Abs. 1 GBV nur im Bestandsverzeichnis vermerk t. Dass sich di e in A b- teilung III eingetragene Grundschul d auf ein anderes (unselbständiges) Flu r- stück als vorher erstreckt, wird in Abteilung III nicht vermerkt ; denn rechtlich ist der Belastungsgegenstand unverändert geblieben (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Februar 2013 V ZB 160/12, NJW - RR 2013, 916 Rn. 17). Es handelt sich grundbuchrechtlich weiterhin um dasselbe Grunds tück, geändert hat sich nur seine Zusammensetzung. Insoweit ist zu beachten, dass Flurstück und Grun d- stück im grundbuchrechtlichen Sinne nicht notwendig identisch sind. Ein 11 - 7 - Grundstück kann vielmehr aus mehreren Flurstücken bestehen (vgl. Demharter, GBO, 31. Aufl., § 2 Rn. 18). c) Anders ist der soeben dar ge stellte Fall jedoch zu beurteilen, wenn das getausch te Grundstück in dem Bestands verzeichnis unter einer neuen laufe n- den Nummer als selbständiges Grundstück eingetragen werden sollte . Dann ist die Grundschuld zu einer Gesamtgrundschuld geworden , weil sie nicht nur das alte - rechtlich identisch gebliebene - Grundstück belastet, sondern auch das neue Grundstück (vgl. hierzu auch bereits Senat, Beschluss vom 7. Fe - bruar 2013 V Z B 160/12, NJW - RR 2013, 916 Rn. 17). Da sich der Bela s- tungsgegenstand verändert hat, muss dies gemäß § 11 Abs. 3 und 6 GBV auch in Abteilung III des Grundbuchs d okumentiert werden. Vor diesem Hintergrund ist die Vorlage des Grundschuldbriefs erforderlich, um die Übereinstimmung zwischen dem Inhalt des Grundbuchs und dem Inhalt des Grundschuldbriefs ( vgl. § 62 GBO) sicherzustellen . d) Entsprechendes gilt, wenn aufgrund des Flurbereinigungsverfahrens an die Stelle eines belasteten (selbständigen) Grundstücks ein anderes (sel b- ständiges) Grundstück tritt. D ie nach § 79 Abs. 1 FlurbG um Berichtigung des Grundbuchs ersuchende Flurbereinigungsbehörde ist deshalb immer dann zur Vorlage des Grundschuldbriefes verpflichtet, wenn sich im Zuge der Flurbere i- nigung der (rechtliche) Belastungsgegenstand ändert. Dies ist der Fall, wenn für die Grundschuld (auch) ein neues, d.h. im Bestandsverzeichnis mit einer eig e- nen Nummer au fzuführendes selbständiges Grundstück haftet . So liegt es hier. Wie das Beschwerdegericht zutreffend sieht, handelt es sich bei den Grundst ü- cken, die in dem Flurbereinigungsverfahren an die Stelle der alten Grundstücke getreten sind (§ 68 Satz 1 FlurbG) , u m rechtlich selbständige Grundstücke, die gemäß § 6 Abs. 1 GBV auch in dem Bestandsverzeichnis mit einer eigenen, neuen Nummer zu versehen sind . Anders als in dem vom Senat am 7. Fe - 12 13 - 8 - bruar 2013 (V ZB 160/12, NJW - RR 2013, 916) entschiedenen Fall , auf den si ch der Beteiligte zu 2 stützt, hat sich der Belastungsgegenstand in rechtlicher Hi n- sicht geändert. Das ursprünglich haftende Grundstück hat seine Existenz verl o- ren. Für die Grundschuld haftete nunmehr (auch) ein anderes Grundstück. Das muss, wie dargelegt, in Abteilung III des Grundbuchs dokumentiert werden. W ä- re die Grundschuld nicht gelöscht worden, hätte daher gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1 GBO eine Eintragung bei der Grundschuld erfolgen und deshalb der Grundschuldbrief vorgelegt werden müssen. - 9 - IV. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Festsetzung des Gege n- standswerts beruht auf § 61 Abs. 1 Satz 1 i .V.m. § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG. Stresemann Brückner Weinland Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Kirchhain, Entscheidung vom 30.01.2017 - AM - 1946 - 17 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.02.2018 - 20 W 309/17 - 14
Full & Egal Universal Law Academy