BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 57/05 vom 20. Dezember 2005 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 788 Die dem Gl344ubiger in einem Drittschuldnerprozess entstandenen notwendigen Kos-ten k366nnen, soweit sie nicht beim Drittschuldner beigetrieben werden k366nnen, im Verfahren nach 247 788 ZPO festgesetzt werden. ArbGG 247 12 a Abs. 1 Satz 1 Das gilt hinsichtlich entstandener Anwaltskosten auch dann, wenn der Drittschuld-nerprozess vor dem Arbeitsgericht gef374hrt wird. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05 - LG Traunstein AG Rosenheim - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Rich-terinnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 3. M344rz 2005 wird kostenpflichtig zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 746,56 200 Gr374nde: I. Der Gl344ubiger begehrt die Festsetzung der ihm in einem Drittschuldner-prozess entstandenen Anwaltskosten gegen die Schuldnerin. 1 Im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin lie337 der Gl344ubiger deren Lohnanspr374che gegen die Firma D. (Drittschuldnerin) pf344nden und sich zur Einziehung 374berweisen. Sodann erhob er vor dem Arbeitsgericht gegen die Drittschuldnerin Zahlungsklage. In diesem Prozess entstanden ihm Anwaltskosten in H366he von 746,56 200. 2 Der Gl344ubiger hat beantragt, diese Kosten gem344337 247 788 ZPO gegen die Schuldnerin festzusetzen. Das Amtsgericht hat den Antrag zur374ckgewiesen, das Beschwerdegericht hat ihm stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom 3 - 3 - Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldnerin. Diese erstrebt weiterhin die Zur374ckweisung des Kostenfestsetzungsantrags. II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist nicht begr374ndet. 5 1. Die Beschwerdeentscheidung wurde vom gesetzlichen Richter erlas-sen. Wie sich aus den Unterschriften ergibt, hat die Zivilkammer nach 334bertra-gung des Verfahrens wegen grunds344tzlicher Bedeutung in voller Besetzung entschieden. Dass im Rubrum nur die Einzelrichterin als entscheidende Richte-rin genannt ist, beruht ersichtlich auf einem Versehen. 2. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die durch einen Dritt-schuldnerprozess ausgel366sten Kosten k366nnten grunds344tzlich als Kosten der Zwangsvollstreckung nach 247 788 ZPO festgesetzt werden. Der Schuldner, der die Zwangsvollstreckung veranlasst habe, m374sse f374r die daraus entstehenden Kosten haften. Ihm das Prozessrisiko des Gl344ubigers aus dem Drittschuldner-prozess aufzuerlegen, stehe im Einklang mit dem Normzweck des 247 788 ZPO. Der Schuldner sei dadurch, dass er nur die notwendigen Kosten zu erstatten habe, ausreichend gesch374tzt. Handele es sich bei dem Drittschuldnerprozess um ein arbeitsgerichtliches Verfahren, stehe der Erstattungsf344higkeit der Kosten auch nicht 247 12 a ArbGG entgegen. Dieser gelte nur f374r die Parteien des ar-beitsgerichtlichen Verfahrens, also f374r Gl344ubiger und Drittschuldner, habe aber keine Auswirkungen auf die Kostenfestsetzung nach 247 788 ZPO. Die Einschal-tung eines Anwalts im Drittschuldnerprozess durch den Gl344ubiger sei auch not-wendig gewesen. 6 3. Das h344lt der rechtlichen 334berpr374fung stand. 7 - 4 - a) Ob die Kosten eines Rechtsstreits zwischen dem Gl344ubiger und dem Drittschuldner 374ber eine gepf344ndete und dem Gl344ubiger zur Einziehung 374ber-wiesene Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner als Kosten der Zwangsvollstreckung nach 247 788 ZPO festgesetzt werden k366nnen, ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur umstritten. 334berwie-gend wird die Frage bejaht (vgl. die Nachweise bei Z366ller/St366ber, ZPO, 25. Aufl., 247 788 Rdn. 13 Stichwort "Rechtsstreit" und Stein/Jonas/M374nzberg, ZPO, 22. Aufl., 247 788 Rdn. 12). Die Gegenmeinung wird vor allem vom Ober-landesgericht M374nchen (JurB374ro 1990, 1355) und ihm folgend von den Ober-landesgerichten Schleswig (JurB374ro 1992, 500) und Bamberg (JurB374ro 1994, 612) vertreten. 8 b) Die herrschende Meinung trifft zu. Die Kosten des Drittschuldnerpro-zesses sind Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.v. 247 788 Abs. 1 ZPO. 9 aa) Nach dieser Vorschrift fallen die Kosten der Zwangsvollstreckung, soweit sie notwendig waren, dem Schuldner zur Last. Kosten der Zwangsvoll-streckung sind jedenfalls alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmit-telbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Voll-streckungsakte durchzuf374hren (Schuschke in Schuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl., 247 788 Rdn. 6; weitergehend Z366ller/St366ber, aaO., Rdn. 3; vgl. zum Meinungs-stand BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 5/05, NJW 2005, 2460). Der Schuldner hat diese Kosten zu tragen, weil er sie verursacht hat. Er hat den titulierten Anspruch des Gl344ubigers nicht erf374llt (Veranlassungsprinzip, vgl. M374nchKommZPO/Karsten Schmidt, 2. Aufl., 247 788 Rdn. 1). 10 bb) Die Kosten des Drittschuldnerprozesses sind Kosten der Zwangs-vollstreckung in diesem Sinne. Es handelt sich beim Drittschuldnerprozess um eine Vollstreckungsma337nahme des Gl344ubigers. Er dient unmittelbar dazu, den 11 - 5 - die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner betreffenden Pf344n-dungs- und 334berweisungsbeschluss zu vollziehen (vgl. OLG Hamm, OLGR 1997, 224). Der Schuldner hat diese Kosten veranlasst. 12 c) Die gegen dieses Ergebnis vorgebrachten Argumente der Mindermei-nung, die sich auch die Rechtsbeschwerde zu Eigen macht, sind nicht stichhal-tig. aa) Zwar trifft es zu, dass die Kosten solcher Prozesse, die aus Anlass der Zwangsvollstreckung gef374hrt werden, wie etwa die Vollstreckungsabwehr-klage oder die Drittwiderspruchsklage, nicht nach 247 788 ZPO festgesetzt wer-den k366nnen. Dort geht es jedoch um gerichtlichen Schutz gegen die Vollstre-ckung, also um die Verhinderung der Anspruchsverfolgung. Der Drittschuldner-prozess dagegen dient unmittelbar der Durchf374hrung der Zwangsvollstreckung. Beides ist nicht vergleichbar. 13 bb) Es ist nicht unbillig, 374ber 247 788 ZPO dem Schuldner das Kostenrisiko des Drittschuldnerprozesses aufzuerlegen. Der Hinweis darauf, dass jeder Gl344ubiger, der seine Forderung im Klagewege verfolgen m374sse, das Prozessri-siko trage, geht fehl. Die Kosten des Drittschuldnerprozesses sind im Verh344ltnis zwischen Gl344ubiger und Schuldner nicht Prozesskosten, sondern Vollstre-ckungskosten. F374r diese gilt das Veranlassungsprinzip. 14 cc) Der Gl344ubiger ist durch die Anspr374che, die ihm bei einem Misserfolg der Drittschuldnerklage gegen den Schuldner wegen unzureichender Auskunft nach 247 836 Abs. 3 ZPO bzw. gegen den Drittschuldner wegen Versto337es gegen die Verpflichtung zur Abgabe der Drittschuldnererkl344rung (247 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO) zustehen k366nnen, nicht ausreichend gesch374tzt. Diese Anspr374che erfas-sen nicht die F344lle, in denen es aus anderen Gr374nden zu einer Abweisung der Drittschuldnerklage kommt. Auch w374rde der Gl344ubiger, um auf diesem Wege zu 15 - 6 - einer Kostenerstattung zu kommen, in einen weiteren Prozess gedr344ngt, ob-wohl 247 788 ZPO ein rasches und einfaches Verfahren zur Durchsetzung seines Anspruchs zur Verf374gung stellt. 16 dd) Die Interessen des Schuldners sind ausreichend gewahrt. Er hat nur dann die Kosten des Drittschuldnerprozesses zu tragen, wenn dieser nicht von vornherein aussichtslos war, wenn die Kosten auch sonst notwendig waren und wenn sie beim Drittschuldner nicht beigetrieben werden konnten. Die Annahme, die herrschende Meinung verleite den Gl344ubiger dazu, leichtfertig Prozesse ge-gen Drittschuldner zu f374hren, ist durch nichts belegt. ee) Dass die Kostenfestsetzung gem344337 247 788 Abs. 2 ZPO dem Rechts-pfleger 374bertragen ist und dieser daher zu pr374fen hat, ob die entstandenen Kos-ten notwendig waren und ob der Drittschuldnerprozess nicht von vornherein aussichtslos war, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es handelt sich um eine summarische Pr374fung, bei der auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustel-len ist (a.A. OLG Stuttgart, Rpfleger 1996, 117), und die der Rechtspfleger an-hand der Gerichtsakten vornehmen kann. Dem Schuldner bleibt es unbenom-men, ein f374r ihn negatives Ergebnis dieser Pr374fung im Rechtsmittelwege 374ber-pr374fen zu lassen. Die Behauptung der Rechtsbeschwerde, viele Schuldner sei-en nicht in der Lage, ihre Belange durch Einlegung eines Rechtsbehelfs zu wahren, trifft jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zu. 17 d) 247 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG steht der Festsetzung der dem Gl344ubiger im Drittschuldnerprozess vor dem Arbeitsgericht entstandenen Anwaltskosten nicht entgegen. 18 Nach dieser Vorschrift besteht vor dem Arbeitsgericht im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs unter anderem kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten f374r die Hinzuziehung eines Prozessbevollm344chtigten. 19 - 7 - Die Vorschrift ist sozialpolitisch motiviert. Sie soll den arbeitsgerichtlichen Pro-zess des ersten Rechtszugs verbilligen und auf diese Weise das Kostenrisiko der Parteien beschr344nken (Schwab/Weth/Vollst344dt, ArbGG, 247 12 a Rdn. 4; BAG, Urteil vom 16. Mai 1990 - 4 AZR 56/90, NJW 1990, 2643, 2645). Diese Zielsetzung betrifft nur die Parteien des Arbeitsgerichtsprozesses, hier also Gl344ubiger und Drittschuldner. Sie l344sst sich auf die Frage, welche Kosten im Rahmen des 247 788 Abs. 1 ZPO im Verh344ltnis zwischen Gl344ubiger und Schuld-ner festzusetzen sind, nicht 374bertragen (vgl. M374nchKommZPO/Karsten Schmidt, 2. Aufl., 247 788 Rdn. 13 und Wieczorek/Sch374tze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., 247 788 Rdn. 21). e) Danach sind die vom Gl344ubiger geltend gemachten Anwaltskosten des Drittschuldnerprozesses im Verfahren nach 247 788 ZPO festzusetzen. Die Schuldnerin bezweifelt nicht, dass sie notwendig waren. Eine Erstattung durch die Drittschuldnerin scheidet selbst bei einem Obsiegen des Gl344ubigers aus, 247 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG. 20 Dressler Kuffer Bauner Kessal-Wulf Safari Chabestari Vorinstanzen: AG Rosenheim, Entscheidung vom 09.12.2004 - 2 M 24948/04 - LG Traunstein, Entscheidung vom 03.03.2005 - 4 T 117/05 -
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