BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 57/07 vom 22. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 91 RVG-VV, Anlage 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 a) Es wird daran festgehalten, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2300 VV RVG (Nr. 2400 VV RVG aF) auf die Verfahrensgeb374hr des gerichtlichen Verfahrens gem344337 Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG nicht die bereits entstandene Gesch344ftsgeb374hr, sondern die in dem anschlie-337enden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anfallende Verfahrensgeb374hr vermindert (Senatsurteile vom 7. M344rz 2007 226 VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049; vom 14. M344rz 2007 226 VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050; vom 11. Juli 2007 226 VIII ZR 310/06, NJW 2007, 3500). b) F374r die Anrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die Gesch344ftsgeb374hr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend ge-macht, tituliert oder bereits beglichen ist. c) Eine vorprozessual zur Anspruchsabwehr angefallene Gesch344ftsgeb374hr kann nicht Ge-genstand einer Kostenfestsetzung nach 247247 103 ff. ZPO sein (im Anschluss an BGH, Be-schluss vom 27. April 2006 226 VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560 f.). BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 - LG Magdeburg AG Quedlinburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Her-manns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Kl344gers werden der Beschluss der 3. Zi-vilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 18. Juni 2007 und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 10. Juli 2006 aufgehoben. Die von dem Kl344ger aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Qued-linburg vom 1. M344rz 2006 an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 733,70 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Pro-zentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 13. M344rz 2006. Der weitergehende Festsetzungsantrag der Beklagten wird zur374ckge-wiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Wert des Beschwerdegegenstandes: Wertstufe bis 300 200 Gr374nde: I. Die Parteien haben um die R374ckabwicklung eines PKW-Kaufvertrages gestritten. Die auf Kaufpreisr374ckzahlung und Erstattung von Versicherungsauf-wendungen gerichtete Klage ist durch rechtskr344ftiges Urteil des Amtsgerichts auf Kosten des Kl344gers abgewiesen worden. Bereits vorprozessual hatten die 1 - 3 - Parteien 374ber die anschlie337end rechtsh344ngig gemachten Anspr374che korrespon-diert, wobei die Beklagte die erhobenen Anspr374che durch ihren sp344teren Pro-zessbevollm344chtigten zur374ckweisen lie337. Im anschlie337enden Kostenfestset-zungsverfahren hat das Amtsgericht auf Antrag der Beklagten neben einer 1,3-Verfahrens- und einer 1,2-Terminsgeb374hr (Nrn. 3100, 3104 VV RVG), die nach dem festgesetzten Streitwert von 3.535 200 bemessen waren, antragsgem344337 noch eine 1,3-Gesch344ftsgeb374hr (Nr. 2400 VV RVG) festgesetzt, die nach einem vorprozessual noch 374ber der Klageforderung liegenden Forderungsbetrag be-messen war, und hierauf eine 0,65-Verfahrensgeb374hr nach dem gerichtlich festgesetzten Streitwert angerechnet. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Kl344gers, der sich gegen den Ansatz einer Gesch344ftsgeb374hr gewandt hat, hat das Beschwerdegericht an diesem Ansatz festgehalten, die 13/10-Gesch344ftsgeb374hr jedoch lediglich unter Zugrundelegung des gerichtlich festgesetzten Streitwerts festgesetzt und hierauf eine 0,65-Verfahrensgeb374hr angerechnet. Hiergegen wendet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde, die in den Grenzen des mit der sofortigen Beschwerde gestellten Antrages einen vollst344ndigen Fortfall des Ansatzes einer Gesch344ftsgeb374hr erstrebt sowie auf die Verfahrensgeb374hr eine 0,65-Gesch344ftsgeb374hr angerechnet wissen will. II. Die zul344ssig erhobene Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 2 1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, dass die vom Prozessbevollm344chtigten der Beklagten vorprozessual zu Zwecken der An-spruchsabwehr entfaltete T344tigkeit eine Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2400 VV RVG (ab 1. Juli 2006: Nr. 2300 VV RVG) ausgel366st habe und dass diese ange-sichts ihres eindeutigen Bezuges zum sp344teren Rechtsstreit im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend gemacht werden k366nne, zumal hierdurch 3 - 4 - der Beklagten ein im Vergleich zu einem Hauptsacheverfahren einfacherer Weg zur Durchsetzung ihres Kostenerstattungsanspruchs er366ffnet werde. Jedoch stehe ihr ein solcher Anspruch nur in H366he der H344lfte der Gesch344ftsgeb374hr nach dem gerichtlich festgesetzten Streitwert zu. 4 2. Diese Sichtweise r374gt die Rechtsbeschwerde mit Recht als fehlerhaft, weil das Beschwerdegericht mit der vorprozessual angefallenen Gesch344ftsge-b374hr unzul344ssig Kosten in die Kostenerstattung einbezogen hat, die keine Pro-zesskosten sind. Dar374ber hinaus wird die Festsetzung der Vorinstanzen der in Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG (im Folgenden: Vorbemer-kung 3 Absatz 4 VV RVG) geregelten Geb374hrenanrechnung nicht gerecht. a) Die Rechtsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass das Beschwerde-gericht die durch den vorprozessualen Versuch einer Anspruchsabwehr ent-standene Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2400 VV RVG als festsetzungsf344hig ange-sehen hat. Denn ebenso wie die Aufwendungen f374r ein anwaltliches Mahn-schreiben nicht zu den Prozesskosten geh366ren, k366nnen die vorprozessual zur Anspruchsabwehr angefallenen Geb374hren nicht im Rahmen einer Kostenerstat-tung nach 247 91 ZPO angesetzt werden und somit nicht Gegenstand einer Kos-tenfestsetzung nach 247247 103 ff. ZPO sein (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2006 226 VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560 f.). 5 b) Die R374ge der Rechtsbeschwerde greift weiter durch, soweit das Be-schwerdegericht die angemeldete Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG ohne Anwendung der Anrechnungsvorschrift gem344337 Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG ungek374rzt in Ansatz gebracht hat. Diese Vorschrift ist nach der Recht-sprechung des Senats (Urteil vom 7. M344rz 2007 226 VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049, unter II 2 a; Urteil vom 14. M344rz 2007 226 VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050, unter II 2 d; Vers344umnisurteil vom 11. Juli 2007 226 VIII ZR 310/06, NJW 2007, 6 - 5 - 3500, unter II 2) so zu verstehen, dass eine entstandene Gesch344ftsgeb374hr un-ter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, teil-weise auf die sp344tere Verfahrensgeb374hr des gerichtlichen Verfahrens anzu-rechnen ist. Durch diese Anrechnung verringert sich die erst sp344ter nach Nr. 3100 VV RVG angefallene Verfahrensgeb374hr, w344hrend die zuvor bereits ent-standene Gesch344ftsgeb374hr von der Anrechnung unangetastet bleibt. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten Anrechnungsvorschrift erfolgt die An-rechnung auf die Verfahrensgeb374hr des nachfolgenden gerichtlichen Verfah-rens und nicht umgekehrt, so dass sich nicht die vorgerichtliche Gesch344ftsge-b374hr, sondern die im gerichtlichen Verfahren angefallene Verfahrensgeb374hr im Umfang der Anrechnung reduziert. Der Senat h344lt an dieser Sichtweise, die in erster Linie auf den klaren Wortlaut der Anrechnungsbestimmung gest374tzt ist, trotz der namentlich in der Instanzrechtsprechung (z.B. KG, AGS 2007, 439; OLG M374nchen, Rpfleger 2007, 686; OLG Karlsruhe, AGS 2007, 494; OLG Koblenz, AnwBl 2007, 873; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Oktober 2007 226 8 W 442/07; wie der Senat etwa VGH M374nchen, NJW 2006, 1990; OLG Hamburg, MDR 2007, 1224) ge-344u337erten Kritik fest. 7 aa) Die teilweise vertretene Auffassung, der Gesetzgeber habe bei der Anrechnungsbestimmung gem344337 Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG an der unter der Geltung des 247 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO entwickelten Praxis nichts 344ndern wollen, wonach die schon dort vorgeschriebene Anrechnung der vorge-richtlich entstandenen Gesch344ftsgeb374hr auf die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren angefallene Prozess- oder Verkehrsgeb374hr bei der sp344teren Kosten-festsetzung nicht zu ber374cksichtigen sei (vgl. OLG M374nchen, aaO), wird durch die Gesetzesbegr374ndung zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (BT-Drs. 15/1971, S. 209) nicht gest374tzt. Aus den dort wiedergegebenen Erw344gungen 8 - 6 - geht nicht hervor, dass der Gesetzgeber sich 374berhaupt mit diesen im rechneri-schen Ergebnis ohnehin als wenig bedeutsam angesehenen Praxisdetails be-fasst hat oder gar eine Festsetzungspraxis hat best344tigen wollen, die am Ge-setzeswortlaut vorbei von der hierin vorgesehenen Anrechnung Abstand ge-nommen hatte. Das Anrechnungserfordernis ist vielmehr nur vor dem Hinter-grund der neu vorgesehenen Teilanrechnung er366rtert worden, und zwar in dem Sinne, dass der Umfang derjenigen T344tigkeit, den die in Vorbemerkung 3 Ab-satz 2 VV RVG umschriebene Verfahrensgeb374hr abdecken sollte, entscheidend davon beeinflusst werde, ob der Rechtsanwalt durch eine vorgerichtliche T344tig-keit bereits mit der Angelegenheit befasst gewesen sei. Denn eine Gleichbe-handlung des Rechtsanwalts, der unmittelbar einen Prozessauftrag erhalte, mit dem Rechtsanwalt, der zun344chst au337ergerichtlich t344tig gewesen sei, sei nicht zu rechtfertigen, wobei in diesem Zusammenhang unter anderem noch das Bestreben nach einer aufwandsbezogenen Verg374tung hervorgehoben worden ist. Der Gesetzgeber hat also mit Blick auf einen erfahrungsgem344337 geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand des schon vorprozessual mit der Sa-che befassten und hierf374r nach Nrn. 2400 ff. VV RVG verg374teten Prozessbe-vollm344chtigten dessen gerichtliche Verfahrensgeb374hr bereits in ihrer Entste-hung um den in Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG beschriebenen Teil der vorprozessual verdienten Geb374hren k374rzen wollen. Erst recht ist kein Grund ersichtlich, eine unter der Geltung von 247 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO nicht selten gegen den klaren Gesetzeswortlaut prakti-zierte Anrechnung der Prozess- auf die Gesch344ftsgeb374hr in die Anwendung der Anrechnungsklausel gem344337 Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG fortzuschreiben und zu diesem Zweck den unzweideutig in umgekehrte Richtung gehenden Ge-setzeswortlaut als auslegungsf344hig und auslegungsbed374rftig anzusehen (so aber OVG M374nster, NJW 2006,1991, 1992). Ebenso wenig besteht nach den im Gesetzgebungsverfahren anzutreffenden 304u337erungen Anlass, von einem kor- 9 - 7 - rekturbed374rftigen Redaktionsversehen des Gesetzgebers bei Abfassung der genannten Anrechnungsbestimmung auszugehen (so zutreffend Streppel, MDR 2007, 929, 930). 10 bb) Kein entscheidendes Gewicht kommt der h344ufig angef374hrten 334berle-gung zu, wie schon 247 118 Abs. 2 BRAGO betreffe die Anrechnungsbestimmung in Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG nur das Rechtsverh344ltnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant, nicht jedoch das f374r eine etwaige Kostenerstattung ma337gebliche Au337enverh344ltnis zwischen dem Mandanten und seinem Prozess-gegner (vgl. KG, OLG M374nchen, OLG Stuttgart und OLG Karlsruhe, aaO). Hier-bei wird 226 worauf auch Streppel, aaO, zutreffend hinweist 226 374bersehen, dass 247 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO f374r eine Kostenerstattung an die gesetzlichen Geb374h-ren und Auslagen des Rechtsanwalts und dar374ber unmittelbar an die genannte Anrechnungsbestimmung ankn374pft. Entsteht die Verfahrensgeb374hr wegen der in Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG vorgesehenen Anrechnung eines Teils der bereits vorher entstandenen Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2400 VV RVG von vornherein nur in gek374rzter H366he, kommt im Rahmen der Kostenfestsetzung auch keine dar374ber hinausgehende Erstattung in Betracht. Ob die vom Pro-zessgegner auf materiell-rechtlicher Grundlage zu erstattende Gesch344ftsgeb374hr unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder sogar schon beglichen ist, ist bereits nach dem Wortlaut der Anrechnungsbestimmung ohne Bedeutung. F374r die An-rechnung und damit die von selbst einsetzende K374rzung ist nach dieser Vor-schrift vielmehr entscheidend, ob und in welcher H366he eine Gesch344ftsgeb374hr bei vorausgesetzter Identit344t des Streitgegenstandes entstanden ist, der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgeb374hr also schon einen Anspruch auf eine Gesch344ftsgeb374hr aus seinem vorprozessualen T344tig-werden erlangt hatte. - 8 - cc) Soweit eingewandt wird, es sei kein sachlicher Grund daf374r ersicht-lich, dass die unterlegene Partei nur deshalb niedrigere Kosten zu erstatten ha-be, weil der Prozessbevollm344chtigte der Gegenseite bereits vorprozessual das Gesch344ft seines Mandanten betrieben habe, greift dies ebenso wenig durch wie die 334berlegung, die vom Senat vertretene Auslegung der Anrechnungsvor-schrift beg374nstige diejenige Partei sinnwidrig, die davon abgesehen habe, be-reits vorprozessual einen Rechtsanwalt einzuschalten (vgl. KG und OVG M374ns-ter, aaO; ferner VGH M374nchen, NJW 2007, 170). Es trifft zwar zu, dass durch diese Auslegung ein Beklagter gegen374ber der unter der Geltung von 247 118 Abs. 2 BRAGO praktizierten Anwendung der Anrechnungsvorschrift benachteiligt wird, wenn ihm f374r eine bereits vorprozessual eingeleitete Rechtsverteidigung kein Erstattungsanspruch zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 226 VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458). Dass ein von ihm aufzubringender, mate-riellrechtlich nicht auf den Prozessgegner abw344lzbarer Geb374hrenanspruch zur K374rzung eines ihm im Falle des Obsiegens zustehenden prozessualen Kosten-erstattungsanspruchs nach 247247 91 ff. ZPO f374hrt, hat seinen Grund jedoch allein darin, dass durch die Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG ein seinem Prozessbevollm344chtigten nach Nrn. 3100 ff. VV RVG zuste-hender Geb374hrenanspruch unter einem aufwandsbezogenen Gesichtspunkt gek374rzt wird, n344mlich weil er aufgrund seiner vorprozessualen Befassung in der Regel nur einen geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand hat. Die-ser geringere Aufwand im Rahmen der von 247 91 ZPO erfassten Prozessf374hrung wiederum war nach der Gesetzesbegr374ndung (aaO) einer der entscheidenden und durch die Ankn374pfung am voraussichtlichen T344tigkeitsumfang sachlich auch tragf344higen Beweggr374nde des Gesetzgebers, dem Prozessbevollm344chtig-ten nur eine insoweit gek374rzte Verg374tung zuzubilligen. Dies anschlie337end im prozessualen Erstattungsrechtsverh344ltnis der Parteien durch eine abweichende Erstattungspraxis wieder zu korrigieren, ist zudem rechtlich nicht geboten. In- 11 - 9 - soweit konnte es der Gesetzgeber vielmehr bei der bestehenden Rollen- und Risikoverteilung und den hiernach nur eingeschr344nkt bestehenden materiell-rechtlichen Erstattungsanspr374chen belassen. 12 dd) F374r nicht durchgreifend erachtet der Senat schlie337lich die Bedenken, das Kostenfestsetzungsverfahren eigne sich nach seinen verfahrensrechtlichen M366glichkeiten nicht, die f374r eine Anrechnung erforderlichen Voraussetzungen festzustellen (vgl. OLG M374nchen und KG, aaO). Abgesehen davon, dass ein anrechnungserhebliches vorprozessuales T344tigwerden in der Regel durch ent-sprechenden und h344ufig schon bei den Gerichtsakten befindlichen Schriftwech-sel dokumentiert ist und dass die Bemessung der H366he einer Gesch344ftsgeb374hr durch die in Nr. 2400 VV RVG vorgesehene Regelgeb374hr sowie durch die in der Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG vorgesehene Anrechnungskappung zumeist ebenfalls keinen 374berm344337igen Feststellungs- und Wertungsaufwand erfordert, ist das Kostenfestsetzungsverfahren durchaus darauf angelegt, auch streitigen Sachvortrag zu verarbeiten und zu kl344ren (247 104 Abs. 2, 247 294 ZPO; dazu n344-her etwa Musielak/Wolst, ZPO, 5. Auflage, 247 104 Rdnr. 18 m.w.N.). Zudem ist eine Anrechnung nicht von Amts wegen, sondern erst auf substantiierten, 374ber eine 304u337erung blo337er Vermutungen hinausgehenden Einwand des Festset-zungsgegners zu beachten. Im 334brigen bleibt bei Unaufkl344rbarkeit der Anrech-nungsvoraussetzungen immer noch die Beweislastentscheidung zu Lasten dessen, der sich abweichend vom gesetzlichen Regelfall einer 1,3-Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG auf die Anwendbarkeit der als Aus-nahmebestimmung zu wertenden Anrechnungsvorschrift nach Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG beruft. Dass die sonst unter dem Gesichtspunkt der Prozess366konomie angef374hr-ten Erw344gungen nicht geeignet sind, ein vom klaren Wortlaut dieser Anrech-nungsbestimmung abweichendes Auslegungsergebnis zu rechtfertigen, hat der 13 - 10 - Senat bereits fr374her hervorgehoben (Urteil vom 7. M344rz 2007, aaO, unter II 2 a; Vers344umnisurteil vom 11. Juli 2007, aaO, unter II 2). Es sind keine Gesichts-punkte erkennbar, die Anlass g344ben, hiervon abzur374cken. 14 3. Die Rechtsbeschwerde r374gt hiernach zu Recht, dass das Beschwer-degericht zum einen die angemeldete Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG ungek374rzt in Ansatz gebracht und zum anderen die durch den vorprozes-sualen Versuch einer Anspruchsabwehr entstandene Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2400 VV RVG als ebenfalls erstattungsf344hig angesehen hat. Vielmehr muss die angemeldete 1,3-Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG wegen der Ge-sch344ftsgeb374hr nach Nr. 2400 VV RVG, die nach dem aus der Anlage B 3 er-sichtlichen vorprozessualen Schreiben des Prozessbevollm344chtigten der Be-klagten unstreitig angefallen ist, auf eine 0,65-Geb374hr gek374rzt werden. Die Be-klagte kann deshalb, wie von der Rechtsbeschwerde vorgerechnet, jeweils eine Geb374hr nach Nrn. 3100 (allerdings gek374rzt auf 0,65) und 3104 VV RVG, Ausla-gen nach Nr. 7002 VV RVG sowie die nach Nr. 7008 VV RVG anzusetzende Mehrwertsteuer in H366he von an sich insgesamt nur 548,97 200 erstattet verlan-gen. Infolge der Beschr344nkung der Rechtsbeschwerde auf den mit der soforti-gen Beschwerde gestellten Antrag (Begrenzung des zu erstattenden Betrages auf 733,70 200 nebst Zinsen) ist allerdings nur eine Ab344nderung der Kostenfest-setzung in diesem Umfang m366glich. Da in der Sache keine weiteren Feststel-lungen zu treffen sind, sondern der Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist, 15 - 11 - hat der Senat gem344337 247 577 Abs. 5 ZPO nach Ma337gabe vorstehender Be-schlussformel in der Sache selbst zu entscheiden. Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Achilles Vorinstanzen: AG Quedlinburg, Entscheidung vom 10.07.2006 - 3 C 306/05 (IV) - LG Magdeburg, Entscheidung vom 18.06.2007 - 3 T 325/07 *288* -
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