BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 57/08 vom 18. Dezember 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 80 Abs. 1; ZVG 247 9; ZPO 247 765a Abs. 1 Der Schuldner ist auch nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber sein Ver-m366gen befugt, in einem Verfahren 374ber die Zwangsversteigerung eines zur Masse geh366renden Grundst374cks Vollstreckungsschutz nach 247 765a ZPO wegen einer Sui-zidgefahr f374r sich oder einen nahen Angeh366rigen zu beantragen. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - V ZB 57/08 - LG Stuttgart AG Stuttgart - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16. April 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 8. Februar 2008 (Az. 3 K 383/04) wird bis zur erneu-ten Entscheidung 374ber die Beschwerde des Schuldners gegen den Zuschlagsbeschluss eingestellt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 71.500 200. Gr374nde: I. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat im November 2004 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten, mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundst374cks angeordnet. Das Grundst374ck stand bis zur Zuschlagserteilung im Eigentum des Schuldners. 334ber dessen 1 - 3 - Verm366gen hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - im Januar 2005 das Insol-venzverfahren er366ffnet und den Beteiligten zu 3 zum Insolvenzverwalter be-stellt. 2 In dem Versteigerungstermin am 18. Januar 2008 hat der Schuldner be-antragt, die Zwangsvollstreckung nach 247 765a ZPO vorl344ufig einzustellen. Er hat den Antrag mit dem schlechten Gesundheitszustand seiner in dem zu ver-steigernden Haus wohnenden, 1911 geborenen Mutter begr374ndet und dazu ein fach344rztliches Attest vorgelegt, nach dem bei seiner Mutter mit einer erhebli-chen Suizidgefahr zu rechnen sei. Das Vollstreckungsgericht hat mit Beschluss vom 8. Februar 2008 den Antrag des Schuldners zur374ckgewiesen und der Be-teiligten zu 4 den Zuschlag erteilt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter, den Zuschlagsbeschluss aufzuheben. Die Beteiligte zu 2 bean-tragt, die Rechtsbeschwerde zur374ckzuweisen. 3 II. Das Beschwerdegericht meint, die sofortige Beschwerde des Schuldners sei unzul344ssig. Der Schuldner sei nicht prozessf374hrungsbefugt. Die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens habe dazu gef374hrt, dass die Prozessf374hrungsbefugnis f374r auf die Insolvenzmasse bezogene Verfahren auf den Insolvenzverwalter 374bergegangen sei. 4 An dieser Beurteilung 344ndere sich nichts dadurch, dass der Schuldner den Einstellungsantrag mit einer Gefahr f374r das Leben seiner hochbetagten Mutter begr374nde. Der Schuldner k366nne mangels eigener Prozessf374hrungsbe-fugnis w344hrend des Insolvenzverfahrens keinen Einstellungsantrag stellen. Da- 5 - 4 - bei komme es weder darauf an, ob der Insolvenzverwalter einen Einstellungs-antrag gestellt habe, noch darauf, ob der Antrag auf die Gefahr der Verm366-gensverschleuderung oder auf eine Gesundheits- oder Lebensgefahr gest374tzt werde. Nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG gelte nichts anderes, da auch der Insolvenzverwalter eine Lebensgefahr f374r einen nahen Angeh366rigen des Schuldners geltend machen k366nne. III. Das h344lt einer rechtlichen Pr374fung nicht stand. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. 247 96 ZVG statthafte und nach 247 575 ZPO auch im 334bri-gen zul344ssige Rechtsbeschwerde f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Be-schlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 6 1. Allerdings ist das Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Schuldner mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber sein Ver-m366gen und der Bestellung eines Insolvenzverwalters grunds344tzlich die Befugnis verliert, in Verfahren 374ber massezugeh366rige Bestandteile seines Verm366gens Antr344ge zu stellen oder Rechtsmittel einzulegen (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2007, V ZB 141/06, ZfIR 2008, 150; Beschl. v. 29. Mai 2008, V ZB 3/08, ZInsO 2008, 741). 7 Der Schuldner ist daher von der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber sein Verm366gen an grunds344tzlich nicht mehr Beteiligter des Zwangsvollstre-ckungsverfahrens; seine Stelle wird von dem Insolvenzverwalter eingenommen (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2007, V ZB 141/06, aaO; Beschl. v. 29. Mai 2008, V ZB 3/08, aaO m.w.N.). Etwas anderes gilt nur, wenn der Insolvenzver-walter den Vollstreckungsgegenstand freigibt (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 8 - 5 - 2007, V ZB 141/06, aaO), wof374r hier weder etwas festgestellt noch ersichtlich ist. 9 2. Streitig ist jedoch, ob ein Schuldner nach der Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens 374ber sein Verm366gen noch befugt ist, Vollstreckungsschutz nach 247 765a ZPO zu beantragen. Die wohl herrschende Auffassung verneint dies gem344337 dem vorstehend genannten Grundsatz, wonach alle das zur Insolvenz-masse geh366rende Verm366gen betreffenden Befugnisse durch den Verwalter ausge374bt werden (M374nchKommZPO/He337ler, 3. Aufl., 247 765a Rdn. 77; Stein/Jonas/M374nzberg, ZPO, 22. Aufl., 247 765a Rdn. 19; Z366ller/St366ber, ZPO, 26. Aufl., 247 765a Rdn. 19; St366ber, ZVG, 18. Aufl., Einl. Rdn. 53.1; Jaeger/ Windel, InsO, 247 80 Rdn. 198; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., 247 80 Rdn. 68; ebenso zur Konkursordnung OLG Braunschweig NJW 1968, 164; LG K366ln KTS 1968, 59, 60; AG und LG Hannover Rpfleger 1987, 166; Mohrbutter/Drischler, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 6. Aufl., Anm. 5 zu Mus-ter 30; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl., S. 541; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorl344ufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., 247 765a Rdn. 12; Steiner/Storz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., 247 30c Rdn. 7; zweifelnd Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl. 247 765a Rdn. 7). Nach der Gegenansicht f374hrt der 334bergang des Rechts zur Verwaltung und zur Verf374gung 374ber das zur Insolvenzmasse geh366-rende Verm366gen auf den Verwalter nach 247 80 Abs. 1 InsO nicht zum Verlust der Befugnis, Vollstreckungsschutz nach 247 765a ZPO zu beantragen, weil es sich dabei um eine Sondervorschrift zur Vermeidung von Missbr344uchen handele und dieser Schutz dem Schuldner auch nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens erhalten bleibe (vgl. OLG Celle ZIP 1981, 1005, 1006 - zur Konkursordnung; AK-ZPO/Schmidt-von Rhein, 247 765a Rdn. 3; Wieczorek/Sch374tze/Paulus, ZPO, 3. Aufl., 247 765a Rdn. 19; ebenso Keller, ZfIR 2008, 134, 137, f374r F344lle, in denen - 6 - die Entscheidung Rechte des Schuldners betrifft, die 374ber das Insolvenzverfah-ren hinausgehen). 10 3. Der Senat tritt der letztgenannten Meinung f374r den Fall bei, dass der Schuldner den Vollstreckungsschutzantrag auf eine Gefahr f374r Leben und k366r-perliche Unversehrtheit st374tzt. 11 a) Im Grundsatz ist zwar daran festzuhalten, dass der Schuldner mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens und der Bestellung eines Verwalters in die-sem Verfahren die Befugnis verloren hat, im Zwangsversteigerungsverfahren 374ber massezugeh366rige Bestandteile des Verm366gens Antr344ge zu stellen und Rechtsmittel einzulegen (Senat, Beschl. v. 29. Mai 2008, V ZB 3/08, ZInsO 2008, 741). Die damit verbundene Einschr344nkung der aus dem Eigentum des Schuldners folgende Rechte nach Art. 14 Abs. 1 GG ist deshalb gerechtfertigt, weil das Ziel des Insolvenzverfahrens, die Gl344ubiger durch die Verwertung des Verm366gens gemeinsam zu befriedigen, anders nicht erreicht werden kann (BVerfGE 51, 405, 408 unter Hinweis auf BVerfGE 21, 150, 155; 25, 112, 117; 42, 263, 295, 305; Senat, Beschl. v. 29. Mai 2008, V ZB 3/08, aaO). Die Eigen-tumsrechte des Schuldners werden dadurch gewahrt, dass er den Er366ffnungs-beschluss anfechten kann (BVerfGE 51, 405, 408). Werden der Er366ffnungsbe-schluss und die Ernennung eines Verwalters bestandskr344ftig, wird der Schuld-ner von der Verwaltung und Verf374gung 374ber sein Verm366gen ausgeschlossen, soweit dieses zur Masse geh366rt, weil von dem Schuldner weder erwartet wer-den kann, dass er sein Verm366gen in der gebotenen Weise verwaltet oder dass er in dieser Weise hier374ber verf374gt, noch dass er sein Verm366gen zur gleichm344-337igen Befriedigung der Gl344ubiger einsetzt. Entsprechend der Einschr344nkung der materiellen Rechtsstellung des Schuldners gehen auch seine Befugnisse in gerichtlichen Verfahren 374ber massezugeh366riges Verm366gen auf den Verwalter 374ber. Das ist hinzunehmen, weil der Mangel der F344higkeit des Schuldners zur - 7 - Erf374llung seiner Verbindlichkeiten mit der Rechtskraft des Er366ffnungsbeschlus-ses festgestellt ist und der Schuldner 374berdies nicht schutzlos ist, da die in 247 60 Abs. 1 InsO angeordnete Haftung des Verwalters f374r ihn wirkt (Senat, Beschl. v. 29. Mai 2008, V ZB 3/08, aaO m.w.N.). 12 b) Alle diese Erw344gungen greifen aber nicht, wenn der Schuldner Voll-streckungsschutz nach 247 765a ZPO wegen einer Suizidgefahr f374r sich oder ei-nen nahen Angeh366rigen beantragt. aa) Verfassungsrechtlich betroffenes Schutzgut ist in diesem Fall nicht das Eigentum des Schuldners (Art. 14 Abs. 1 GG), sondern das Recht auf Le-ben und k366rperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Der Vollstre-ckungsschutzantrag betrifft nur mittelbar die Verwaltung und Verf374gung 374ber das massezugeh366rige Verm366gen, indem er dessen Zwangsversteigerung (zeit-weilig) einschr344nkt. Das Recht des Schuldners auf Leben und k366rperliche Un-versehrtheit wird - anders als seine Eigentumsrechte - nicht dadurch gewahrt, dass er den Er366ffnungsbeschluss anfechten kann. Auch die Haftung des Insol-venzverwalters auf Schadensersatz nach 247 60 Abs. 1 InsO bietet insofern kei-nen hinreichenden Schutz. 13 bb) Dem Bedeutungsgehalt des Grundrechts nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist bei der Auslegung und Anwendung der Verfahrensvorschriften ange-messen Rechnung zu tragen. Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfah-rensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Verfassungsver-letzungen durch Zwangsvollstreckungsma337nahmen tunlichst auszuschlie337en. Das Verfahren der Vollstreckungsgerichte ist so durchzuf374hren, dass der sich aus dem Recht auf Leben und k366rperliche Unversehrtheit ergebenden Schutz-pflicht staatlicher Organe Gen374ge getan wird (BVerfGE 52, 214, 219 ff.; BVerfG NJW 1991, 3207; NJW 1994, 1719 f.; NJW 1998, 295, 296; NJW-RR 2001, 14 - 8 - 1523; NZM 2005, 657, 658; NJW 2007, 2910; Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 507). 15 Nach diesem Ma337stab darf ein Vollstreckungsschutzantrag eines Schuld-ners, der mit einer Suizidgefahr f374r sich oder einen nahen Angeh366rigen begr374n-det wird, auch dann, wenn 374ber dessen Verm366gen das Insolvenzverfahren er-366ffnet wurde, nicht unter Hinweis auf eine fehlende Prozessf374hrungsbefugnis als unzul344ssig zur374ckgewiesen werden. Das Vollstreckungsgericht und das Be-schwerdegericht d374rfen nicht vor der Gefahr einer Selbstt366tung die Augen ver-schlie337en und - ohne Sachpr374fung - eine Entscheidung zum Fortgang des Ver-fahrens treffen oder bestehen lassen, die m366glicherweise Ursache f374r den Tod des Schuldners oder eines nahen Angeh366rigen sein kann. Eine derartige Ver-fahrensgestaltung wird dem Wert des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht gerecht (vgl. Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 507). cc) Auch das Vollstreckungsinteresse der Gl344ubiger steht der Annahme einer Antragsbefugnis des Schuldners in diesen F344llen nicht entgegen. Unter-bleibt die Zwangsversteigerung aufgrund eines Vollstreckungsschutzantrags, wird zwar in das Grundrecht der Gl344ubiger auf Schutz ihres Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) eingegriffen und ihr verfassungsrechtlicher Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz ihres Eigentums (Art. 19 Abs. 4 GG) beeintr344chtigt (vgl. Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 506). Das ist im Rahmen der Pr374fung der Begr374ndetheit des Vollstreckungsschutzantrags des Schuldners zu ber374cksichtigen (dazu BVerfG NJW 1994, 1719; NJW 1998, 295, 296; NJW 2007, 2910, 2911; BGHZ 163, 66, 72 ff.; Senat, Beschl. v. 24. No-vember 2005, V ZB 99/05, aaO; Beschl. v. 14. Juni 2007, V ZB 28/07, WM 2007, 1667, 1668; Beschl. v. 6. Dezember 2007, V ZB 67/07, NJW 2008, 586; 16 - 9 - Beschl. v. 19. Juni 2008, V ZB 129/07, WM 2008, 1833, 1835). F374r die Frage der Zul344ssigkeit des Antrags ist das jedoch ohne Belang. 17 dd) Schlie337lich werden die Befugnisse des Insolvenzverwalters, der selbst keinen Vollstreckungsschutz beantragt, durch die Anerkennung der An-tragsbefugnis des Schuldners in der vorliegenden Fallgestaltung nicht unzul344s-sig beeintr344chtigt. Ob der Schuldner auch dann befugt ist, Vollstreckungsschutz nach 247 765a ZPO zu beantragen, wenn er den Antrag auf andere Gr374nde als eine Gefahr f374r Leben und k366rperliche Unversehrtheit st374tzt oder wenn bei der Entscheidung 374ber den Antrag des Schuldners auch ein Vollstreckungsschutz-antrag des Insolvenzverwalters vorliegt, bedarf keiner Entscheidung. Beides ist hier nicht der Fall. Dasselbe gilt f374r die Frage, ob und unter welchen Vorausset-zungen der Insolvenzverwalter Vollstreckungsschutz erlangen kann. 4. Vorliegend hat der Schuldner den Vollstreckungsschutzantrag darauf gest374tzt, das Leben und die k366rperliche Unversehrtheit seiner Mutter, also einer nahen Angeh366rigen (vgl. dazu BGHZ 163, 66, 72), sei gef344hrdet. Nach den oben aufgestellten Grunds344tzen ist er antrags- und, da er die Zuschlagsbe-schwerde damit begr374ndet hat, diesem Antrag sei zu Unrecht nicht stattgege-ben worden, in den Verfahren 374ber die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde auch beschwerdebefugt. 18 Die angefochtene Entscheidung, die die Antrags- und Beschwerdebe-fugnis des Schuldners rechtsfehlerhaft verneint, ist daher aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif im Sinne von 247 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO, weil das Beschwerdegericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen hat, auf deren Grundlage dem Se-nat eine Pr374fung der Voraussetzungen von 247 765a ZPO m366glich w344re. L344gen 19 - 10 - diese Voraussetzungen vor, h344tte die Zuschlagsbeschwerde nach 247 100 Abs. 1, 3, 247 83 Nr. 6 ZVG Erfolg (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003, IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, 1648, 1649; Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 507; Beschl. v. 14. Juni 2007, V ZB 28/07, WM 2007, 1667, 1668). 20 5. Da aus dem Zuschlagsbeschluss bereits vor dem Eintritt der Rechts-kraft vollstreckt werden kann (B366ttcher, ZVG, 4. Aufl., 247 93 Rdn. 2; St366ber, ZVG, 247 93 Rdn. 2.1) und die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist die Aussetzung der Vollstreckung bis zur erneuten Entscheidung des Beschwerdegerichts gem. 247247 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 ZPO durch das Rechtsbeschwerdegericht auszu-sprechen (vgl. Senat, Beschl. v. 14. Juni 2007, V ZB 28/07, WM 2007, 1667, 1669; BVerfG NJW 1994, 1719, 1720; NJW 2004, 49, 50; NZM 2005, 657, 659). 6. Bei der erneuten Entscheidung wird zu beachten sein, dass sich die Beteiligten in dem Verfahren 374ber die Zuschlagsbeschwerde in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegen374berstehen, was einer Anwendung der 247247 91 ff. ZPO grunds344tzlich entgegensteht (st. Rspr., vgl. Se-nat, BGHZ 170, 378, 381). 21 7. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens entspricht dem Wert einer Zuschlagsbeschwerde des Schuldners, die auf der Zur374ckwei-sung eines Vollstreckungsschutzantrags nach 247 765a ZPO beruht. Diesen Wert bemisst der Senat mit einem Bruchteil von 1/10 des nach dem Versteigerungs-ergebnis anzunehmenden Zuschlagswertes (vgl. Senat, Beschl. v. 14. Juni 22 - 11 - 2007, V ZB 28/07, WM 2007, 1667, 1669; Beschl. v. 18. September 2008, V ZB 22/08, Rz. 15 - in juris ver366ffentlicht). Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 08.02.2008 - 3 K 383/04 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.04.2008 - 19 T 97/08 -
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