BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 57/09 vom 12. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr beschlossen: Das Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdef374hrers gegen den Be-schluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Februar 2009 wird als unzul344ssig verworfen. Der Antrag des Rechtsbeschwerdef374hrers, ihm f374r dieses Rechts-mittel Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zur374ckgewiesen. Der Rechtsbeschwerdef374hrer tr344gt die Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens. Gr374nde: Das Rechtsmittel ist nicht zul344ssig, weil gegen Beschl374sse der Oberlan-desgerichte als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde vorgesehen ist (247 133 GVG, 247247 567 Abs. 1, 574 ZPO). 1 - 3 - 2 Die Rechtsbeschwerde ist aber nur statthaft, wenn dies im Gesetz aus-dr374cklich bestimmt ist oder sie im (angefochtenen) Beschluss zugelassen ist. 3 Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall gegeben. Galke Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 11.11.2008 - 35 O 192/08 - KG Berlin, Entscheidung vom 05.02.2009 - 20 W 68/08 -
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