BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 57 /11 vom 25. Oktober 2012 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 724 Abs. 2, § 726; UVG § 7 Eine erteilte und vorgelegte einfache Vollstreckungsklausel hat das Vollstr e- ckun gsgericht nicht dahingehend zu überprüfen, ob eine qualifizierte Klausel nach § 726 ZPO erforderlich ist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 - VII ZB 71/09, NJW - RR 2012, 1146; vom 23. Mai 2012 VII ZB 31/11, NJW - RR 2012, 1148). BGH, Besch luss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 57/11 - LG Lüneburg AG Winsen (Luhe) - 2 - Der VII. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2012 durch den Vorsitz enden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Prof. Leupertz und Kosziol beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde des Gläubigers we rd en der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 25. August 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Winsen/Luhe - Vollstreckungsgericht - vom 20. Septembe r 2010 aufgehoben . Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird das Vollstr e- ckungsgericht angewiesen, den Antrag vom 12. August 2010 auf Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses nicht w e- gen Fehlens einer qualifizierten Vollstreckungsklau sel zurückz u- weisen . Die Koste n der Rechtsmittelverfahren werden dem Schuldner au f- erlegt . Gründe: I. Der Gläubiger betreibt aus übergegangenem Recht (§ 7 UVG) auf g rund eines Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses des Familiengerichts die Zwangsvol l- 1 - 3 - s treckung gegen den Schuldner. Das Vol lstreckungsgericht hat den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlus ses z u- rückgewiesen, da die nach § 724 Abs. 2 ZPO vom Urkundsbeamten der G e- schäftsstelle erteilte vollstreckbare Ausfertigung nicht ausreiche. Die Forderung sei nur bedingt tituliert, nämlich unter der Voraussetzung, dass und soweit U n- terhaltsvorschüs se erbracht seien. E rforderlich sei daher eine vom Rechtspfl e- ger des Familiengerichts erteilte vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 ZPO. Die dagegen e ingelegte sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerde gericht zurückgewiesen (LG Lüneburg, BeckRS 2011, 14461). Mit der zunächst durch die Einzelrichterin zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der Gläubiger die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückve r- weisung der Sache an das Beschwerdegericht begehrt. Die Rechtsbeschwerde hatte wegen Verstoßes gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richter s Erfolg (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - VII ZB 15/11, BeckRS 2011, 14446). Die mit drei M itgliedern besetzte Kammer hat die sofortige Beschwerde mit identischen Ausführungen zurück gewiesen und die R echts b eschwerde zug e- lassen. Der G läubiger verfolgt seine Anträge in der Beschwerdeinstanz weiter , hilfsweise begehrt er die Aufhebung des angefocht enen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. II. Die gemäß § 574 Abs . 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 2 3 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt, § 726 Abs. 1 ZPO sei auch auf Unterhaltsfest setzungsbeschlüsse anwendbar . Der Bedi n- gungsein tritt und der Umfang der Unterhaltsleistungen des Landes an den U n- terhaltsberechtigten seien im Klauselerteilungsverfahren nachzuweisen. A n- dernfalls laufe der Unterhaltsschuldne r Gef ahr, doppelt in Anspruch genommen zu werden. Dem Land als Gläubiger sei d er Nachweis des gezahlten Unterhalts durch eine Bestätigung der Kreiskasse ohne w eiteres möglich. 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Übe r- prüfung nicht stand. a) Der angefochtene Beschluss begegnet bereits deshalb Bedenken, weil er keine Darstellung des Sachverhalts enthält, auf deren Grundlage eine rechtliche Überprüfung ohne weiteres möglich wäre. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müs sen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, jedoch wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den erforderlichen ge setzmäßigen Gründen versehen (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO; siehe BGH, Beschlüs se vom 5. Juni 2012 - VI ZB 76/11, BeckRS 2012, 14910 Rn. 4; vom 23. März 2011 - VII ZB 128/09 , NJW 2011, 1679 Rn. 9; vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648 ; jeweils m . w . N . ). Das Fehlen einer Sachd arstellung kann hier nur deshalb ausnahmsweise hi n- genommen werden, weil sich die maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorgä n- ge gerade noch mit hinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen e r- mitteln lassen. b) Das Vollstreckungsgericht hat den Antra g des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses rechtsfehlerhaft davon a b- hängig gemacht, dass der Gläubiger eine gemäß § 726 Abs. 1 ZPO qualifizierte 4 5 6 7 - 5 - Vollstreckungsklausel vorlegt . Dies stand nicht zur Überprüfung des Vollstr e- ckung sgerichts. aa) Die Erteilung der Vollstreckungsklausel erfolgt gemäß § 724 Abs. 2 ZP O grundsätz lich durch den Urkundsbeamten d er Geschäftsstelle des tite l- schaffenden Gerichts . Geht dort ein Antrag auf Erteilung einer Vollstreckung s- klausel ein, obliegt es ihm auch zu prüfen, ob der Titel Vollstreckungsbedingu n- gen im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO enthält und es deshalb gemäß § 20 Nr. 12 RPflG dem Rechtspfle ger vorbehal ten ist, eine dann erforderliche qualifizierte Klausel zu erteilen. Gegenstand dieser Prüfung ist der Inhalt des Titels, der in der Regel durch Auslegung zu ermitteln ist. Gelangt die Prüfung durch den U r- kundsbeam ten zu einem objektiv falschen Ergebnis und erteilt er zu Unrecht eine einfach e Vollstreckungsklausel nach §§ 724, 725 ZPO, so liegt dar in eine fehlerhafte Ausübung der ihm nach dem Gesetz übertragenen Aufgaben. bb) Der Fehler betrifft aber , wie der Senat nach Erlass des angefocht e- nen Beschlusses entschieden hat, lediglich die materielle Richtigkeit der ertei l- ten Vollstreckungsklausel, d ie grundsätzlich nicht zur Übe rprüfung des Vollstr e- ckungsorgans gestellt ist. Seiner Nachprüfung unterliegt es, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte. Deshalb ist es nicht Sache d es mit der Vollstreckung des Titels befassten Vollstreckungsorgans, die Wirksamkeit der Klausel am Inhalt des Titels zu messen und die erforderliche Abgrenzung zwischen unbedingt und bedingt vollstreckbaren Titeln vorzunehmen (BGH, Beschlüsse vom 12. Ja nua r 2012 - VII ZR 71/09, NJW - RR 2012, 1146 Rn. 14 f f .; vom 23. Mai 2012 - VII ZB 31/11 , NJW - RR 2012, 1148 Rn. 12, mit Anm. Toussaint, FD - ZVR 2012, 334898; BeckOK ZPO/Ulrici , Stand: 15. Juli 2012, § 724 Rn. 6 , 32 ; BeckOK ZPO/Riedel, aaO , § 829 Rn. 36; siehe b ereits Z öller/Stöber, ZPO, 8 9 - 6 - 29. Aufl., § 724 Rn. 14 ; MünchKomm ZPO/ Wolfsteiner , 3. Aufl., § 724 Rn. 4 , 15; Schuschke in: Schuschke/Walker, Vollstreckung u nd vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 726 Rn. 18; Gaul/Schilken/Becker - Eberhard, Zwangsvollstreckung s- recht, 12. Aufl., § 16 Rn. 16 ; Giers in: Kindl/Meller - Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2010, § 724 ZPO Rn. 5) . Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Kni ffka Eick Halfmeier Leupertz Kosziol Vorinstanzen: AG Winsen (Luhe), Entscheidung vom 20.09.2010 - 9a M 21355/10 - LG Lüneburg, Entscheidung vom 25.08.2011 - 5 T 95/10 - 10
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