ECLI:DE:BGH:2016:010316BVIIIZB57.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 57/15 vom 1. März 20 1 6 i n dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 2 Die unterbliebene Namensangabe der erkennenden Richter im Rubrum der g e- troffenen Entscheidung wird jedenfalls in den Fällen, in denen kein Zweifel d a- ran bestehen kann, dass die Richter, die die Entscheidung unterzeichnet h a- ben, auch an ihr mitgewirkt haben, durch die Unterschriften der Richter ersetzt; dann kann von einer stillschweigenden Verweisung auf die Unte rschriften au s- gegangen werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Dezember 1976 - IV ZR 11/76, NJW 1977, 377 unter I 2). ZPO § 233 Fc Wird ein fristgebundener Schriftsatz per Telefax übermittelt, genügt es für die Ausgangskontrolle, dass ein vom Faxgerät des Absenders ausgedrucktes Se n- deprotokoll die ordnungsgemäße Übermittlung an den Adressaten belegt und dieses vor Fristablauf zur Kenntnis genommen wird. Trägt der Sendebericht den Vermerk "OK", kann es einem am Verfahren Beteiligten nicht als schuldha f- t es Verhalten angelastet werden, wenn es bei dem elektronischen Übertr a- gungsvorgang dennoch zu - nicht aus dem Sendeprotokoll ersichtlichen - Fe h- lern kommt (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2006 - XI ZB 4/05, NJW 2006, 1518 Rn. 15 mwN; vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 229/13, NJW - RR 2014, 316 Rn. 6; vom 14. Oktober 2010 - V ZB 112/10, juris Rn. 8). BGH, Beschluss vom 1. März 2016 - VIII ZB 57/15 - LG Darmstadt AG Darmstadt - 2 - D er VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 20 1 6 durch d ie Vo r- sitzende Richter i n Dr. Milger, die Richterin nen Dr. Hessel und Dr . Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de r Beklagten wird der Beschluss de r 25 . Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 13. Aug ust 2015 aufgeh oben. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 14. April 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. Apri l 2015 g e- währt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: bis zu 30.000 Gründe: I. Der Kläger macht nach der Zwangsräu mung einer Mietwohnung Sch a- densersatz ansprüche gegen die Beklagte geltend und begehrt zugleich die Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei , bestimmte Gegenstände einschlie ß- 1 - 3 - lich eines Sparbuch s an die Beklagte herauszugegeben. Die Beklagte verlangt wid erklagend die Feststellung, dass eine solche Verpflichtung besteh e . Das Amtsgericht hat mit dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 21. April 2015 zugestellten Urteil der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Hiergegen h at die Beklagte rechtzeitig Berufung ein gelegt . Die Frist für die Berufungsbegründung ist antragsgemäß bis zum 21. Juli 2015 verlängert worden . Am 20. Juli 2015 ist beim Landgericht vorab per Telefax ein mit " Ber u- fungsbegründungsschrift " überschriebene r Schriftsatz vom selben Tag eing e- gangen, dessen Übertragung auf der nicht vollständig übermittelten Seite 6 a b- gebrochen worden ist. Eine Unterschrift ist hierbei nicht übertragen worden. Das Telefax trägt Zeitaufdrucke von 16.25 Uhr bis 16.29 Uhr des Empfa ngsg e- räts und von 16.27 Uhr bis 16.30 Uhr des Sendegeräts. Mit dem Prozessb e- vollmächtigten der Beklagten per Telefax am selben Tag übermittelt er Verf ü- gung vom 21. Juli 2015 hat der Vorsitzende der Berufungskammer diesen von der unvollständigen Übermittlung unterrichtet . Am 23. Juli 2015 ist auf dem Postweg die 25 - seitige Berufungsbegründung im Original beim Landgericht ei n- gegangen. Auf den am selben Tag erfolgten Hinweis des Vorsitzende n der Ber u- fungskammer , im Hinblick auf den verspäteten Eingang der vol lständige n Ber u- fungsbegründung sei beabsichtigt, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwe r- fen , hat die Beklagte m it beim Landgericht vorab per Telefax am 24. Juli 2015 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag unter Wiederholung ihrer Ber u- fungsbegründung Wi edereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versä u- mung der Berufungs begründungs frist beantragt. 2 3 4 - 4 - Sie hat ihr Wiedereinsetzungsbegehren im Wesentlichen damit begrü n- det, dass das Faxgerät der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten keine Störu ng bei der Übermittlung der Berufungsbegründung angezeigt, so n- dern im Gegenteil eine um 16.55 Uhr erstellte Sendebestätigung mit der B e- merkung " Ergebnis OK " erstellt habe, ausweislich derer um 16.43 Uhr innerhalb von 11 Minuten und einer Sekunde 25 Seiten, also die vollständige Berufung s- begründung, per Telefax an das Landgericht übermittelt worden seien. Zur Glaubhaftmachung hat sie sich auf das auf der ersten Seite der gefaxten Ber u- fungsbegründung aufgedruckte und dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügte Sen deprotokoll sowie auf die anwaltliche Versicherung ihres Prozessbevol l- mächtigten berufen. Eine daraufhin angestellte Rückfrage des Vorsitzenden der Berufung s- kammer beim Leiter der Wachtmeisterei hat ergeben , dass am 20. Juli 2015 beim Landgericht zwei v on dem Faxgerät des Prozessbevollmächtigten der B e- klagten übermittelte Sendungen eingegangen s ind , nämlich beginnend um 16.24 Uhr sechs Seiten mit einer Übertragungszeit von 4 Minuten und 21 S e- kunden und beginnend um 16.41 Uhr 20 Seiten mit einer Über tragu ngsdauer von 11 Minuten und 9 Sekunden . Der zweite Schriftsatz ist nicht zu den Akten gelangt. Sein Verbleib ist trotz Rückfragen i nnerhalb des Landgericht s ungeklärt geblieben . Auf d en Hinweis des Vorsitzenden der Berufungskammer, es scheine sich bei d er 20 Seiten umfassenden Übertragung in Anbetracht der Seitenzahl wohl nicht um die 25 Seiten umfassende Berufungsbegründung gehandelt zu haben, hat die Beklagte ergänzend vorgetragen und von ihrem Prozessbevol l- mächtigen bestätigen lassen, dieser habe an d iesem Tag nur einen Schriftsatz, nämlich die streitgegenständliche Berufungsbegründung, an das Land gericht gefaxt. 5 6 7 - 5 - Das Landgericht hat mit Beschluss vom 13. August 2015 d en Wiederei n- setzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und ihre Berufung als unzul ä s- sig verworfen. Zur Begründung hat es - soweit für das Rechtsbeschwerdeve r- fahren von Interesse - ausgeführt : E ine Berufungsbegründung sei nicht innerhalb der Frist nach § 520 Abs. 2 ZPO beim Landgericht eingegangen. Der Beklagten sei auch keine Wi e- dere insetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungs begrü n- dungs frist zu gewähren . Die Berufungskammer glaube der Darstellung der B e- klagten nicht, dass die Übermittlung des am 20. Juli 2015 nach der Zeitangabe des Sendegeräts zwischen 16.27 Uhr und 16.30 Uhr übermittelten Telefaxes von diesem Gerät ( u nzutreffend ) als fehlerfrei signalisiert worden sei. Denn dem st ünden die vom Sendegerät ausgewiesene n Übertragungszeit en entgegen. Danach sei die um 16.27 Uhr begonnene Übermittlung nach einer Übertr a- g ungsdauer von elf Minuten und einer Sekunde um 16.43 Uhr erfolgreich abg e- schlossen gewesen. Bei einer Übermittlungsdauer von elf Minuten und einer Sekunde hätte die Übertragung aber erst um 16.32 Uhr beginnen dürfen. Unter diesen Umständen könne es sich be i der unvollständig bei Gericht eingegang e- nen Übertrag ung und der behaupteten, als vollständig signalisierten Übermit t- lung nicht um denselben Vorgang gehandelt haben. Der dieser Deutung widersprechende Vortrag der Beklagten, wonach am 20. Juli 2015 vom Büro ihres Prozessbevollmächtigten nur ein Telefax an das Landgericht versandt worden sei , sei nicht glaubhaft. Nahe liege es vielmehr, dass nach der zunächst nicht erfolgreich durchgeführten Übertragung von nur sechs Seiten der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Berufungsbegrü n- dung zwei Minuten später erneut per Telefax übersandt h abe . Hierfür spreche auch das Empfangsprotokoll des Telefaxgerätes des Landgerichts, wonach ab 16.41 Uhr während eines Zeitraums von elf Minuten und neun Sekunden ein 8 9 10 - 6 - Tele fax vom Anschluss des Prozessbevollmächtigten empfangen worden sein solle. Da ausweislich des Empfangsprotokolls des Landgerichts bei dieser zwe i- ten Übertragung jedoch nur 20 - nicht zu den Akten gelangte - Seiten eing e- gangen seien, gehe die Kammer nicht d avon aus, dass bei dieser zweiten Übermittlung die vollständige 25 Seiten umfassende Berufungsbegründung ei n- schließlich der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Beklagten übe r- mi t telt worden sei. Aus welchen Gründen das von der Beklagten vorgelegte Sendeprotokoll gleichwohl den Versand von 25 Seiten ausweise, lasse sich nicht nachvollziehen. Die sich hieraus ergebenden Zweifel gingen zu Lasten der Beklagten. Hiergegen wende t sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde h at Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ang e- foc h tenen Beschlusses und zur Wiedereinsetzung in die versäumte Berufung s- begründungs frist (§ 233 ZPO). 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 , § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbesch werde ist zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung gefordert ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt die Verfahrensgrundrecht e der Beklagten auf Gewährung wi rkungsvo l- len Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatspri n- zip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) . D anach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspfl ichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rec htfertigender Weise e r- 11 12 - 7 - schweren (st. Rspr.; vgl. BVerfG, AnwBl 2015, 976 f. mwN; BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - VI ZB 78/11, NJW - RR 2013, 506 Rn. 6 mwN; vom 4. N o- vember 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 6). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch b egründet. Der Beklagten ist auf ihren rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellten Antrag (§ 234 Abs. 1 Satz 2 , § 236 Abs. 2 ZPO) hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, die Frist zur Begründung der Ber u- fung einzuhalten (§ 233 ZPO). Bei seiner abweichenden Würdigung hat das Berufungsgericht die Anforderungen an eine Glaubhaftmachung im Sinne von § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, § 294 ZPO überspannt und wesentliche tatsächl i- che Umstände nicht oder ni cht ausreichend gewürdigt (§ 286 ZPO). a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der angefochtene Beschluss allerdings nicht schon deswegen aufzuheben, weil die entscheide n- den Richter nicht im Rubrum de s angefochtenen Beschlusses aufgeführt si nd. Dabei kann dahin stehen, ob die für d ie Abfassung von Urteilen geltende Vo r- schrift de s § 313 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, die neben den in § 315 ZPO verlangten U n- terschriften der erkennenden Richter deren namentliche Angabe im Rubrum vorsieht, auf Beschlüsse ents prechend anwendbar ist. Denn d ie Unterschriften der Richter ersetzen die zusätzliche Namensangabe im Kopf des Urteils jede n- falls in den Fällen, in denen kein Zweifel bestehen kann, da ss die Richter, die die Entscheidung unterzeichnet haben , auch an der Ent scheidung mitgewirkt haben; dann kann von einer stillschweigenden Verweisung auf die Unterschri f- ten ausgegangen werden ( BGH, Urteil vom 22. Dezember 1976 - IV ZR 11/76, NJW 1977, 377 unter I 2, insoweit in BGHZ 68, 43 nicht abgedruckt , mwN). So liegen die Dinge hier. Dass die unterzeichnenden Richter dabei nur mit ihrem Namen und nicht auch mit ihrer Funktionsbezeichnung angegeben sind, ist u n- schädlich. Die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, dass es sich bei ihnen 13 14 - 8 - nicht um die zur Entscheidung berufenen Mitglieder der 25. Zivilkammer ha n- delt, sondern rügt nur, dass sich dies nicht aus dem Beschluss selbst e r- s chließt. b ) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist vor Ablauf der B e- rufungsbegründungsfrist ( § 520 Abs. 2 ZPO ) kein vollständige r , vom Prozes s- bevollmächtigten der Beklagten unterzeichneter Schriftsatz beim Gericht eing e- gan gen. Jedoch hat das Berufungsgericht, das die Einhaltung der Begrü n- dungsfrist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen zu prüfen hat, se i- ne Ermittlungen allein darau f beschränkt, ob ein ausweislich des Empfangspr o- tokolls des Telefaxgeräts des Berufungsgerichts am 20. Juli 2015 ab 16.41 Uhr eingegangener 20 - seitiger Schriftsatz ausgedruckt wurde und zu den Akten oder in den Geschäftsgang gelangt ist. Dagegen hat es si ch nicht mit der Frage befasst, ob eingegangene Daten im Empfangsgerät gespeichert w orden und noch abrufbar vorhanden gewesen sind (vgl. hierzu BGH, Beschl uss vom 28. März 2001 - XII ZB 100/00, VersR 2002, 1045 unter II 1 ; vgl. ferner B e- schluss vom 14. Okt ober 2010 - V ZB 112/10, juris Rn. 5 ). Letztlich kann die Frage, ob das Berufungsgericht alle naheliegenden Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft hat, dahin stehen. Denn die Rechtsbeschwerde nimmt die g e- troffenen Feststellungen hin und der Beklagten ist geg en die festgestellte Ve r- säumung der Berufungsbegründungsfrist jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. c) Die Beklagte hat hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie ohne ein eigenes oder ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurech enbares Ve r- schulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Einhaltung der Berufungsb e- gründungsfrist gehindert gewesen ist . 15 16 - 9 - aa) Ein Prozessbevollmächtigter hat nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshof e s dafür zu sorgen, dass ein fristgebunde ner Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Bedient er sich für die Übersendung eines Telefaxgeräts, hat er das seinerseits Erforderliche getan, wenn er bei Verwendung eines funktionsfähigen Sendeg e- räts u nd korrekter Eingabe der Empfängernummer so rechtzeitig mit der Übe r- tragung beginnt, dass unter normalen Umständen mit dem Abschluss der Übe r- tragung bei Fristende zu rechnen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl üsse vom 1. Februar 2011 - V ZB 33/00, NJW - RR 2001 , 916 unter II 2 ; vom 11. Deze m- ber 2013 - XII ZB 229/13, NJW - RR 2014, 316 Rn. 5 ; vom 8. April 2014 - VI ZB 1/13, NJW 2014, 2047 Rn. 8; jeweils mwN). Außerdem hat er sicherzustellen, dass vor Streichung der Frist im Fri s- tenkalender eine Ausgangskontroll e erfolgt . Hierfür genügt es im Falle der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Fax aber, wenn ein vom Faxgerät des Absenders ausgedrucktes Sendeprotokoll die ordnungsgemäße Übermittlung an den Adressaten belegt und dieses vor Fristablauf zu r Kenntnis genommen wird. Trägt der Sendebericht den Vermerk "OK", kann es einem am Verfahren Beteiligten nicht als schuldhaftes Verhalten angelastet werden, wenn es bei dem elektronischen Übertragungsvorgang dennoch zu - nicht aus dem Sendeprotokoll ersic htlichen - Fehlern kommt ( BGH, Beschlüsse vom 17. Jan u- ar 2006 - XI ZB 4/05, NJW 2006, 1518 Rn. 15 mwN ; vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 229/13, aaO Rn. 6; vom 14. Oktober 2010 - V ZB 112/10, aaO Rn. 8). Denn die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schriftstück tro tz eines mit einem "OK" - Vermerk versehenen Sende berichts den Empfänger nicht erreicht, ist so gering, dass sich der Rechtsanwalt auf den "OK" - Vermerk verlassen darf ( BGH, B e- schlüsse vom 28. März 2001 - XII ZB 100/00 , aaO unter II 2; vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 229/13, aaO ). Bestätigt d as Sende protokoll des verwendeten T e- lefaxgerätes durch den Vermerk " OK " , gibt es für den Absender regelmäßig 17 18 - 10 - keine tragfähigen Anhaltspunkte, dass die Übermittlung dennoch fehlgeschl a- gen sein könnte , noch hat er Anlass, sic h beim Berufungsgericht über den Ei n- gang des Telefaxes zu erkundigen (BGH, Beschluss vom 14. Okto ber 2010 - V ZB 112/10, aaO mwN ). bb) Den danach einzuhaltenden Anforderungen ha ben der Prozessb e- vollmächtigte der Beklagte n beziehungsweise seine mit dem Faxvorgang und der Ausgangskontrolle befassten Mitarbeiter entgegen der Auffassung des B e- rufungsgerichts in vollem Umfang genügt. (1) Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat den Begründung s- schriftsatz bereits einen Tag vor Fristablauf gefertigt . Für die Übermittlung di e- ses Schriftstücks ist ein Telefaxgerät benutzt worden , das keine Fehlermeldu n- gen aus ge wies en , sondern um 16.55 Uhr eine Sendebestätigung erstellt hat , ausweislich derer um 16.43 Uhr während einer Dauer von elf Minuten und einer Seku nde erfolgreich 25 Seiten an das Faxgerät des Berufungsgerichts übermi t- telt w o rden sind . Diese Umstände , die den Schluss zulassen, dass die Störung mit großer Wahrscheinlichkeit nicht in dem Bereich eingetreten ist , für den die Partei - auch über § 85 Abs. 2 ZPO - verantwortlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/09, NJW 2010, 1378 Rn. 7 ; vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 12; jeweils mwN), hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten durch Vor lage des Sendeprotokolls mit " O K " - Vermerk , das z u- dem die erste Seite der Berufungsbegründung vollständig abbildet, und durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht . Aufgrund dieses glaubhaft g e- machten Sachverhalts durfte er ohne Weiteres davon ausgehen, dass der g e- samte Berufungsbeg ründungsschriftsatz erfolgreich übertragen worden ist. (2) Das Berufungsgericht , das dies verkannt und die Anforderungen an eine Glaubhaftmachung überspannt hat , meint dagegen, aus - sich vermeintlich 19 20 21 - 11 - widersprechenden - Angaben auf der Sendebestätigung und den vom Se nd e- gerät auf den sechs Seiten des Berufungsbegründungsschriftsatz es aufg e- druckten Übermittlungszeiten sowie aus einem Vergleich der abweichenden Daten zwischen den Protokollen des Sendegeräts und des Empfangsgeräts ableiten zu können, dass d ie Darstellung der Beklagten nicht glaubhaft sei , sondern einiges dafür spreche, dass das Sendeprotokoll anlässlich eines zwe i- te n Übertragungsver such s , bei dem (nur) 20 Seiten übermittelt worden seien, erstellt worden sei. Dabei verkennt das Berufungsg ericht bereits, dass in einem solchen Fall der Prozessbevollmächtigte der Beklagten angesichts des " OK " - Vermerks auf dem Sendebericht davon hätte ausgehen dürfen, dass jedenfalls der zweite Übertragungsversuch erfolgreich gewesen ist. Denn aus dem Sendeber icht hä t- te sich kein Hinweis ergeben, dass bei dem zweiten Übertragungsversuch nicht alle 25 Seiten beim Empfangsgerät eingegangen sind. Außerdem hält das Berufungsgericht der Darstellung der Beklagten e i- nen Geschehensablauf entgegen, der mit dem Inhal t des Sendeprotokolls, das die erfolgreiche Übertragung von 25 Seiten bestätigt hat, unter keinen Umstä n- den in Einklang zu bringen ist. Demgegenüber lässt sich die Schilderung der Beklagten bei verständiger Würdigung durchaus mit de n Angaben in den Prot o- ko lle n de r für den Übertragungsvorgang eingesetzten Sende - und Empfangsg e- rät e vereinbaren. Das Berufungsgericht hat bei seiner gegenteiligen Beurteilung unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht alle maßgeb lichen Gesichtspunkte e r- fasst und insbesondere verkannt, d ass es für die vermeintlichen Widersprüche in den Zeitangaben plausible Erklärungen gibt, die sich aus den Protokollen und dem übrigen Akteninhalt ableiten lassen. 22 23 - 12 - (a) Das Berufungsgericht hat nicht erkannt, dass die auf der Sendebest ä- tigung unter der Rubrik " Zeit " angegebene Uhrzeit 16.43 Uhr bei richtigem Ve r- ständnis nicht den Abschluss der elf Minuten und einer Sekunde andauernden Übertragungsdauer, sondern den Beginn der Übertragung kennzeichnet. Dies ergibt sich zum einen aus dem mit 16.55 Uhr ang egebenen Zeitpunkt der E r- ste l lung der Sendebestätigung. Zum anderen lässt sich dies bei verständiger Würdigung aus einem Ab gleich der Protokolle von Sende - und Empfangsgerät her leiten. Wie der Aufdruck der Zeitangaben auf den zu den Akten gelangten sechs S eiten der Berufungsbegründung zeigt, hat die Übertragung dieser Se i- ten ausweislich der Zeitangaben des Sendegeräts um 16.27 Uhr und nach den Zeitangaben des Empfangsgeräts um 16.25 Uhr begonnen . Berücksichtigt man die sich daraus ergebende Zeitabweichung v on (etwa) zwei Minuten zwischen den beiden Geräten und stellt man weiter in Rechnung , dass nach den Ang a- ben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 20. Juli 2015 nur der Ber u- fungsbegründungsschriftsatz - und zwar nur einmal - an das Berufungsgericht g efaxt worden ist, dann korrespondieren die weiteren Daten im Empfangsprot o- koll, wonach zu der Startzeit von 16.41 Uhr eine elf Minuten und neun Seku n- den andauernde Übertragung von 20 Seiten erfolgt ist, durchaus mit de n im Sendeprotokoll enthaltenen Angabe n , nach denen um 16.43 Uhr für die Dauer von elf Minuten und einer Sekunde eine Übermittlung erfolgt ist , wenn man die Zeitangabe 16.43 Uhr im Sendeprotokoll ebenfalls als Startzeit auffasst . (b) Damit bleibt nur noch zu klären, weshalb die Sendebestät igung nicht - wie das Journal des Empfangsgeräts - eine Übertragung von nur 20 Seiten ausweist, sondern die Übertragung von 25 Seiten bestätigt. Dieser scheinbare Widerspruch erklärt sich aber dadurch, dass das Empfangsgerät des Ber u- fungsgerichts - aus we lchen Gründen auch immer - eine in unmittelbare r Folge übermittelte Sendung in mehrere Tranchen auf ge spaltet zu unterschiedlichen Zeiten empf angen und dies so auch dokumentiert hat , während das Sendegerät 24 25 - 13 - nach Abschluss der Sendung offenbar eine einheitlic he Bestätigung aus ge stellt hat . (aa) Entsprechende Abläufe l assen sich besonders deutlich a us dem vollständig zu den Akten gelangten Wiedereinsetzungsantrag, der am 24. Juli 2015 per Fax an das Berufungsgericht übermittelt w o rde n ist , ersehen. Dieser e inschließlich der beigefügten Anlagen 31 Seiten umfassende Antrag ist au s- weislich der auf dem Schriftsatz aufgedruckten Angaben des Sendegeräts in der Zeit von 10.04 Uhr bis 10.26 Uhr an das Berufungsgericht übertragen wo r- den. Die vollständige Sendung ist aber in drei Phasen empfangen worden , w o- bei laut dem Journal des Empfangsgeräts insgesamt 33 Seiten eing egangen sind. Zunächst sind laut Empfangsprotokoll um 10.01 Uhr vierzehn Seiten ei n- gegangen , die vom Empfangsgerät mit dem Au f druck " P.001/014 " versehen w o rden sind und deren Übermittlung ausweislich des Empfangsprotokolls neun Minuten in Anspruch genommen hat . Daran anschließend ist ab 10. 10 Uhr (so der Aufdruck des Empfangsgeräts auf dem Schriftsatz) oder um 10. 11 Uhr (so die Ang aben im Empfangsprotokol l) mit einer Übertragungsdauer von vier Min u- ten und dreiundvierzig Sekunden ein weiterer Teil des Schriftsatzes ein gega n- gen , der die aufgedruckte Bezeichnung " P.001/006 " erh alten hat . Bei dieser zweiten Tranche ist die bei der ersten Übertragung zuletzt üb ermittelte Sei te , nämlich die Seite 8 der nochmals beigefügten Berufungsbegründungsschrift , erneut empfangen worden . Schließlich ist beginnend ab 10.17 Uhr der dritte Teil de r übermittelten Sendung ein gegangen , der 13 Seiten - darunter erneut die zulet zt übersandte Seite der zweiten Tranche (Seite 13 der Berufungsbegründungsschrift) - u m- fasste und die aufgedruckte Kennzeichnung " P.001/013 " erh alten hat . Auf diese Weise hat das Telefaxgerät des Berufungsgerichts nicht die tatsächlich übermi t- telten 31 Sei ten, sondern insgesamt 33 Seiten empfangen , aufgespalten in drei 26 27 - 14 - Phasen, wobei zwischen der zweiten und dritten Übermittlungsp hase zehn Sendungen anderer Abs ender zwischengeschaltet worden sind . (bb) Entsprechende Vorgänge lassen sich - soweit aktenkund ig g e- macht - bei der am 20. Juli 2015 per Fax übermittelten Berufungsbegründung feststellen. Die ersten sechs Seiten, die zu den Akten gelangt sind, tragen die Kennzeichnung " P.001/006 " und sind ausweislich der vom Empfangsgerät auf den Schriftsatz aufgedr uckten Zeitangabe ab 16.25 Uhr und ausweislich des Empfangsprotokolls beginnend ab 16.24 Uhr bei Gericht eingegangen. Um 16.41 Uhr sind nach den Angaben im Journal des Empfangsgeräts weitere - nicht zu den Akten gelangte - 20 Seiten vom Telefaxgerät des Pr ozessbevol l- mächtigten der Beklagten eingegangen. Wenn man berücksichtigt, dass dieses Telefaxgerät - zumindest in einigen Fällen - längere Sendung en offenbar in mehreren Teilschritten empfängt und weiter in Rechnung stellt, dass es dabei die zuletzt empfan gene Seite der vorangehenden Tranche nochmals als em p- fangen ausweist, dann lassen sich die zwei am 20. Juli 2015 als eingegangen dokumentierten Sendungen von insgesamt 26 Seiten ohne Weiteres der vom Sendegerät bestätigten einmaligen Übermittlung von 25 Se iten zuordnen. Das Empfangsgerät hat offenbar die ( zunächst nicht vollständig) übermittelte Seite 6 der Berufungsbegründung beim zweiten Teil der Sendung nochmals erhalten. Dies erklärt, warum statt des Zugangs von 25 Seiten der Empfang von 26 Se i- ten proto kolliert worden ist. (cc) Damit bleibt als Diskrepanz zwischen den beiden Protokollen nur der Umstand, dass d er Sende bericht als Übertragungsbeginn 16.43 Uhr ausweist, während nach den Angaben im Empfangsprotokoll und nach dem Sendeau f- druck auf den zu den Akten gelangten sechs Seiten der Berufungsbegründung die erste Phase der Übermittlung schon um 16.24 Uhr beziehungsweise um 16.27 Uhr begonnen hat. Auch dieser scheinbare Widerspruch lässt sich aber 28 29 - 15 - auflösen, wenn man in Betracht zieht, dass die Sende bestätigung den Beginn der erfolgreichen Übertragung der ( gesamten ) Sendung auf den Zeitpunkt g e- legt hat, ab dem das Empfangsgerät den Beginn des Eingangs der noch fe h- lenden Seiten der Berufungsbegründung (also nach den Angaben im Em p- fangsprotokoll ab 16.4 1 Uhr und nach der zwei Minuten hiervon abweichenden Zeiterfassung des Sendegeräts ab 16.43 Uhr ) signalisiert hat . c) Das Berufungsgericht hätte nach alledem die von ihm angesproch e- nen Ungereimtheiten nicht zum Anlass nehmen dürfen, an der Schlüssigkeit und der Glaubhaftmachung der Darstellung der Beklagten zu zweifeln, sondern hätte die beschriebenen Besonderheiten des Faxgeräts des Berufungsgericht s, die eine technische Fehlfunktion dieses Kommunikationsmittels oder jedenfalls eine Fehleranfälligkeit b ei der Zuordnung eingehender Schriftsatzteile n aheleg t , in Betracht ziehen müssen. Danach is t der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 30 - 16 - d) Soweit die Rechtsbeschwerde weiter geltend macht , das Berufung s- gericht habe seine Fürsorge pflicht verletzt, weil es den Prozessbevollmächti g- ten der Beklagten am 21. Juli 2015 erst um 17.33 Uhr und damit nach Bür o- schluss von de m unvollständig eingegangenen Schriftsatz unterrichtet habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Eine Partei kann im H inblick auf den Geschäftsanfall bei Gericht nicht erwarten, dass dieses die Einhaltung der für eine Berufungsbegründungsschrift geltenden Frist - und Formvorschriften zei t- nah nach Eingang des Schriftsatzes prüft (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 1 5 . Juni 2004 - VI ZB 9/04, NJW - RR 2004, 1364 unter II 2 a). Letztlich kommt es auf diesen Gesichtspunkt aber nicht an, weil der Beklagten schon aus and e- ren Gründen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Darmstadt, Entscheidung vom 14.04.2015 - 309 C 74/12 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 13.08.2015 - 25 S 86/15 - 31
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