ECLI:DE:BGH:2018:221118BVIIIZB57.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 57/18 vom 22. November 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22 . November 2018 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schmidt als Einzelrichter beschlossen: Die Erinn erung de s Klägers gegen den Kostenansatz des Bu n- desgerichtshofs vom 24. August 2018 - Kostenrechnung mit Ka s- senzeichen 7800181 36934 - wird zurückgewiesen. Gründe: I. Über den als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegend en Antrag auf " Aufhebung " der Kostenrechnung en t- scheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG nach Nichtabhilfe der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5, mwN). II. Die zulässige Erinnerung de s Klägers hat keinen Erfolg. Im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG können nur Einwe n- dungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. So l- che bringt der Kläger nicht vor . Der Umstand, dass er gegen den kostenau sl ö- senden Senatsbeschluss vom 7. August 2018, mit welchem nach Belehrung seine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen wurde, Verfassungsb e- schwerde eingelegt hat, wirkt sich weder auf den Kostenansatz aus, noch g e- bietet es das beantragte " Ruhen des gesam ten Kostenverfahrens " . 1 2 3 - 3 - Zudem ist der Kostenansatz zutreffend. Für die Verwerfung der Recht s- beschwerde war gemäß Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des GKG eine Festgebühr in Höhe von 120 zu erh e ben . III . Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Dr. Schmidt s Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 21.03.2018 - 1 O 1190/17 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 14.05.2018 - 2 W 17/18 - 4 5
Full & Egal Universal Law Academy