BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 58/06 vom 20. Dezember 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 247 836 Abs. 3 Hat der Gl344ubiger Anspr374che des Schuldners auf gegenw344rtiges und k374nftiges Ar-beitseinkommen pf344nden und sich zur Einziehung 374berweisen lassen, hat der Schuldner au337er den laufenden Lohnabrechnungen regelm344337ig auch die letzten drei Lohnabrechnungen aus der Zeit vor Zustellung des Pf344ndungs- und 334berweisungs-beschlusses an den Gl344ubiger herauszugeben. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 58/06 - LG Hof AG Wunsiedel - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hof vom 12. Mai 2006 aufgeho-ben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Wert: bis 300 200 Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Gesamtforderung von 553,55 200. Sie hat einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss erwirkt, mit dem unter anderem die pf344ndbaren An-spr374che des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf gegenw344rtiges und k374nftiges Arbeitseinkommen gepf344ndet und ihr zur Einziehung 374berwiesen wur-den. In dem Beschluss wurde die Herausgabe der laufenden Lohnabrechnun-gen angeordnet. Den weiteren Antrag, auch die Herausgabe der Lohnabrech-nungen der letzten sechs Monate vor der Zustellung des Pf344ndungs- und 1 - 3 - 334berweisungsbeschlusses anzuordnen, hat das Amtsgericht zur374ckgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin ist erfolglos geblieben. Dagegen rich-tet sich ihre vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. II. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des ange-fochtenen Beschlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Be-schwerdegericht. 2 1. Das Beschwerdegericht f374hrt aus, der Schuldner sei zur Herausgabe von Lohnabrechnungen aus der Zeit vor Zustellung des Pf344ndungs- und 334ber-weisungsbeschlusses nicht verpflichtet. Die Auskunfts- und Herausgabepflicht nach 247 836 Abs. 3 ZPO beziehe sich nur auf die gepf344ndete, nicht aber auf eine vor der Zustellung des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses f344llig gewor-dene und bezahlte Forderung. 247 836 Abs. 3 ZPO solle die Geltendmachung der gepf344ndeten Forderung erleichtern und diene nicht der Erforschung m366glicher weiterer Verm366gensgegenst344nde des Schuldners. Allein ein m366glicher Ver-dacht, der Schuldner k366nne im Rahmen des 247 850 a ZPO pf344ndungsfreie Be-tr344ge zu Unrecht geltend machen, berechtige nicht, Urkunden herauszuverlan-gen, die sich nicht auf die gepf344ndete Forderung bez366gen. 3 2. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Der Schuldner ist gem344337 247 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO verpflichtet, der Gl344ubigerin jedenfalls die letz-ten drei Lohnabrechnungen aus der Zeit vor Zustellung des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses herauszugeben. 4 - 4 - a) Gem344337 247 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist der Schuldner aufgrund der Pf344n-dung und 334berweisung einer Forderung verpflichtet, dem Gl344ubiger die zur Ein-ziehung der Forderung n366tige Auskunft zu erteilen und ihm die 374ber die Forde-rung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Diese Herausgabepflicht betrifft Urkunden, die den Gl344ubiger als zur Empfangnahme der Leistung berechtigt legitimieren, sowie solche, die den Bestand der Forderung beweisen oder sonst der Ermittlung oder dem Nachweis ihrer H366he, F344lligkeit oder Einredefreiheit dienen. Bei der Pf344ndung von Arbeitseinkommen des Schuldners geh366ren hier-zu auch Lohn- oder Gehaltsabrechnungen (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - VII ZB 142/05, FamRZ 2006, 1272 = JurB374ro 2006, 547). 5 b) Ob sich die Herausgabepflicht nur auf die laufenden Lohnabrechnun-gen bezieht oder auch auf diejenigen der letzten drei bis sechs Monate vor Zu-stellung des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses, ist umstritten (vernei-nend: LG Bochum, JurB374ro 2000, 437; St366ber, Forderungspf344ndung, 14. Aufl., Rdn. 945 d; Z366ller/St366ber, ZPO, 26. Aufl., 247 836 Rdn. 13; bejahend: LG Kob-lenz, DGVZ 1997, 126; Behr, JurB374ro 1994, 327; 1995, 626 und 2000, 437; Musielak/Becker, ZPO, 4. Aufl., 247 836 Rdn. 7; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., 247 836 Rdn. 14 Fu337n. 43 jeweils m.w.N.). 6 Der Senat entscheidet die Streitfrage dahin, dass der Schuldner regel-m344337ig die Lohnabrechnungen der letzten drei Monate vor Zustellung des Pf344n-dungs- und 334berweisungsbeschlusses an den Gl344ubiger herauszugeben hat. 7 aa) Die Auskunfts- und Herausgabepflicht nach 247 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO dient den Interessen des Gl344ubigers, die zur Durchsetzung der Forderung not-wendigen Informationen zu erhalten (BGH, Beschluss von 28. Juni 2006 - VII ZB 142/05 aaO). Der Gl344ubiger soll in die Lage versetzt werden, die Aus-sichten einer Drittschuldnerklage 374berpr374fen und notfalls eine solche exakt be- 8 - 5 - ziffern zu k366nnen (Z366ller/St366ber aaO Rdn. 10; Musielak/Becker aaO Rdn. 6; Behr aaO). Unn366tige und risikobehaftete Drittschuldnerklagen sollen vermieden werden. 9 Aus diesem Sinn und Zweck des 247 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO folgt, dass die Vorschrift weit auszulegen ist. Bei einer gepf344ndeten und zur Einziehung 374ber-wiesenen Lohnforderung geh366ren auch Lohnabrechnungen aus der Zeit vor der Pf344ndung zu den "374ber die Forderung vorhandenen Urkunden". Denn mit ihrer Hilfe kann sich der Gl344ubiger eine weitgehend sichere Kenntnis von der H366he der gepf344ndeten Forderung und von den insoweit vom Drittschuldner zu erwar-tenden Einwendungen verschaffen. Erst dann kennt er die Einkommensent-wicklung beim Schuldner vor und nach der Pf344ndung. So kann er 374berpr374fen, ob etwa gem344337 247 850 a Nr. 2 und 3 ZPO in Anspruch genommene Pf344ndungs-freibetr344ge zu Recht geltend gemacht werden oder ob eine Verschleierung von Arbeitseinkommen im Sinne von 247 850 h Abs. 2 ZPO versucht wird (vgl. Behr aaO). bb) Dagegen kann nicht eingewandt werden, die Pf344ndung werde erst mit der Zustellung des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses wirksam und beziehe sich nicht auf die bereits bezahlten vorherigen Lohnforderungen, so dass die diesbez374glichen Abrechnungen nicht herausgegeben werden m374ssten (so St366ber aaO). 247 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO beschr344nkt die Herausgabepflicht nicht auf Urkunden aus der Zeit nach der Pf344ndung. Entscheidend ist, ob die Urkunden Beweis- und 334berpr374fungszwecken im Hinblick auf die gepf344ndete Forderung dienen. Das ist, wie dargelegt, auch bei Lohnabrechnungen aus der Zeit vor der Pf344ndung der Fall. 10 cc) 334berwiegende Interessen des Schuldners stehen dieser Herausga-bepflicht nicht entgegen. Der Gl344ubiger wird durch die Lohnabrechnungen aus 11 - 6 - der Zeit vor der Pf344ndung in der Regel keine Erkenntnisse gewinnen, an deren Geheimhaltung der Schuldner ein sch374tzenswertes Interesse hat. Hinweise auf weiteres Verm366gen des Schuldners ergeben sich aus ihnen regelm344337ig nicht. Der Verdacht, das Herausgabeverlangen diene insoweit der Ausforschung, liegt daher eher fern. 12 dd) Herauszugeben sind regelm344337ig die letzten drei Lohnabrechnungen aus der Zeit vor der Pf344ndung. Dies erscheint ausreichend, um dem Gl344ubiger eine verl344ssliche 334berpr374fung der Einkommensentwicklung beim Schuldner zu erm366glichen. Eine dar374ber hinausgehende Herausgabepflicht kann in Ausnah-mef344llen, deren Voraussetzungen der Gl344ubiger darzulegen hat, in Betracht kommen. 3. Danach kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Im Hinblick auf die seit der Pf344ndung verstrichene Zeit und die danach sich stel-lende Frage eines fortbestehenden Rechtsschutzinteresses der Gl344ubigerin kann der Senat nicht selbst entscheiden. 13 - 7 - 4. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf 247 3 ZPO. Entschei-dend ist nicht die H366he der gepf344ndeten Forderung, sondern das Interesse der Gl344ubigerin an der Herausgabe der Lohnabrechnungen. 14 Dressler Hausmann Kuffer Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: AG Wunsiedel, Entscheidung vom 07.05.2004 - 1 M 725/04 - LG Hof, Entscheidung vom 12.05.2006 - 22 T 41/06 -
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