BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 58/06 vom 9. April 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 519 Abs. 2 Zur Zul344ssigkeit der Berufung einer Partei, wenn zwar nicht aus der Berufungsschrift dieser Partei, wohl aber aus der beim Berufungsgericht bereits vorliegenden Beru-fung der Gegenseite und der deren Berufungsschrift beigef374gten Abschrift des ange-fochtenen Urteils innerhalb der Berufungsfrist erkennbar ist, wer Berufungskl344ger und wer Berufungsbeklagter ist. BGH, Beschluss vom 9. April 2008 - VIII ZB 58/06 - LG D374sseldorf AG Neuss - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2008 durch den Vor-sitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst, die Richterin Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 3. Mai 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zur374ckver-wiesen. Der Beschwerdewert wird auf 3.044,42 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Das Amtsgericht hat der Klage, mit der der Kl344ger von dem Beklagten wegen unterlassener Sch366nheitsreparaturen bei Mietende Schadensersatz in H366he von 8.036,37 200 nebst Zinsen begehrt hat, in H366he von 1.268,34 200 nebst Zinsen stattgegeben und sie im 334brigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil ha-ben beide Parteien Berufung eingelegt, und zwar der Beklagte am 29. Dezember 2005 durch seinen erstinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten Rechtsanwalt S. und der Kl344ger am 9. Januar 2006, dem letzten Tag der f374r ihn geltenden Rechtsmittelfrist, um 18.14 Uhr per Telefax durch seinen erst- 1 - 3 - instanzlichen Prozessbevollm344chtigten Rechtsanwalt W. . Die Berufungs-schrift des Beklagten enth344lt ein vollst344ndiges Rubrum. Ihr war eine Kopie des angefochtenen Urteils beigef374gt. Die Berufungsschrift des Kl344gers, der keine Ablichtung des erstinstanzlichen Urteils anlag, hat folgenden Text: "In Sachen M. ./. L. (Sch366nheitsreparaturen) legen wir gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 30.11.2005, Az. , B e r u f u n g ein." 2 Die beiden Rechtsmittel sind zun344chst unterschiedlichen Kammern des Berufungsgerichts zugeleitet und erst im weiteren Verlauf des Berufungsverfah-rens zusammengef374hrt worden. Der Beklagte hat seine Berufung zur374ckge-nommen. Die Berufung des Kl344gers, mit der dieser die Verurteilung des Beklag-ten zur Zahlung weiterer 3.044,42 200 nebst Zinsen erstrebt, hat das Landgericht als unzul344ssig verworfen, weil der Berufungsschrift nicht zu entnehmen gewe-sen sei, wer Berufungskl344ger sein solle, und sich dies wegen des Eingangs bei unterschiedlichen Kammern des Berufungsgerichts auch nicht innerhalb der Berufungsfrist aus der Berufung des Beklagten ergeben habe. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Kl344gers. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zul344ssig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem344337 den nachstehen-den Ausf374hrungen eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Rechtsbeschwerde ist im 334brigen gem344337 247 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begr374ndet worden. 3 - 4 - 2. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Kl344gers zu Unrecht nach 247 522 Abs. 1 ZPO als unzul344ssig ver-worfen. 4 5 a) Das Berufungsgericht ist allerdings in 334bereinstimmung mit der st344n-digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend davon ausgegangen, dass zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gem344337 247 519 Abs. 2 ZPO auch die Angabe geh366rt, f374r und gegen welche Partei das Rechtsmittel einge-legt wird. Aus der Berufungsschrift muss entweder f374r sich allein oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskl344ger und wer Berufungsbeklagter sein soll. Dabei sind vor allem an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelf374hrers strenge Anforde-rungen zu stellen; bei verst344ndiger W374rdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muss jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelkl344-gers ausgeschlossen sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die erforderliche Klarheit 374ber die Person des Berufungskl344gers ausschlie337lich durch dessen ausdr374ckliche Bezeichnung zu erzielen w344re; sie kann auch im Wege der Aus-legung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen ge-wonnen werden. Dabei sind, wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozess-erkl344rungen, alle Umst344nde des jeweiligen Einzelfalls zu ber374cksichtigen. Die Anforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparteien n366tigen An-gaben richten sich nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses, also danach, dass im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht er366ffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensablaufs aus Gr374nden der Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die Person des Rechtsmittelf374hrers, zweifelsfrei erkennbar sein m374ssen (Senats-beschluss vom 6. Dezember 2005 226 VIII ZB 30/05, , unter II 1; zuletzt z.B. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 226 XI ZB 14/06, - 5 - WM 2007, 233 = NJW-RR 2007, 413, unter II 2 a; BGH, Beschluss vom 13. M344rz 2007 226 XI ZB 13/06, FamRZ 2007, 903, unter II 2 a, jew. m.w.N.). 6 b) Gemessen an diesen Grunds344tzen hat das Berufungsgericht zu Un-recht angenommen, es sei innerhalb der Berufungsfrist nicht erkennbar gewe-sen, f374r und gegen wen mit dem Schriftsatz vom 9. Januar 2006 Berufung ein-gelegt worden sei. Richtig ist zwar, dass dies der Berufungsschrift selbst nicht zu entneh-men ist und dass mit der Berufungsschrift entgegen der Sollvorschrift des 247 519 Abs. 3 ZPO auch keine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefoch-tenen Urteils vorgelegt worden ist, die durch einen Vergleich der darin aufge-f374hrten Prozessbevollm344chtigten mit dem Verfasser der Berufungsschrift die Feststellung des Berufungskl344gers erm366glicht h344tte. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht hinreichend ber374cksichtigt, dass in die Pr374fung auch die sonstigen Unterlagen einzubeziehen sind, die dem Gericht vorliegen. Dazu geh366rt hier die schon am 29. Dezember 2005 eingegangene Berufung des Beklagten, die nicht nur mit einem vollst344ndigen Rubrum versehen, sondern der auch eine Kopie des erstinstanzlichen Urteils beigef374gt war. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass die Berufung vom 9. Januar 2006 f374r den Kl344ger eingelegt worden ist. Denn die Berufungsschrift ist von Rechtsanwalt W. verfasst, der den Kl344ger ausweis-lich des Rubrums der Berufung des Beklagten und des ihr in Kopie beigef374gten Urteils des Amtsgerichts bereits in erster Instanz vertreten hat. 7 Der Umstand, dass die beiden Rechtsmittel zun344chst unterschiedlichen Kammern zugegangen sind, rechtfertigt es entgegen der Ansicht des Beru-fungsgerichts nicht, die Berufung des Beklagten bei der W374rdigung der Beru-fung des Kl344gers unber374cksichtigt zu lassen. Die Anforderungen an die Zul344s-sigkeit der Berufung k366nnen nach dem auf dem Rechtsstaatsprinzip beruhen- 8 - 6 - den Grundsatz der Rechtsmittelklarheit (BVerfGE 74, 228, 234) nicht von der internen Organisation des Berufungsgerichts abh344ngen. Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass die Berufung nach 247 519 Abs. 1 ZPO bei dem Berufungsgericht einzulegen ist. Darauf, welche Kammer dort intern zu-st344ndig ist, hat der Berufungskl344ger keinen Einfluss. Daher darf es hier nicht zu Lasten des Kl344gers gehen, dass seine Berufung aufgrund der gerichtsinternen Organisation zun344chst einer anderen Kammer zugegangen ist als die Berufung des Beklagten. Unsch344dlich ist auch, dass die Berufung des Kl344gers erst am letzten Tag der Berufungsfrist nach Dienstschluss um 18.14 Uhr per Telefax eingegangen ist. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es nicht darauf an, ob innerhalb der Rechtsmittelfrist erkannt worden ist, wer Berufungs-kl344ger und wer Berufungsbeklagter sein soll. Es reicht aus, wenn dies 226 wie hier aus den beim Berufungsgericht vorliegenden Unterlagen 226 innerhalb der Beru-fungsfrist erkennbar gewesen ist. 9 - 7 - 3. Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand ha-ben. Er ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 10 Ball Wiechers Dr. Wolst Dr. Hessel Dr. Achilles Vorinstanzen: AG Neuss, Entscheidung vom 30.11.2005 - 80 C 1269/05 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 03.05.2006 - 23 S 527/05 -
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